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Entscheidung 12 Os 97/00×

Entscheidung 12 Os 97/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/00

Entscheidungsdatum

14.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kerstin M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 26. April 2000, GZ 4 römisch fünf r 3049/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Jürgen H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Jugendliche Jürgen H***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 20. September 1999 in Graz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den mitverurteilten Jugendlichen Kerstin M*****, Wolfgang S***** und Markus S***** sowie der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG nicht verfolgten Nicole K***** versucht, Ramazan G***** durch Versetzen von Schlägen, sohin mit Gewalt 1.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abzunötigen.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen H***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der (hilfsweise auch als Tatsachenrüge - Ziffer 5 a, - ausgeführten) Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann zunächst davon keine Rede sein, dass die tatrichterliche Feststellung zu der (für die räuberische Bereicherungskomponente maßgeblichen) Aufforderung der Kerstin M***** an ihre Komplizen, sie zu Ramazan G***** zu begleiten, um den Bargeldbetrag "notfalls mit Gewalt wegzunehmen", jedweder in den Urteilsgründen bezogenen beweismäßigen Fundierung entbehre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil insgesamt ausdrücklich auf "die letztlich geständige Verantwortung der vier Angeklagten, sowie die Angaben der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG nicht verfolgten Nicole K***** und des Raubopfers Ramazan G*****" (US 8), die sich in ihrer Gesamtheit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durchaus als geeignet erweisen, den auch dem (gleichfalls "im Sinne der Anklageschrift" geständigen - AS 188) Angeklagten H***** angelasteten Bereicherungsvorsatz zu tragen. Dass sich Jürgen H***** dazu in der Hauptverhandlung - im Gegensatz zu seinen Komplizen M***** (AS 184, 186 f), S***** (AS 189, 192) und S***** (193 f) - im Detail auf eine Erinnerungslücke berief, fällt dabei ebensowenig entscheidend ins Gewicht, wie jene Ungereimtheiten, die in der weiteren Beschwerdeargumentation aus einer Gegenüberstellung der Urteilsfeststellung über die Täterkenntnis vom Fehlen jedweder Grundlage für eine Geldforderung der Kerstin M***** an das Raubopfer Ramazan G***** mit einzelnen Passagen aus den in den Urteilsgründen (überwiegend in - in diesem Umfang entbehrlicher - Anlehnung an den vollen Wortlaut der einzelnen Niederschriften) wiedergegebenen Angaben des Angeklagten H***** bzw des tatbetroffenen Zeugen abgeleitet werden. Kommt doch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ohnedies unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Erstgericht die Wechselhaftigkeit und partielle Widersprüchlichkeit der im Verfahrenslängsschnitt vorgebrachten Tatversionen in die der Entscheidungsfindung zugrundegelegten Erwägungen miteinbezogen hat (insbesondere US 8/9), letztlich aber den - überwiegend uneingeschränkten - Tätergeständnissen folgte.

Mit dem Einwand einer im Zeitpunkt der körperlichen Gewaltanwendung fehlenden Kenntnis von der mangelnden Anspruchsgrundlage zu dem abgeforderten Geldbetrag entfernt sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vom Urteilssachverhalt und demgemäß auch von einer prozessordnungsgemäßen Ausführung des dazu geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Nicht anders verhält es sich mit der Reklamation einer Tatbeurteilung als Versuch bloß minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, weil dazu allein auf die Anwendung vermeintlich nicht erheblicher Gewalt abgestellt und dabei (vor allem) das laut Schuldspruch insoweit mitentscheidende Zusammenwirken einer Tätermehrheit übergangen wird.

Die teils offenbar unbegründete, im Übrigen (hinsichtlich der Rechtsrüge) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E59517 12D00970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00097..0914.000

Dokumentnummer

JJT_20000914_OGH0002_0120OS00097_0000000_000