Gründe:
Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1996 wurde über den angeblich am 15.Dezember 1970 geborenen Alaba Adetokunbo A***** - dessen angegebene Identität nicht zuverlässig belegt ist - die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und der Vergehen nach §§ 14 a; 16 Abs 1 SGG eingeleitet und gemäß § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Ausscheidung und Abtretung des ihn betreffenden Strafverfahrens legte ihm die Staatsanwaltschaft Wien in der am 15.Juli 1996 erhobenen Anklage das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach §§ 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und 15 StGB (Punkt 1. der Anklage - teils vollendeter, teils versuchter, gewerbsmäßig vorgenommener Verkauf von Heroin gemeinsam mit der vom Jugendgerichtshof Wien gesondert verfolgten Anita N***** als Mittäterin) und das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (Punkt 2. der Anklage) zur Last.Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 7.Juli 1996 wurde über den angeblich am 15.Dezember 1970 geborenen Alaba Adetokunbo A***** - dessen angegebene Identität nicht zuverlässig belegt ist - die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und der Vergehen nach Paragraphen 14, a; 16 Absatz eins, SGG eingeleitet und gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach Ausscheidung und Abtretung des ihn betreffenden Strafverfahrens legte ihm die Staatsanwaltschaft Wien in der am 15.Juli 1996 erhobenen Anklage das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG und 15 StGB (Punkt 1. der Anklage - teils vollendeter, teils versuchter, gewerbsmäßig vorgenommener Verkauf von Heroin gemeinsam mit der vom Jugendgerichtshof Wien gesondert verfolgten Anita N***** als Mittäterin) und das Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Punkt 2. der Anklage) zur Last.
In der Hauptverhandlung am 4.September 1996 entschlug sich die als Zeugin geladene Anita N***** nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Aussage, worauf das Gericht von ihrer Vernehmung Abstand nahm. Auf Antrag des Staatsanwaltes faßte es weiters den Beschluß auf Beischaffung des das Strafverfahren gegen Anita N***** betreffenden Aktes des Jugendgerichtshofes Wien. In weiterer Folge beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Angeklagten unter anderem mit der Begründung, daß der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Anklagefaktums 1. im Hinblick darauf, daß die Zeugin N***** von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht habe, weggefallen sei. Nach dazu ablehnender Stellungnahme des Staatsanwaltes wies das Schöffengericht den Enthaftungsantrag des Angeklagten ab, verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO und führte zur Begründung aus: "... Zur Tatbegehungsgefahr haben wir gehört, daß der Staatsanwalt nunmehr ausgedehnt hat, auch in Richtung Verdachtes dieses einbezogenen Verfahrens. Der Tatverdacht ist aus den formellen Gründen der Zeugenentschlagung der Anita N***** nicht entkräftet, das heißt, das Gericht ist verpflichtet, diesen Akt gegen Anita N***** beizuschaffen, zu überprüfen, ob sie sich heute zu Recht oder zu Unrecht der Zeugenaussage entschlagen hat" (503 f/I).In der Hauptverhandlung am 4.September 1996 entschlug sich die als Zeugin geladene Anita N***** nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO der Aussage, worauf das Gericht von ihrer Vernehmung Abstand nahm. Auf Antrag des Staatsanwaltes faßte es weiters den Beschluß auf Beischaffung des das Strafverfahren gegen Anita N***** betreffenden Aktes des Jugendgerichtshofes Wien. In weiterer Folge beantragte der Verteidiger die Enthaftung des Angeklagten unter anderem mit der Begründung, daß der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Anklagefaktums 1. im Hinblick darauf, daß die Zeugin N***** von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht habe, weggefallen sei. Nach dazu ablehnender Stellungnahme des Staatsanwaltes wies das Schöffengericht den Enthaftungsantrag des Angeklagten ab, verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO und führte zur Begründung aus: "... Zur Tatbegehungsgefahr haben wir gehört, daß der Staatsanwalt nunmehr ausgedehnt hat, auch in Richtung Verdachtes dieses einbezogenen Verfahrens. Der Tatverdacht ist aus den formellen Gründen der Zeugenentschlagung der Anita N***** nicht entkräftet, das heißt, das Gericht ist verpflichtet, diesen Akt gegen Anita N***** beizuschaffen, zu überprüfen, ob sie sich heute zu Recht oder zu Unrecht der Zeugenaussage entschlagen hat" (503 f/I).
Aus Anlaß der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 25.September 1996, AZ 22 Bs 365/96 (ON 28), den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Durchführung einer Haftverhandlung mit folgender Begründung auf:
"Aus Anlaß der gegen diesen Beschluß fristgerecht erhobenen Beschwerde des Angeklagten, die sich gegen den Tatverdacht als dringend sowie die Verhältnismäßigkeit wendet, war jedoch festzustellen, daß der Beschluß das Gesetz verletzt.
Der an sich zur Entscheidung zuständige Vorsitzende des Schöffengerichtes kann nur dann in der Hauptverhandlung über die Enthaftung eines Angeklagten entscheiden, wenn dies ohne Verzug möglich ist (§ 181 Abs 3 letzter Satz StPO). Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, bedarf es für die Beurteilung des Tatverdachtes als weiterhin dringend in Ansehung des Anklagefaktums Punkt 1. - und nur darauf stützt sich der Fortsetzungsbeschluß - der Beischaffung des Aktes bezüglich der abgesondert verfolgten Anita N*****. Der Vorsitzende hätte daher nicht sogleich über die Enthaftungsbitte des Angeklagten entscheiden dürfen, sondern erst nach Vorliegen des erwähnten Aktes und Durchführung einer Haftverhandlung (§ 181 Abs 3 vorletzter und letzter Satz StPO)" - 15 ff/II.Der an sich zur Entscheidung zuständige Vorsitzende des Schöffengerichtes kann nur dann in der Hauptverhandlung über die Enthaftung eines Angeklagten entscheiden, wenn dies ohne Verzug möglich ist (Paragraph 181, Absatz 3, letzter Satz StPO). Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, bedarf es für die Beurteilung des Tatverdachtes als weiterhin dringend in Ansehung des Anklagefaktums Punkt 1. - und nur darauf stützt sich der Fortsetzungsbeschluß - der Beischaffung des Aktes bezüglich der abgesondert verfolgten Anita N*****. Der Vorsitzende hätte daher nicht sogleich über die Enthaftungsbitte des Angeklagten entscheiden dürfen, sondern erst nach Vorliegen des erwähnten Aktes und Durchführung einer Haftverhandlung (Paragraph 181, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz StPO)" - 15 ff/II.
Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhob der Angeklagte am 15.Oktober 1996 Grundrechtsbeschwerde, die der Vorsitzende erst am 26.Mai 1997 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Mittlerweile wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1996, GZ 4 a Vr 7868/96-34, (im wesentlichen anklagekonform) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 2 SGG und 15 StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mittlerweile wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1996, GZ 4 a römisch fünf r 7868/96-34, (im wesentlichen anklagekonform) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins und Absatz 2, SGG und 15 StGB und des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Dieses Urteil, dessen Urschrift der Vorsitzende, obwohl sich der Angeklagte weiterhin in Untersuchungshaft befand, erst am 29.April 1997 der Geschäftsabteilung übergab (3 c verso), erwuchs am 15.Mai 1997, nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die angemeldeten Rechtsmittel zurückgezogen hatten, in Rechtskraft.