Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Bei der aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 8 (sachlich auch Z. 9 lit. c) des § 281 Abs. 1 StPO. wegen angeblich fehlender Anklage erhobenen Rüge übersieht der Beschwerdeführer die vom Erstgericht zutreffend angewandte Bestimmung des § 434 StPO.; nach deren zweitem Absatz steht der - vorliegend von der Staatsanwaltschaft in ON. 23 gestellte - Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB. einer Anklageschrift gleich, wobei es dem Ankläger freisteht, diesem Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift (förmlich) auszutauschen.Bei der aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, (sachlich auch Ziffer 9, Litera c,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wegen angeblich fehlender Anklage erhobenen Rüge übersieht der Beschwerdeführer die vom Erstgericht zutreffend angewandte Bestimmung des Paragraph 434, StPO.; nach deren zweitem Absatz steht der - vorliegend von der Staatsanwaltschaft in ON. 23 gestellte - Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB. einer Anklageschrift gleich, wobei es dem Ankläger freisteht, diesem Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift (förmlich) auszutauschen.
Erachtet nun das Gericht im Verfahren über einen solchen Unterbringungsantrag nach dem § 21 Abs. 1 StGB., daß der Betroffene wegen der (Anlaß)Tat(en) doch - wegen möglicherweise gegebener Zurechnungsfähigkeit, oder unter dem Gesichtspunkt des § 287 StGB. - bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. Dieser Bestimmung wurde vom Erstgericht - wie dargetan - in der Hauptverhandlung entsprochen. Damit waren aber die prozessualen Voraussetzungen für die (erfolgte) überleitung des Unterbringungsverfahrens in ein Strafverfahren gegeben. Im Unterbringungsantrag ON. 23 hatte der öffentliche Ankläger die dann vom Schuldspruch umfaßten Tathandlungen (I. - III.) mit ihren Begleitumständen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg (beschreibend) bezeichnet; dieses (solcherart 'inkriminierte' /LSK. 1977/118; 9 Os 39/78/) Tatgeschehen ist mit den Schuldspruchfakten sachverhaltsident. Mithin lag angesichts der aufgezeigten, durch § 434 Abs. 2 StPO. normierten Gleichstellung von Unterbringungsantrag und Anklageschrift im Umfange des ergangenen Schuldspruches eine dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG.Erachtet nun das Gericht im Verfahren über einen solchen Unterbringungsantrag nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB., daß der Betroffene wegen der (Anlaß)Tat(en) doch - wegen möglicherweise gegebener Zurechnungsfähigkeit, oder unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 287, StGB. - bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. Dieser Bestimmung wurde vom Erstgericht - wie dargetan - in der Hauptverhandlung entsprochen. Damit waren aber die prozessualen Voraussetzungen für die (erfolgte) überleitung des Unterbringungsverfahrens in ein Strafverfahren gegeben. Im Unterbringungsantrag ON. 23 hatte der öffentliche Ankläger die dann vom Schuldspruch umfaßten Tathandlungen (römisch eins. - römisch drei.) mit ihren Begleitumständen und dem strafrechtlich relevanten Erfolg (beschreibend) bezeichnet; dieses (solcherart 'inkriminierte' /LSK. 1977/118; 9 Os 39/78/) Tatgeschehen ist mit den Schuldspruchfakten sachverhaltsident. Mithin lag angesichts der aufgezeigten, durch Paragraph 434, Absatz 2, StPO. normierten Gleichstellung von Unterbringungsantrag und Anklageschrift im Umfange des ergangenen Schuldspruches eine dem Anklageprinzip des Artikel 90, Absatz 2, B-VG.
und den § 2 Abs. 1; 262, 267 StPO. entsprechende Anklage eines berechtigten Anklägers vor; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. c bzw. Z. 8 StPO. ('Anklageüberschreitung') ist daher nicht gegeben.und den Paragraph 2, Absatz eins,; 262, 267 StPO. entsprechende Anklage eines berechtigten Anklägers vor; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, bzw. Ziffer 8, StPO. ('Anklageüberschreitung') ist daher nicht gegeben.
Unter den Nichtigkeitsgründen der 'Z. 5 und 9' (gemeint wohl Z. 9 lit. b, sachlich indes Z. 10 /vgl.Unter den Nichtigkeitsgründen der 'Z. 5 und 9' (gemeint wohl Ziffer 9, Litera b,, sachlich indes Ziffer 10, /vgl.
