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Entscheidung 12 Os 96/05t×

Entscheidung 12 Os 96/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os96/05t

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Boris C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Boris C***** sowie die diesen betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 1. Juni 2005, GZ 622 Hv 10/05h-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Boris C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch weitere Schuldsprüche von Mitangeklagten sowie Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Boris C***** der Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (römisch eins.) und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB (römisch zwei. B.) schuldig erkannt.

Demnach hat er

römisch eins. sich mit drei unter einem rechtskräftig Mitverurteilten sowie zahlreichen weiteren namentlich genannten bzw nicht bekannten Mittätern durch die zu römisch zwei. B. angeführten Taten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet war, nämlich der Begehung von organisierten Einbruchsdiebstählen, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang, nämlich von mehreren 100.000 EUR anstrebte, und die sich durch besondere Weise, nämlich den ständigen Wechsel der Kraftfahrzeuge und den ständigen Ummontieren von widerrechtlich erlangten Kennzeichentafeln auf PKW und LKW sowie den ständigen Wechsel der Aufenthaltsorte der Mitglieder gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte;

römisch zwei. B. in der Zeit von 26. Mai bis 3. Juni 2004 in Ottenschlag und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten namentlich nicht bekannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich im Urteilssatz detailliert angeführte Gegenstände in einem insgesamt 3.000 EUR übersteigenden Wert, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, in sechs Angriffen im Spruch genannten Geschädigten durch Einbruch in Gebäude weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Boris C***** allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider haben sich die Tatrichter im Rahmen sorgfältiger Beweiswürdigung eingehend auch mit der (verworfenen) Verantwortung des Beschwerdeführers befasst, sich lediglich auf Durchreise in Österreich befunden zu haben (US 21). Aus welchem Grund die Zeugenangaben, wonach die Angeklagten längere Zeit nicht observiert wurden, „... man nicht sagen könne, wie lange die Angeklagten in der Wohnung verkehrt haben und auffällig der kurze Zeitraum erscheint", und bei Besteigen des Fahrzeugs kurz vor der Betretung nicht beobachtet wurden, besonderer Erörterung bedurft hätten, legt die Beschwerde - soweit überhaupt nach - vollziehbar - nicht substantiiert dar.

Logisch und empirisch einwandfrei den Angaben des erhebenden Gendarmeriebeamten E***** auch zum unterbliebenen Wechsel der SIM-Karten des Angeklagten und seiner Komplizen folgend (S 188/IV; US

18) haben die Tatrichter im Übrigen ihre Überzeugung von der Täterschaft des Rechtsmittelwerbers damit begründet, dass das bei ihm sichergestellte und auch von ihm unbestrittenermaßen benützte Mobiltelefon in jeweiliger Tatortnähe (römisch zwei. B.) eingeloggt war (US 24).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78743 12Os96.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00096.05T.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0120OS00096_05T0000_000