[4] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Art 1 1. ZP-MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Artikel eins, 1. ZP-MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.
[6] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
[7] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht. Denn die Erneuerungswerber beschränken sich auf die Kritik an der Erwägung des Beschwerdegerichts, wonach die Ermittlungsdauer auf die länderübergreifende Tatbegehung zurückzuführen sei (BS 5), und erheben davon ausgehend den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wegen angeblicher Untätigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich seit 2024.Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht. Denn die Erneuerungswerber beschränken sich auf die Kritik an der Erwägung des Beschwerdegerichts, wonach die Ermittlungsdauer auf die länderübergreifende Tatbegehung zurückzuführen sei (BS 5), und erheben davon ausgehend den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wegen angeblicher Untätigkeit der Staatsanwaltschaft römisch drei des Kantons Zürich seit 2024.
[8] Hingegen übergeht der Antrag die weiteren Argumente des Oberlandesgerichts zur Gänze. Dieses stützte sich zusätzlich auf die Mehrzahl des Beschuldigten im schweizerischen Ermittlungsverfahren, den Umfang und die Komplexität der gegenständlichen, (tatverdachtsmäßig) groß angelegten Geldwäscherei, den langen Tatzeitraum und die Einbeziehung der Vortaten, ferner auf das Vorliegen eines professionell organisierten Cyberbetrugssystems, das umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich machte, wie zahlreiche Hausdurchsuchungen (etwa in Bulgarien und der Schweiz), Kontoöffnungen in mehreren Staaten, die Einholung von Auskünften, die Sicherstellung und Auswertung von E-Mails und Datensicherungen, Analysen von Geldflüssen sowie die Auswertung der Computer des Beschuldigten G* (BS 5 f).
[9] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Der Erneuerungsantrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.