Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Dezember 2018, GZ 6 Hv 111/18z-66, wurde Jürgen H***** je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 19. Juni 2019, AZ 10 Bs 90/19i, nicht Folge, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe herabgesetzt, als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt und das nach § 22 Abs 1 StGB ergangene Einweisungserkenntnis aufgehoben wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Dezember 2018, GZ 6 Hv 111/18z-66, wurde Jürgen H***** je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 19. Juni 2019, AZ 10 Bs 90/19i, nicht Folge, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe herabgesetzt, als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB verhängt und das nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB ergangene Einweisungserkenntnis aufgehoben wurde.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Jürgen H***** vom 16. Juli 2019. Diese war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Jürgen H***** vom 16. Juli 2019. Diese war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).