Der Angekagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angekagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil sie in ihrer (weitestgehend nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierten) Argumentation insgesamt den für die strafrechtliche Beurteilung des konkreten Falles entscheidungswesentlichen Kern verfehlt. Zusammengefaßt wiedergegeben bestreitet der Beschwerdeführer den Eintritt eines zur Tatbestandsverwirklichung der Untreue geeigneten Vermögensnachteils des Krankenhauses K*****, weil dieses (als Machtgeber) im Hinblick auf die Adressierung der bearbeiteten Aufträge durchwegs unmittelbar an den Angeklagten keinen Rechtsanspruch auf deren Abwicklung gehabt hätte, der auf die Dienstzeit beschränkt gebliebene Arbeitseinsatz der dazu - im übrigen auch zu Ausbildungszwecken - herangezogenen Angestellten wegen mangelnder sonstiger Auslastung ebenso zu vernachlässigen sei wie der Materialaufwand in Anbetracht seiner minimalen Dimension (Z 9 lit a) und der Angeklagte überdies ihm zunächst persönlich zugekommene Aufträge in einem den Deliktsschaden weit übersteigenden Gesamtvolumen an das Krankenhaus K***** zur Bearbeitung und Verrechnung abgetreten habe, was bei der Schadensbeurteilung kompensationsweise zu berücksichtigen wäre (Z 9 lit b). Als Schaden komme im übrigen nur der im Einzelfall jeweils minimale Sachaufwand in Betracht, dessen Gesamthöhe mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bisher offen geblieben sei (ersichtlich Z 10). Als Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils (Z 5) wird schließlich ein stillschweigendes Übergehen der Verantwortung des Angeklagten behauptet, wonach er die Zeugin Karin D***** nur zu Übungszwecken zu den inkriminierten Untersuchungsaufträgen herangezogen und ihr gleichzeitig auch solche Arbeiten zugewiesen habe, die sich für das Krankenhaus K***** wirtschaftlich vorteilhaft auswirkten. Auch dieser Einwand stellt sich allerdings - abgesehen davon, daß die Urteilsgründe ohnedies auf die entsprechenden Angaben des Angeklagten eingehen (351, 352/III) - sachlich sinngemäß als Rüge vermeintlicher materiellrechtlich relevanter Feststellungsmängel dar.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil sie in ihrer (weitestgehend nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierten) Argumentation insgesamt den für die strafrechtliche Beurteilung des konkreten Falles entscheidungswesentlichen Kern verfehlt. Zusammengefaßt wiedergegeben bestreitet der Beschwerdeführer den Eintritt eines zur Tatbestandsverwirklichung der Untreue geeigneten Vermögensnachteils des Krankenhauses K*****, weil dieses (als Machtgeber) im Hinblick auf die Adressierung der bearbeiteten Aufträge durchwegs unmittelbar an den Angeklagten keinen Rechtsanspruch auf deren Abwicklung gehabt hätte, der auf die Dienstzeit beschränkt gebliebene Arbeitseinsatz der dazu - im übrigen auch zu Ausbildungszwecken - herangezogenen Angestellten wegen mangelnder sonstiger Auslastung ebenso zu vernachlässigen sei wie der Materialaufwand in Anbetracht seiner minimalen Dimension (Ziffer 9, Litera a,) und der Angeklagte überdies ihm zunächst persönlich zugekommene Aufträge in einem den Deliktsschaden weit übersteigenden Gesamtvolumen an das Krankenhaus K***** zur Bearbeitung und Verrechnung abgetreten habe, was bei der Schadensbeurteilung kompensationsweise zu berücksichtigen wäre (Ziffer 9, Litera b,). Als Schaden komme im übrigen nur der im Einzelfall jeweils minimale Sachaufwand in Betracht, dessen Gesamthöhe mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bisher offen geblieben sei (ersichtlich Ziffer 10,). Als Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils (Ziffer 5,) wird schließlich ein stillschweigendes Übergehen der Verantwortung des Angeklagten behauptet, wonach er die Zeugin Karin D***** nur zu Übungszwecken zu den inkriminierten Untersuchungsaufträgen herangezogen und ihr gleichzeitig auch solche Arbeiten zugewiesen habe, die sich für das Krankenhaus K***** wirtschaftlich vorteilhaft auswirkten. Auch dieser Einwand stellt sich allerdings - abgesehen davon, daß die Urteilsgründe ohnedies auf die entsprechenden Angaben des Angeklagten eingehen (351, 352/III) - sachlich sinngemäß als Rüge vermeintlicher materiellrechtlich relevanter Feststellungsmängel dar.
