Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Behauptung der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Aussage des unbeteiligten Zeugen Rijad Z***** keinesfalls mit Stillschweigen übergangen, sondern ersichtlich unter Mitberücksichtigung dieses Beweismittels (US 6), aber auch der Verantwortung des Angeklagten, der die Tat als aggressive Reaktion auf vorangegangene Mißhandlungen darstellte (S 106 f), die Feststellung traf, wonach Siegfried K***** die Tat setzte nachdem Gerhard P***** seine Stänkereien und (geringfügigen) Tätlichkeiten (Stöße gegen die rechte Schulter und die Stirn) beendet hatte (US 4) und daher keine Notwehrsituation bestand (US 8).Der Behauptung der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß das Schöffengericht die Aussage des unbeteiligten Zeugen Rijad Z***** keinesfalls mit Stillschweigen übergangen, sondern ersichtlich unter Mitberücksichtigung dieses Beweismittels (US 6), aber auch der Verantwortung des Angeklagten, der die Tat als aggressive Reaktion auf vorangegangene Mißhandlungen darstellte (S 106 f), die Feststellung traf, wonach Siegfried K***** die Tat setzte nachdem Gerhard P***** seine Stänkereien und (geringfügigen) Tätlichkeiten (Stöße gegen die rechte Schulter und die Stirn) beendet hatte (US 4) und daher keine Notwehrsituation bestand (US 8).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) sich über diese Konstatierung hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) sich über diese Konstatierung hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (letztere impliziert gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch dessen - ausdrücklich nicht angemeldete [S 154] - Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) folgt (§ 285 i StPO).Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (letztere impliziert gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO auch dessen - ausdrücklich nicht angemeldete [S 154] - Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß) folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.