Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Durch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin Ljiljana R***** zum Beweis dafür, "dass Novica R***** die Mutter der Sonja A***** niemals traf und erst Mitte der 70-er Jahre flüchtig kennenlernte, sodass die Behauptung des Vaters A***** über die versuchte Vergewaltigung an der Mutter der Zeugin Sonja A***** frei erfunden ist" (S 107/II), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Abgesehen davon, dass der erste Teil des Beweisthemas dem zweiten widerspricht, wurde - weil von selbst nicht einsichtig - prozessordnungswidrig nicht dargelegt, weshalb die beantragte Zeugin in der Lage sein sollte, jegliche Gelegenheit des Angeklagten zur Vergewaltigung der Mutter des nunmehrigen Opfers auszuschließen.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Durch die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin Ljiljana R***** zum Beweis dafür, "dass Novica R***** die Mutter der Sonja A***** niemals traf und erst Mitte der 70-er Jahre flüchtig kennenlernte, sodass die Behauptung des Vaters A***** über die versuchte Vergewaltigung an der Mutter der Zeugin Sonja A***** frei erfunden ist" (S 107/II), wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Abgesehen davon, dass der erste Teil des Beweisthemas dem zweiten widerspricht, wurde - weil von selbst nicht einsichtig - prozessordnungswidrig nicht dargelegt, weshalb die beantragte Zeugin in der Lage sein sollte, jegliche Gelegenheit des Angeklagten zur Vergewaltigung der Mutter des nunmehrigen Opfers auszuschließen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, zumal objektive Beweisergebnisse wie ein beim Angeklagten sichergestellter Schlüssel und eine von der Brust des Opfers abgenommene molekularbiologische Mischspur mit dem Merkmalmuster (auch) des Angeklagten die detailreiche Schilderung der Zeugin Sonja A***** bestätigten und den Beschwerdeführer jeweils zu einer Änderung seiner - im Sinn der Urteilserwägungen dadurch problematisierten - Verantwortung veranlassten.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen, zumal objektive Beweisergebnisse wie ein beim Angeklagten sichergestellter Schlüssel und eine von der Brust des Opfers abgenommene molekularbiologische Mischspur mit dem Merkmalmuster (auch) des Angeklagten die detailreiche Schilderung der Zeugin Sonja A***** bestätigten und den Beschwerdeführer jeweils zu einer Änderung seiner - im Sinn der Urteilserwägungen dadurch problematisierten - Verantwortung veranlassten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass dem Schuldspruch wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) der vom Beschwerdeführer nicht gerügte materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, der gemäß § 290 Abs 1 StPO amtswegig wahrzunehmen ist. Denn mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an dem selben Opfer begangen werden, gehen im Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB auf (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 § 201 Rz 9; Schick in WK2 § 201 Rz 60). Vorliegend stellten die geschlechtlichen Handlungen ein einziges, von einheitlichem Tätervorsatz getragenes Geschehen dar, weshalb die gesonderte Zurechnung der gewaltsamen Nötigung der Sonja A***** zur Duldung des Betastens ihrer Brüste und ihres Genitalbereiches sowie des Küssens ihrer Brüste rechtlich verfehlt und durch ersatzlose Ausschaltung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) zu korrigieren war.Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass dem Schuldspruch wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) der vom Beschwerdeführer nicht gerügte materielle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, der gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO amtswegig wahrzunehmen ist. Denn mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an dem selben Opfer begangen werden, gehen im Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB auf vergleiche Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 201, Rz 9; Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 60). Vorliegend stellten die geschlechtlichen Handlungen ein einziges, von einheitlichem Tätervorsatz getragenes Geschehen dar, weshalb die gesonderte Zurechnung der gewaltsamen Nötigung der Sonja A***** zur Duldung des Betastens ihrer Brüste und ihres Genitalbereiches sowie des Küssens ihrer Brüste rechtlich verfehlt und durch ersatzlose Ausschaltung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (2) zu korrigieren war.
Bei der dadurch notwendigen Strafneubemessung waren die Verwirklichung zweier Verbrechen, die Ausnützung des Vertrauens des Opfers und dessen Alter nahe der Unmündigkeit erschwerend, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten. Die im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe in der Dauer von zwei Jahren angemessene Freiheitsstrafe ist infolge der durch die Taten sichtbar gewordenen kriminellen Energie des Angeklagten, sohin aus spezialpräventiven Gründen, mit Rücksicht auf die Steigerung des gesellschaftlichen Störwerts der Tat, die aus der Tatbegehung an einem der Unmündigkeit erst knapp entwachsenen Mädchen folgt, aber auch aus generalpräventiver Sicht (§ 43 Abs 1 StGB) in dem bei Anwendung des § 43a StGB maximal zulässigen Teil unbedingt zu vollziehen.Bei der dadurch notwendigen Strafneubemessung waren die Verwirklichung zweier Verbrechen, die Ausnützung des Vertrauens des Opfers und dessen Alter nahe der Unmündigkeit erschwerend, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten. Die im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe in der Dauer von zwei Jahren angemessene Freiheitsstrafe ist infolge der durch die Taten sichtbar gewordenen kriminellen Energie des Angeklagten, sohin aus spezialpräventiven Gründen, mit Rücksicht auf die Steigerung des gesellschaftlichen Störwerts der Tat, die aus der Tatbegehung an einem der Unmündigkeit erst knapp entwachsenen Mädchen folgt, aber auch aus generalpräventiver Sicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) in dem bei Anwendung des Paragraph 43 a, StGB maximal zulässigen Teil unbedingt zu vollziehen.
Der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung zuwider ist der Zuspruch von 2.000 EUR an die tatbetroffene Privatbeteiligte für deren erlittene Demütigung in dieser Höhe jedenfalls gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.