Der (hilfsweise auch als Tatsachenrüge - Z 5a - ausgeführten) Mängelrüge (Z 5) zuwider kann zunächst davon keine Rede sein, dass die tatrichterliche Feststellung zu der (für die räuberische Bereicherungskomponente maßgeblichen) Aufforderung der Kerstin M***** an ihre Komplizen, sie zu Ramazan G***** zu begleiten, um den Bargeldbetrag "notfalls mit Gewalt wegzunehmen", jedweder in den Urteilsgründen bezogenen beweismäßigen Fundierung entbehre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil insgesamt ausdrücklich auf "die letztlich geständige Verantwortung der vier Angeklagten, sowie die Angaben der gemäß § 4 Abs 1 JGG nicht verfolgten Nicole K***** und des Raubopfers Ramazan G*****" (US 8), die sich in ihrer Gesamtheit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durchaus als geeignet erweisen, den auch dem (gleichfalls "im Sinne der Anklageschrift" geständigen - AS 188) Angeklagten H***** angelasteten Bereicherungsvorsatz zu tragen. Dass sich Jürgen H***** dazu in der Hauptverhandlung - im Gegensatz zu seinen Komplizen M***** (AS 184, 186 f), S***** (AS 189, 192) und S***** (193 f) - im Detail auf eine Erinnerungslücke berief, fällt dabei ebensowenig entscheidend ins Gewicht, wie jene Ungereimtheiten, die in der weiteren Beschwerdeargumentation aus einer Gegenüberstellung der Urteilsfeststellung über die Täterkenntnis vom Fehlen jedweder Grundlage für eine Geldforderung der Kerstin M***** an das Raubopfer Ramazan G***** mit einzelnen Passagen aus den in den Urteilsgründen (überwiegend in - in diesem Umfang entbehrlicher - Anlehnung an den vollen Wortlaut der einzelnen Niederschriften) wiedergegebenen Angaben des Angeklagten H***** bzw des tatbetroffenen Zeugen abgeleitet werden. Kommt doch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ohnedies unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Erstgericht die Wechselhaftigkeit und partielle Widersprüchlichkeit der im Verfahrenslängsschnitt vorgebrachten Tatversionen in die der Entscheidungsfindung zugrundegelegten Erwägungen miteinbezogen hat (insbesondere US 8/9), letztlich aber den - überwiegend uneingeschränkten - Tätergeständnissen folgte.Der (hilfsweise auch als Tatsachenrüge - Ziffer 5 a, - ausgeführten) Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann zunächst davon keine Rede sein, dass die tatrichterliche Feststellung zu der (für die räuberische Bereicherungskomponente maßgeblichen) Aufforderung der Kerstin M***** an ihre Komplizen, sie zu Ramazan G***** zu begleiten, um den Bargeldbetrag "notfalls mit Gewalt wegzunehmen", jedweder in den Urteilsgründen bezogenen beweismäßigen Fundierung entbehre. Stützt sich doch das angefochtene Urteil insgesamt ausdrücklich auf "die letztlich geständige Verantwortung der vier Angeklagten, sowie die Angaben der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG nicht verfolgten Nicole K***** und des Raubopfers Ramazan G*****" (US 8), die sich in ihrer Gesamtheit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durchaus als geeignet erweisen, den auch dem (gleichfalls "im Sinne der Anklageschrift" geständigen - AS 188) Angeklagten H***** angelasteten Bereicherungsvorsatz zu tragen. Dass sich Jürgen H***** dazu in der Hauptverhandlung - im Gegensatz zu seinen Komplizen M***** (AS 184, 186 f), S***** (AS 189, 192) und S***** (193 f) - im Detail auf eine Erinnerungslücke berief, fällt dabei ebensowenig entscheidend ins Gewicht, wie jene Ungereimtheiten, die in der weiteren Beschwerdeargumentation aus einer Gegenüberstellung der Urteilsfeststellung über die Täterkenntnis vom Fehlen jedweder Grundlage für eine Geldforderung der Kerstin M***** an das Raubopfer Ramazan G***** mit einzelnen Passagen aus den in den Urteilsgründen (überwiegend in - in diesem Umfang entbehrlicher - Anlehnung an den vollen Wortlaut der einzelnen Niederschriften) wiedergegebenen Angaben des Angeklagten H***** bzw des tatbetroffenen Zeugen abgeleitet werden. Kommt doch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ohnedies unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Erstgericht die Wechselhaftigkeit und partielle Widersprüchlichkeit der im Verfahrenslängsschnitt vorgebrachten Tatversionen in die der Entscheidungsfindung zugrundegelegten Erwägungen miteinbezogen hat (insbesondere US 8/9), letztlich aber den - überwiegend uneingeschränkten - Tätergeständnissen folgte.
Mit dem Einwand einer im Zeitpunkt der körperlichen Gewaltanwendung fehlenden Kenntnis von der mangelnden Anspruchsgrundlage zu dem abgeforderten Geldbetrag entfernt sich die Subsumtionsrüge (Z 10) vom Urteilssachverhalt und demgemäß auch von einer prozessordnungsgemäßen Ausführung des dazu geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit dem Einwand einer im Zeitpunkt der körperlichen Gewaltanwendung fehlenden Kenntnis von der mangelnden Anspruchsgrundlage zu dem abgeforderten Geldbetrag entfernt sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vom Urteilssachverhalt und demgemäß auch von einer prozessordnungsgemäßen Ausführung des dazu geltendgemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Nicht anders verhält es sich mit der Reklamation einer Tatbeurteilung als Versuch bloß minderschweren Raubes nach § 142 Abs 2 StGB, weil dazu allein auf die Anwendung vermeintlich nicht erheblicher Gewalt abgestellt und dabei (vor allem) das laut Schuldspruch insoweit mitentscheidende Zusammenwirken einer Tätermehrheit übergangen wird.Nicht anders verhält es sich mit der Reklamation einer Tatbeurteilung als Versuch bloß minderschweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, weil dazu allein auf die Anwendung vermeintlich nicht erheblicher Gewalt abgestellt und dabei (vor allem) das laut Schuldspruch insoweit mitentscheidende Zusammenwirken einer Tätermehrheit übergangen wird.
Die teils offenbar unbegründete, im Übrigen (hinsichtlich der Rechtsrüge) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die teils offenbar unbegründete, im Übrigen (hinsichtlich der Rechtsrüge) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.