Den ausschließlich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit jeweils aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Den ausschließlich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit jeweils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Da das Erstgericht feststellte, dass es dem Angeklagten im Tatzeitpunkt auf die gewinnbringende Tatwiederholung (§§ 5 Abs 2, 70 StGB) ankam (US 10), verfehlt bereits der die Subsumtionsrüge einleitende Einwand unterlassener Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen gewerbsmäßigen Handelns eine - nur bei umfassender Orientierung am Urteilssachverhalt - gesetzmäßige Darlegung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Da das Erstgericht feststellte, dass es dem Angeklagten im Tatzeitpunkt auf die gewinnbringende Tatwiederholung (Paragraphen 5, Absatz 2, 70, StGB) ankam (US 10), verfehlt bereits der die Subsumtionsrüge einleitende Einwand unterlassener Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen gewerbsmäßigen Handelns eine - nur bei umfassender Orientierung am Urteilssachverhalt - gesetzmäßige Darlegung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Gleiches gilt für den Vorwurf mangelnder Prüfung der objektiven Qualifikationserfordernisse. Mit der isolierten Bezugnahme auf die von jenen im Vorverfahren (etwa 125, 357, 369, 373, 379, 381, 389, 421, 423, 433/I betreffend den geplanten und auch großteils realisierten Verkauf der Diebsbeute) abweichenden Verantwortungen der Angeklagten, (mit Ausnahme des Verkaufes eines Flachbildschirmes) "die gestohlenen Sachen im Lager der Firma des Erstangeklagten ""gehortet"" zu haben", werden insbesondere die die bekämpfte Qualifikation in objektiver Hinsicht begründenden, in sieben Angriffen begangenen Diebstähle von Bargeldbeträgen in der Höhe von 400 S (Schuldspruchfaktum I 9) bis 71.290 S (Schuldspruchfaktum I 3) vernachlässigt, weshalb es auch hier an der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt fehlt.Gleiches gilt für den Vorwurf mangelnder Prüfung der objektiven Qualifikationserfordernisse. Mit der isolierten Bezugnahme auf die von jenen im Vorverfahren (etwa 125, 357, 369, 373, 379, 381, 389, 421, 423, 433/I betreffend den geplanten und auch großteils realisierten Verkauf der Diebsbeute) abweichenden Verantwortungen der Angeklagten, (mit Ausnahme des Verkaufes eines Flachbildschirmes) "die gestohlenen Sachen im Lager der Firma des Erstangeklagten ""gehortet"" zu haben", werden insbesondere die die bekämpfte Qualifikation in objektiver Hinsicht begründenden, in sieben Angriffen begangenen Diebstähle von Bargeldbeträgen in der Höhe von 400 S (Schuldspruchfaktum römisch eins 9) bis 71.290 S (Schuldspruchfaktum römisch eins 3) vernachlässigt, weshalb es auch hier an der gebotenen Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt fehlt.
Nur der Vollständigkeit halber ist dazu ferner festzuhalten, dass als Einnahmen im Sinne des § 70 StGB nicht nur Geld- oder Geldeswert anzusehen sind, sondern - unabhängig von späterer Verwertung oder Verwendung - alle Sachwerte, durch die das Tätervermögen vermehrt wird (abweichend von der in der Beschwerde zitierten, vereinzelt gebliebenen Meinung Pallins in WK1 Rz 9 - Jerabek in WK2 Rz 10; Mayerhofer StGB5 E 20a, 34a, jeweils zu § 70).Nur der Vollständigkeit halber ist dazu ferner festzuhalten, dass als Einnahmen im Sinne des Paragraph 70, StGB nicht nur Geld- oder Geldeswert anzusehen sind, sondern - unabhängig von späterer Verwertung oder Verwendung - alle Sachwerte, durch die das Tätervermögen vermehrt wird (abweichend von der in der Beschwerde zitierten, vereinzelt gebliebenen Meinung Pallins in WK1 Rz 9 - Jerabek in WK2 Rz 10; Mayerhofer StGB5 E 20a, 34a, jeweils zu Paragraph 70,).
Im Hinblick auf das (vom Schöffengericht miterwogene) einschlägig getrübte Vorleben der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Vielzahl der detailliert konkretisierten, professionell ausgeführten diebischen Angriffe in einem Zeitram von rund zwei Jahren waren darüber hinaus weitere qualifikationsbezogene erstinstanzliche Erörterungen entbehrlich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
Der Einwand, aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach es weder ihm noch seinem Komplizen auf Geld angekommen sei und nicht daran gedacht gewesen sei, die Diebsbeute zu verwerten, lasse sich "eindeutig ableiten, dass die Motivation bzw der Vorsatz des Beschuldigten zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen weder darin bestand, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu beschaffen, noch sein bestehendes Einkommen in irgendeiner Form aufzustocken" (nominell Z 10, sachlich Z 5), betrifft nach dem dazu bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** Gesagten keine entscheidungsrelevante Tatsache. Da der Beschwerdeführer selbst angab, plausible Beweggründe für seine Taten nicht nennen zu können (471/III), und ferner seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (insoweit im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten - ON 73, US 9 f) gar nicht in Frage stellte, fehlt es schon an einem vermeintlich die subjektiven Erfordernisse gewerbsmäßigen Handelns berührenden Sachverhaltssubstrat selbst für den Eintritt in Überlegungen zu der von der Beschwerde vermissten Feststellung einer (Diebstahls-)"Sucht" des Angeklagten. Die - unsubstantiiert - relevierte Tatbegehung zugunsten eines Dritten schließlich, lässt einen sachlichen Bezug zu der hier abgeurteilten Fallkonstellation nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Der Einwand, aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach es weder ihm noch seinem Komplizen auf Geld angekommen sei und nicht daran gedacht gewesen sei, die Diebsbeute zu verwerten, lasse sich "eindeutig ableiten, dass die Motivation bzw der Vorsatz des Beschuldigten zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen weder darin bestand, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu beschaffen, noch sein bestehendes Einkommen in irgendeiner Form aufzustocken" (nominell Ziffer 10,, sachlich Ziffer 5,), betrifft nach dem dazu bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** Gesagten keine entscheidungsrelevante Tatsache. Da der Beschwerdeführer selbst angab, plausible Beweggründe für seine Taten nicht nennen zu können (471/III), und ferner seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (insoweit im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten - ON 73, US 9 f) gar nicht in Frage stellte, fehlt es schon an einem vermeintlich die subjektiven Erfordernisse gewerbsmäßigen Handelns berührenden Sachverhaltssubstrat selbst für den Eintritt in Überlegungen zu der von der Beschwerde vermissten Feststellung einer (Diebstahls-)"Sucht" des Angeklagten. Die - unsubstantiiert - relevierte Tatbegehung zugunsten eines Dritten schließlich, lässt einen sachlichen Bezug zu der hier abgeurteilten Fallkonstellation nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.