Zum Schuldspruch I./A./1./:Zum Schuldspruch römisch eins./A./1./:
Ausgehend vom Aufbrechen der Lagertüre und der Wegnahme von Computergeräten samt Zubehör im Wert von 628.109 Euro und einem hiezu geleisteten Tatbeitrag des Murat Y***** (US 13) spricht die Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) mit Bezugnahme auf die den Lastkraftwagen betreffenden Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an (vgl RIS-Justiz RS0118720).Ausgehend vom Aufbrechen der Lagertüre und der Wegnahme von Computergeräten samt Zubehör im Wert von 628.109 Euro und einem hiezu geleisteten Tatbeitrag des Murat Y***** (US 13) spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) mit Bezugnahme auf die den Lastkraftwagen betreffenden Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an vergleiche RIS-Justiz RS0118720).
Die gegen die Einbruchsqualifikation gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) lässt die Konstatierungen außer Acht, wonach die Modalitäten eines Einbruchsdiebstahls in die „Firma“ C***** genau besprochen und geplant wurden (US 12 ff), und orientiert sich damit nicht an der Prozessordnung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099810).Die gegen die Einbruchsqualifikation gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt die Konstatierungen außer Acht, wonach die Modalitäten eines Einbruchsdiebstahls in die „Firma“ C***** genau besprochen und geplant wurden (US 12 ff), und orientiert sich damit nicht an der Prozessordnung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zum Schuldspruch I./A./2./:Zum Schuldspruch römisch eins./A./2./:
Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (Z 5) eine offenbar unzureichende Begründung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite auf.Zutreffend zeigt jedoch die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine offenbar unzureichende Begründung der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite auf.
Ein mit Blick auf Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO einwandfreier Schluss lässt sich - hinsichtlich des nicht am Tatort gewesenen Beschwerdeführers - nämlich weder aus der tatrichterlichen Spekulation, wonach es, weil große Mengen an Waren gestohlen werden sollten, „naheliegend“ sei, dass die unmittelbaren Täter zum Abtransport der Beute auch einen LKW der „Firma C***** GmbH“ verwenden würden, noch aus der darauf gegründeten Prämisse ableiten, wonach es der Lebenserfahrung entspreche, dass in einem Firmenfahrzeug vielfach auch der dazugehörige Zulassungsschein verwahrt werde.Ein mit Blick auf Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO einwandfreier Schluss lässt sich - hinsichtlich des nicht am Tatort gewesenen Beschwerdeführers - nämlich weder aus der tatrichterlichen Spekulation, wonach es, weil große Mengen an Waren gestohlen werden sollten, „naheliegend“ sei, dass die unmittelbaren Täter zum Abtransport der Beute auch einen LKW der „Firma C***** GmbH“ verwenden würden, noch aus der darauf gegründeten Prämisse ableiten, wonach es der Lebenserfahrung entspreche, dass in einem Firmenfahrzeug vielfach auch der dazugehörige Zulassungsschein verwahrt werde.
Bereits dieser Begründungsmangel machte eine Kassation des Schuldspruchs I./A./2./ bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) unumgänglich, weshalb das darauf bezogene weitere Vorbringen keiner Erörterung bedurfte.Bereits dieser Begründungsmangel machte eine Kassation des Schuldspruchs römisch eins./A./2./ bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) unumgänglich, weshalb das darauf bezogene weitere Vorbringen keiner Erörterung bedurfte.
Mit dem aufgezeigten Mangel ist auch der jeweils zu I./A./2./ ergangene Schuldspruch der Angeklagten Ferhat Y***** und Jürgen K***** behaftet, zu deren Gunsten gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO von Amts wegen vorzugehen war.Mit dem aufgezeigten Mangel ist auch der jeweils zu römisch eins./A./2./ ergangene Schuldspruch der Angeklagten Ferhat Y***** und Jürgen K***** behaftet, zu deren Gunsten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO von Amts wegen vorzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Ferhat Y***** und Murat Y***** sowie die Staatsanwaltschaft auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Entsprechendes gilt für die (teilweise implizierten) Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ferhat Y***** gegen die gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschlüsse.Entsprechendes gilt für die (teilweise implizierten) Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ferhat Y***** gegen die gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO gefassten Beschlüsse.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Murat Y***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Hinsichtlich des amtswegigen Vorgehens (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) besteht keine Kostenersatzpflicht.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Murat Y***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Hinsichtlich des amtswegigen Vorgehens (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) besteht keine Kostenersatzpflicht.