Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** geht fehl.
Denn § 267 StPO statuiert eindeutig die Bindung des Gerichtes ausschließlich an das vom Ankläger inkriminierte Tatgeschehen. Diese Identität von Anklage und Urteil ist bei dem als anklageüberschreitend gerügten Schuldspruch wegen Geldfälschung (I) sinnfällig und vom Beschwerdeführer auch unbestritten gewahrt (Anklageschrift ON 3, auch S 382/I; US 2, 4, 9, 10, 12, 13). Der ersichtliche Schreibfehler in der Subsumtion der Anklageschrift "Verbrechen der Geldfälschung nach § 233 Abs 1 StGB" (S 122) hat daher keinerlei, geschweige denn nichtigkeitsbegründende Bedeutung. Soweit (in den Rechtsmittelanträgen) eine Verurteilung nach § 233 Abs 1 StGB angestrebt wird, lässt die solcherart offenbar intendierte Subsumtionsrüge (Z 10) mangels substantiierter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.Denn Paragraph 267, StPO statuiert eindeutig die Bindung des Gerichtes ausschließlich an das vom Ankläger inkriminierte Tatgeschehen. Diese Identität von Anklage und Urteil ist bei dem als anklageüberschreitend gerügten Schuldspruch wegen Geldfälschung (römisch eins) sinnfällig und vom Beschwerdeführer auch unbestritten gewahrt (Anklageschrift ON 3, auch S 382/I; US 2, 4, 9, 10, 12, 13). Der ersichtliche Schreibfehler in der Subsumtion der Anklageschrift "Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB" (S 122) hat daher keinerlei, geschweige denn nichtigkeitsbegründende Bedeutung. Soweit (in den Rechtsmittelanträgen) eine Verurteilung nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB angestrebt wird, lässt die solcherart offenbar intendierte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mangels substantiierter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Dies gilt gleichfalls für den (auch) hinsichtlich der Fakten II. und III. gestellten, indes ohne irgendein Vorbringen dazu gebliebenen Antrag auf (gänzliche) Urteilsaufhebung (§ 285 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzeskonform ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Dies gilt gleichfalls für den (auch) hinsichtlich der Fakten römisch zwei. und römisch drei. gestellten, indes ohne irgendein Vorbringen dazu gebliebenen Antrag auf (gänzliche) Urteilsaufhebung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als nicht gesetzeskonform ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.