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Entscheidung 12 Os 96/04×

Entscheidung 12 Os 96/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os96/04

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar G***** senior wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 12. September 2003, GZ 27 Hv 73/02s-59, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. Oktober 1948 geborene Angeklagte Dietmar G***** (senior) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG und Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Februar 2001 in Ungarn, Wien und Linz den bestehenden Vorschriften zuwider zur Ein- und Ausfuhr einer großen Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) beigetragen, indem er mit Christian V***** und Peter N***** nach Ungarn fuhr, dem Erstgenannten 60.000 S (1,150.000 Forint) zum Kauf von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten übergab, die dieser von Dietmar S***** von Ungarn über die Grenze nach Österreich bringen ließ, wo sie an Dietmar G***** übergeben und von ihm in Verkehr gesetzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Das Schöffengericht beurteilte die Aussage des Belastungszeugen Christian V***** als glaubwürdig, weil er bei der Sicherheitsbehörde und vor Gericht „im Kernbereich immer bei den gleichen belastenden Angaben ... blieb" (US 7) und seine Darstellung durch die Angaben des Peter N***** vor der Gendarmerie erhärtet werde (US 10), wonach ihm Christian V***** im Februar 2001 mitteilte, „dass er heute wen habe", der mit nach Ungarn fahre", er annahm, "dass es auch um Gift ging, weil weswegen wäre er sonst mit uns nach Ungarn gefahren", worauf ein ca 50-jähriger Mann zustieg, der sich als „Gregor" vorstellte (US 10 in Verbindung mit S 331/II).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in der Kritik an dieser mängelfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, indem sie den von Christian V***** in der Hauptverhandlung - für die Tatrichter überzeugend (US 7 in Verbindung mit S 453/II) - klargestellten Bedeutungsinhalt der Formulierung seiner Angaben vor der Gendarmerie (229/II = 355f/I = 497f/I), wonach ihn der Angeklagte fragte, ob er 1000 Stück Ecstasy kaufen könne, umzudeuten trachtet. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht deutliche Feststellungen zum Suchtgiftgehalt der Tabletten getroffen (US 6 f) und diese logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass sie aus derselben Quelle stammten, wie die bei Christian V***** sichergestellten, und nach dessen Angaben qualitativ gleichwertig waren (US 10).

Entgegen der Rüge haben die Tatrichter das Inverkehrsetzen der Ecstasy-Tabletten zureichend damit begründet, dass der Angeklagte selbst kein Suchtgift konsumiert und sowohl die große Menge als auch der Einsatz von 60.000 S die Weitergabe indizierten (US 12). Mit dem Hinweis auf das bereits in der Mängelrüge Ausgeführte wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Darüber hinaus ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens keine, geschweige denn erhebliche Bedenken an der Täterschaft des Angeklagten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wendet sich prozessordnungswidrig (Ratz WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 3) gegen den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E75418 12Os96.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00096.04.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0120OS00096_0400000_000