Für die strafrechtliche Tatbeurteilung ist jedoch keiner der im Beschwerdevorbringen aufgegriffenen Umstände von zentraler Bedeutung. Steht hier doch primär im Vordergrund, daß der Angeklagte in Ausübung seiner Befugnisse als Institutsvorstand des Krankenhauses K***** im Rahmen dessen Betriebes durch eine ihm unterstellte Spitalsangestellte Untersuchungen, die im Bereich seines selbständigen ärztlichen Wirkens angefallen waren, durchführen ließ und jede derartige Untersuchung für das solcherart leistungserbringende Krankenhaus einen (nach Abzug des vertragsgemäß dem Beschwerdeführer zustehenden Erlösanteils verbleibenden) Nettowert von 51 S darstellte. Da dem Krankenhaus hinsichtlich dieser ausschließlich durch betriebseigenen Personal- und Sacheinsatz erstellten Befunde jeweils ein dementsprechender (tarifkonformer) Vermögensanspruch erwuchs, stellte die wirtschaftlich zugunsten der Privatordinationen des Angeklagten durchgeführte Verrechnung der in Rede stehenden Untersuchungsfälle einen effektiven Vermögensschaden des Krankenhauses in der inkriminierten Gesamthöhe (und nicht etwa nur einen entgangenen Gewinn) dar. Daß es dem Angeklagten freigestanden wäre, diese Untersuchungen auch tatsächlich im Bereich seiner Privatordinationen abzuwickeln, bleibt rechtlich gesehen ohne Bedeutung, weil er diese Möglichkeit aus welchen Gründen auch immer nicht wählte. Die wirtschaftlich zugunsten des Krankenhausbetriebes abgewickelten Untersuchungsaufträge aus dem privaten Ordinationsbereich des Angeklagten hinwieder begründeten mangels jedweder entsprechender rechtlicher Fundierung keine vermögenswerte Forderung an das Krankenhaus, die ihn zur kompensationsweisen eigennützigen Inanspruchnahme von Personal und sachlichen Betriebsmitteln des Krankenhauses berechtigt hätte. Die von der Beschwerde aufgeworfene Hypothese, eine Vereinbarung von "Provisionen" für die Vermittlung von Untersuchungsaufträgen durch den Angeklagten wäre von den für das Krankenhaus verantwortlichen Verfügungsberechtigten aus wirtschaftlicher Sicht nicht abzulehnen gewesen, kann (von der Frage der Zulässigkeit abgesehen) schon deshalb auf sich beruhen, weil ein derartiges Übereinkommen hier nicht aktuell war. Dazu kommt, daß Aspekte der Aufrechnung des Deliktsschadens die Strafbarkeit des ungetreuen Machthabers grundsätzlich nicht ausschließen (Kienapfel BT II Rz 73, Leukauf-Steininger, Komm3 RN 28 und 40, Tschulik im WK Rz 20 c jeweils zu § 153 StGB).Für die strafrechtliche Tatbeurteilung ist jedoch keiner der im Beschwerdevorbringen aufgegriffenen Umstände von zentraler Bedeutung. Steht hier doch primär im Vordergrund, daß der Angeklagte in Ausübung seiner Befugnisse als Institutsvorstand des Krankenhauses K***** im Rahmen dessen Betriebes durch eine ihm unterstellte Spitalsangestellte Untersuchungen, die im Bereich seines selbständigen ärztlichen Wirkens angefallen waren, durchführen ließ und jede derartige Untersuchung für das solcherart leistungserbringende Krankenhaus einen (nach Abzug des vertragsgemäß dem Beschwerdeführer zustehenden Erlösanteils verbleibenden) Nettowert von 51 S darstellte. Da dem Krankenhaus hinsichtlich dieser ausschließlich durch betriebseigenen Personal- und Sacheinsatz erstellten Befunde jeweils ein dementsprechender (tarifkonformer) Vermögensanspruch erwuchs, stellte die wirtschaftlich zugunsten der Privatordinationen des Angeklagten durchgeführte Verrechnung der in Rede stehenden Untersuchungsfälle einen effektiven Vermögensschaden des Krankenhauses in der inkriminierten Gesamthöhe (und nicht etwa nur einen entgangenen Gewinn) dar. Daß es dem Angeklagten freigestanden wäre, diese Untersuchungen auch tatsächlich im Bereich seiner Privatordinationen abzuwickeln, bleibt rechtlich gesehen ohne Bedeutung, weil er diese Möglichkeit aus welchen Gründen auch immer nicht wählte. Die wirtschaftlich zugunsten des Krankenhausbetriebes abgewickelten Untersuchungsaufträge aus dem privaten Ordinationsbereich des Angeklagten hinwieder begründeten mangels jedweder entsprechender rechtlicher Fundierung keine vermögenswerte Forderung an das Krankenhaus, die ihn zur kompensationsweisen eigennützigen Inanspruchnahme von Personal und sachlichen Betriebsmitteln des Krankenhauses berechtigt hätte. Die von der Beschwerde aufgeworfene Hypothese, eine Vereinbarung von "Provisionen" für die Vermittlung von Untersuchungsaufträgen durch den Angeklagten wäre von den für das Krankenhaus verantwortlichen Verfügungsberechtigten aus wirtschaftlicher Sicht nicht abzulehnen gewesen, kann (von der Frage der Zulässigkeit abgesehen) schon deshalb auf sich beruhen, weil ein derartiges Übereinkommen hier nicht aktuell war. Dazu kommt, daß Aspekte der Aufrechnung des Deliktsschadens die Strafbarkeit des ungetreuen Machthabers grundsätzlich nicht ausschließen (Kienapfel BT römisch zwei Rz 73, Leukauf-Steininger, Komm3 RN 28 und 40, Tschulik im WK Rz 20 c jeweils zu Paragraph 153, StGB).
