Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Das Schöffengericht beurteilte die Aussage des Belastungszeugen Christian V***** als glaubwürdig, weil er bei der Sicherheitsbehörde und vor Gericht „im Kernbereich immer bei den gleichen belastenden Angaben ... blieb" (US 7) und seine Darstellung durch die Angaben des Peter N***** vor der Gendarmerie erhärtet werde (US 10), wonach ihm Christian V***** im Februar 2001 mitteilte, „dass er heute wen habe", der mit nach Ungarn fahre", er annahm, "dass es auch um Gift ging, weil weswegen wäre er sonst mit uns nach Ungarn gefahren", worauf ein ca 50-jähriger Mann zustieg, der sich als „Gregor" vorstellte (US 10 iVm S 331/II).Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Das Schöffengericht beurteilte die Aussage des Belastungszeugen Christian V***** als glaubwürdig, weil er bei der Sicherheitsbehörde und vor Gericht „im Kernbereich immer bei den gleichen belastenden Angaben ... blieb" (US 7) und seine Darstellung durch die Angaben des Peter N***** vor der Gendarmerie erhärtet werde (US 10), wonach ihm Christian V***** im Februar 2001 mitteilte, „dass er heute wen habe", der mit nach Ungarn fahre", er annahm, "dass es auch um Gift ging, weil weswegen wäre er sonst mit uns nach Ungarn gefahren", worauf ein ca 50-jähriger Mann zustieg, der sich als „Gregor" vorstellte (US 10 in Verbindung mit S 331/II).
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in der Kritik an dieser mängelfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, indem sie den von Christian V***** in der Hauptverhandlung - für die Tatrichter überzeugend (US 7 iVm S 453/II) - klargestellten Bedeutungsinhalt der Formulierung seiner Angaben vor der Gendarmerie (229/II = 355f/I = 497f/I), wonach ihn der Angeklagte fragte, ob er 1000 Stück Ecstasy kaufen könne, umzudeuten trachtet. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht deutliche Feststellungen zum Suchtgiftgehalt der Tabletten getroffen (US 6 f) und diese logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass sie aus derselben Quelle stammten, wie die bei Christian V***** sichergestellten, und nach dessen Angaben qualitativ gleichwertig waren (US 10).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in der Kritik an dieser mängelfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen, indem sie den von Christian V***** in der Hauptverhandlung - für die Tatrichter überzeugend (US 7 in Verbindung mit S 453/II) - klargestellten Bedeutungsinhalt der Formulierung seiner Angaben vor der Gendarmerie (229/II = 355f/I = 497f/I), wonach ihn der Angeklagte fragte, ob er 1000 Stück Ecstasy kaufen könne, umzudeuten trachtet. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht deutliche Feststellungen zum Suchtgiftgehalt der Tabletten getroffen (US 6 f) und diese logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass sie aus derselben Quelle stammten, wie die bei Christian V***** sichergestellten, und nach dessen Angaben qualitativ gleichwertig waren (US 10).
Entgegen der Rüge haben die Tatrichter das Inverkehrsetzen der Ecstasy-Tabletten zureichend damit begründet, dass der Angeklagte selbst kein Suchtgift konsumiert und sowohl die große Menge als auch der Einsatz von 60.000 S die Weitergabe indizierten (US 12). Mit dem Hinweis auf das bereits in der Mängelrüge Ausgeführte wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Entgegen der Rüge haben die Tatrichter das Inverkehrsetzen der Ecstasy-Tabletten zureichend damit begründet, dass der Angeklagte selbst kein Suchtgift konsumiert und sowohl die große Menge als auch der Einsatz von 60.000 S die Weitergabe indizierten (US 12). Mit dem Hinweis auf das bereits in der Mängelrüge Ausgeführte wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Darüber hinaus ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens keine, geschweige denn erhebliche Bedenken an der Täterschaft des Angeklagten. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet sich prozessordnungswidrig (Ratz WK-StPO Vor § 280 Rz 3) gegen den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG.Darüber hinaus ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens keine, geschweige denn erhebliche Bedenken an der Täterschaft des Angeklagten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wendet sich prozessordnungswidrig (Ratz WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 3) gegen den bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.