EvBl. 1976/151 und LSK. 1978/158/) des § 281 Abs. 1 StPO. bemängelt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht beim Angriff auf den Gendarmeriebeamten (Faktum III.) dem Angeklagten in angeblichem Widerspruch zum Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. D nicht einen seine (des Angeklagten) Zurechnungsunfähigkeit - und seine völlige Straflosigkeit - bewirkenden Verwirrtheitszustand infolge des unmittelbar vorher unternommenen Erhängungsversuches zugebilligt hat.EvBl. 1976/151 und LSK. 1978/158/) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bemängelt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht beim Angriff auf den Gendarmeriebeamten (Faktum römisch drei.) dem Angeklagten in angeblichem Widerspruch zum Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. D nicht einen seine (des Angeklagten) Zurechnungsunfähigkeit - und seine völlige Straflosigkeit - bewirkenden Verwirrtheitszustand infolge des unmittelbar vorher unternommenen Erhängungsversuches zugebilligt hat.
Auch mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
In den in der Hauptverhandlung von den medizinischen Sachverständigen Prim. Dr. C und Prim. Dr. D erstatteten Gutachten (s. S. 205 ff. und 207 ff. d.A.) findet nämlich die dem Schuldspruch wegen Vergehens nach dem § 287 Abs. 1 StGB. zugrundeliegende Urteilsannahme (s. S. 224 ff. d.A.) eines auf abnormer (pathologischer) Alkoholreaktion beruhenden Vollrausches des Angeklagten, in dem dieser am 15.Juli 1977 die in Rede stehenden Rauschtaten (I. - III.) verübte, zunächst in tatsächlicher Richtung ihre zureichende Deckung. Da der Angeklagte diesen Rauschzustand schuldhaft, nämlich den Urteilsannahmen zufolge, fahrlässig (vgl. Leukauf-Steininger, 110/111; Kienapfel, Grundriß I, RN. 232) - durch erheblichen Weinkonsum, ungeachtet längerwährender Einnahme von Antabustabletten -In den in der Hauptverhandlung von den medizinischen Sachverständigen Prim. Dr. C und Prim. Dr. D erstatteten Gutachten (s. S. 205 ff. und 207 ff. d.A.) findet nämlich die dem Schuldspruch wegen Vergehens nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB. zugrundeliegende Urteilsannahme (s. S. 224 ff. d.A.) eines auf abnormer (pathologischer) Alkoholreaktion beruhenden Vollrausches des Angeklagten, in dem dieser am 15.Juli 1977 die in Rede stehenden Rauschtaten (römisch eins. - römisch drei.) verübte, zunächst in tatsächlicher Richtung ihre zureichende Deckung. Da der Angeklagte diesen Rauschzustand schuldhaft, nämlich den Urteilsannahmen zufolge, fahrlässig vergleiche Leukauf-Steininger, 110/111; Kienapfel, Grundriß römisch eins, RN. 232) - durch erheblichen Weinkonsum, ungeachtet längerwährender Einnahme von Antabustabletten -
herbeigeführt hat, erfolgte aber auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens nach dem § 287 Abs. 1 StGB. in Beziehung auf die im Rausch verübten, zutreffend vom Erstgericht den § 83 Abs. 1; 88 Abs. 1 und Abs. 3 /§ 81 Z. 2; vgl. Leukauf-Steininger 419 und 1144/herbeigeführt hat, erfolgte aber auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Tatgeschehens nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB. in Beziehung auf die im Rausch verübten, zutreffend vom Erstgericht den Paragraph 83, Absatz eins,; 88 Absatz eins und Absatz 3, /§ 81 Ziffer 2,; vergleiche Leukauf-Steininger 419 und 1144/
sowie 269 Abs. 1 StGB. unterstellten Taten frei von Rechtsirrtum. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.sowie 269 Absatz eins, StGB. unterstellten Taten frei von Rechtsirrtum. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 287 (Abs. 1) StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Es berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art im Zustand voller Berauschung, hingegen als mildernd: das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die beim Angeklagten bestehende Grenzdebilität.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 287, (Absatz eins,) StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Es berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art im Zustand voller Berauschung, hingegen als mildernd: das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die beim Angeklagten bestehende Grenzdebilität.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf die vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe und den seiner Meinung nach geringer als vom Erstgericht zu veranschlagenden Schuldgehalt der in einer (einzigen) Berauschung begangenen Tat die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe und der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld des Berufungswerbers (§ 32 Abs. 1 StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für angemessen, sodaß der Berufung in diesem Sinne Folge zu geben war.Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe und der persönlichkeits- und tatbezogenen Schuld des Berufungswerbers (Paragraph 32, Absatz eins, StGB.) erachtet der Oberste Gerichtshof eine siebenmonatige Freiheitsstrafe für angemessen, sodaß der Berufung in diesem Sinne Folge zu geben war.
Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB. stehen jedoch spezialpräventive, in der Person des Rechtsbrechers begründete Erwägungen entgegen.Der Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB. stehen jedoch spezialpräventive, in der Person des Rechtsbrechers begründete Erwägungen entgegen.
Demnach war der Berufung insoweit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.