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Entscheidung 12 Os 96/93×

Entscheidung 12 Os 96/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os96/93

Entscheidungsdatum

22.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Hager, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Mai 1993, GZ 35 römisch fünf r 811/93-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 26.April 1956 geborene Rupert M***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Demnach hat er zwischen Oktober 1992 und 15.Februar 1993 in Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich mindestens 100 Gramm Heroin und Kokain, wobei der Kokainanteil größer als der Heroinanteil war, durch kleinweisen Verkauf an Thomas N***** in Verkehr gesetzt und am 16.Februar 1993 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG zwei Briefchen mit jeweils ein Gramm Heroin und zwei Briefchen mit 0,9 und 0,95 Gramm Kokain erworben und besessen.

Der dagegen aus Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Tatsachenrüge kommt keine Berechtigung zu, weil die darin ins Treffen geführten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen - soweit sie nicht überhaupt auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung (namentlich in Ansehung der Verläßlichkeit des Zeugen N*****) hinauslaufen - weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E34167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00096.9306.0722.0

Dokumentnummer

JJT_19930722_OGH0002_0120OS00096_9300006_000