Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch weitere Schuldsprüche von Mitangeklagten sowie Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Boris C***** der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (I.) und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB (II. B.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch weitere Schuldsprüche von Mitangeklagten sowie Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Boris C***** der Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (römisch eins.) und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB (römisch zwei. B.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I. sich mit drei unter einem rechtskräftig Mitverurteilten sowie zahlreichen weiteren namentlich genannten bzw nicht bekannten Mittätern durch die zu II. B. angeführten Taten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet war, nämlich der Begehung von organisierten Einbruchsdiebstählen, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang, nämlich von mehreren 100.000 EUR anstrebte, und die sich durch besondere Weise, nämlich den ständigen Wechsel der Kraftfahrzeuge und den ständigen Ummontieren von widerrechtlich erlangten Kennzeichentafeln auf PKW und LKW sowie den ständigen Wechsel der Aufenthaltsorte der Mitglieder gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte;römisch eins. sich mit drei unter einem rechtskräftig Mitverurteilten sowie zahlreichen weiteren namentlich genannten bzw nicht bekannten Mittätern durch die zu römisch zwei. B. angeführten Taten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet war, nämlich der Begehung von organisierten Einbruchsdiebstählen, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang, nämlich von mehreren 100.000 EUR anstrebte, und die sich durch besondere Weise, nämlich den ständigen Wechsel der Kraftfahrzeuge und den ständigen Ummontieren von widerrechtlich erlangten Kennzeichentafeln auf PKW und LKW sowie den ständigen Wechsel der Aufenthaltsorte der Mitglieder gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte;
II. B. in der Zeit von 26. Mai bis 3. Juni 2004 in Ottenschlag und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten namentlich nicht bekannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich im Urteilssatz detailliert angeführte Gegenstände in einem insgesamt 3.000 EUR übersteigenden Wert, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in sechs Angriffen im Spruch genannten Geschädigten durch Einbruch in Gebäude weggenommen.römisch zwei. B. in der Zeit von 26. Mai bis 3. Juni 2004 in Ottenschlag und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten namentlich nicht bekannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich im Urteilssatz detailliert angeführte Gegenstände in einem insgesamt 3.000 EUR übersteigenden Wert, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in sechs Angriffen im Spruch genannten Geschädigten durch Einbruch in Gebäude weggenommen.