Zusammenfassend hat daher der Angeklagte in mißbräuchlicher Ausnützung seiner Befugnisse den Spitalserhalter um den wirtschaftlichen Gegenwert der im Krankenhausbetrieb erbrachten Untersuchungsleistungen im Umfang des Schuldspruchs geschädigt, wobei er - so das Urteil mängelfrei (346/III) - um seinen Befugnismißbrauch wußte und solcherart den Tatbestand strafbarer Untreue verwirklichte.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 153 Abs 2 erster Strafsatz StGB eine - gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das "Tatsachengeständnis" und den Umstand, daß der Angeklagte "insgesamt für das Krankenhaus K***** wirtschaftlich positiv" handelte.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 153, Absatz 2, erster Strafsatz StGB eine - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das "Tatsachengeständnis" und den Umstand, daß der Angeklagte "insgesamt für das Krankenhaus K***** wirtschaftlich positiv" handelte.
Dem auf § 369 Abs 1 StPO gestützten Adhäsionserkenntnis liegt der Zuspruch eines Betrages von 235.416 S an die Privatbeteiligte Stadtgemeinde K***** zugrunde, die im übrigen mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.Dem auf Paragraph 369, Absatz eins, StPO gestützten Adhäsionserkenntnis liegt der Zuspruch eines Betrages von 235.416 S an die Privatbeteiligte Stadtgemeinde K***** zugrunde, die im übrigen mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Sowohl den Strafausspruch als auch den Zuspruch an die Privatbeteiligte bekämpft der Angeklagte mit Berufung, welcher jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Soweit der Antrag auf schuldangemessene Strafreduktion im wesentlichen damit begründet wird, daß das Geständnis des Angeklagten höher und überdies eine Reihe weiterer Umstände (wirtschaftlich und organisatorisch für das Krankenhaus vorteilhafte Initiativen des Angeklagten, beträchtlicher Zeitraum auch in dienstlicher Hinsicht ungetrübten Wohlverhaltens seit der Tat) zusätzlich mildernd zu beurteilen wären, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Abgesehen davon, daß eine Benachteiligung des Berufungswerbers durch die im angefochtenen Urteil angeführten Strafzumessungsgründe schon deshalb ausscheidet, weil dabei die Tatwiederholung durch rund zwei Jahre als Erschwerungsgrund vernachlässigt wurde, Verdienste des Angeklagten um das Krankenhaus K***** ohnedies Berücksichtigung fanden und von achtenswerten tatauslösenden Beweggründen hier nicht die Rede sein kann, trägt das auf den unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung beschränkte Ausmaß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den konkreten Straferfordernissen in angemessener Weise Rechnung. Der über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Mißbrauch einer besonders qualifizierten Vertrauensstellung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens läßt eine Strafreduktion nicht zu, soll die Erreichung des (auch auf eine sachgerechte Verdeutlichung des Tatunwerts ausgerichteten - § 20 Abs 1 StVG) Strafzwecks gewährleistet bleiben.Soweit der Antrag auf schuldangemessene Strafreduktion im wesentlichen damit begründet wird, daß das Geständnis des Angeklagten höher und überdies eine Reihe weiterer Umstände (wirtschaftlich und organisatorisch für das Krankenhaus vorteilhafte Initiativen des Angeklagten, beträchtlicher Zeitraum auch in dienstlicher Hinsicht ungetrübten Wohlverhaltens seit der Tat) zusätzlich mildernd zu beurteilen wären, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Abgesehen davon, daß eine Benachteiligung des Berufungswerbers durch die im angefochtenen Urteil angeführten Strafzumessungsgründe schon deshalb ausscheidet, weil dabei die Tatwiederholung durch rund zwei Jahre als Erschwerungsgrund vernachlässigt wurde, Verdienste des Angeklagten um das Krankenhaus K***** ohnedies Berücksichtigung fanden und von achtenswerten tatauslösenden Beweggründen hier nicht die Rede sein kann, trägt das auf den unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung beschränkte Ausmaß der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den konkreten Straferfordernissen in angemessener Weise Rechnung. Der über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Mißbrauch einer besonders qualifizierten Vertrauensstellung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens läßt eine Strafreduktion nicht zu, soll die Erreichung des (auch auf eine sachgerechte Verdeutlichung des Tatunwerts ausgerichteten - Paragraph 20, Absatz eins, StVG) Strafzwecks gewährleistet bleiben.
Da dem bekämpften Adhäsionserkenntnis eine mängelfrei begründete Errechnung des Deliktsschadens zugrundeliegt, war der Berufung auch nicht Folge zu geben, soweit sie in diesem Punkt ohne sachlich substantiiertes Vorbringen (sinngemäß) eine gänzliche Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt.