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Entscheidung 12 Os 96/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os96/19p

Entscheidungsdatum

12.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 111/18z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Juni 2019, AZ 10 Bs 90/19i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Dezember 2018, GZ 6 Hv 111/18z-66, wurde Jürgen H***** je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 19. Juni 2019, AZ 10 Bs 90/19i, nicht Folge, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe herabgesetzt, als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB verhängt und das nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB ergangene Einweisungserkenntnis aufgehoben wurde.

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Jürgen H***** vom 16. Juli 2019. Diese war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E126038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00096.19P.0812.000

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190812_OGH0002_0120OS00096_19P0000_000