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Entscheidung 12 Os 97/04×

Entscheidung 12 Os 97/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stephan K***** und Harald J***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K***** sowie die beide Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. April 2004, GZ 19 Hv 11/04i-59, sowie die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen Teilfreispruch beider Angeklagter und den Mitangeklagten Harald J***** betreffende, in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält - wurde Stephan K***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (römisch eins 1), des Vergehens des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch drei) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang -

römisch eins. 1. in Ebenthal mit Harald J***** am und nach dem 19. September 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter Geld, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge von 100 EUR und 50 EUR Banknoten durch beidseitiges Kopieren auf einem "all in one" Druckkopiergerät und anschließendes Zuschneiden mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde.

...

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.

Denn Paragraph 267, StPO statuiert eindeutig die Bindung des Gerichtes ausschließlich an das vom Ankläger inkriminierte Tatgeschehen. Diese Identität von Anklage und Urteil ist bei dem als anklageüberschreitend gerügten Schuldspruch wegen Geldfälschung (römisch eins) sinnfällig und vom Beschwerdeführer auch unbestritten gewahrt (Anklageschrift ON 3, auch S 382/I; US 2, 4, 9, 10, 12, 13). Der ersichtliche Schreibfehler in der Subsumtion der Anklageschrift "Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB" (S 122) hat daher keinerlei, geschweige denn nichtigkeitsbegründende Bedeutung. Soweit (in den Rechtsmittelanträgen) eine Verurteilung nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB angestrebt wird, lässt die solcherart offenbar intendierte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mangels substantiierter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Dies gilt gleichfalls für den (auch) hinsichtlich der Fakten römisch zwei. und römisch drei. gestellten, indes ohne irgendein Vorbringen dazu gebliebenen Antrag auf (gänzliche) Urteilsaufhebung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzeskonform ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74845 12Os97.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00097.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00097_0400000_000