Entscheidung 12 Os 96/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafvollzugssache des * P*, AZ 187 BE 72/23k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. Juni 2023, AZ 21 Bs 158/23y (ON 12 des BE-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Soweit vorliegend von Bedeutung, gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2023, GZ 187 BE 72/23k-9, im Umfang der Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 1 und 2 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) nicht Folge. [1] Soweit vorliegend von Bedeutung, gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2023, GZ 187 BE 72/23k-9, im Umfang der Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (Paragraph 46, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00096.23V.1019.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
JJT_20231019_OGH0002_0120OS00096_23V0000_000