Die gegen diesen Schuldspruch - formell aus den Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zeigt zutreffend aktenkundige (auch in der Hauptverhandlung vorgekommene) Beweisergebnisse auf, welche die Feststellungen sowohl zur objektiven als auch - insbesondere - zur subjektiven Tatseite in erheblichem Maße bedenklich erscheinen lassen (Z 5a).Die gegen diesen Schuldspruch - formell aus den Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zeigt zutreffend aktenkundige (auch in der Hauptverhandlung vorgekommene) Beweisergebnisse auf, welche die Feststellungen sowohl zur objektiven als auch - insbesondere - zur subjektiven Tatseite in erheblichem Maße bedenklich erscheinen lassen (Ziffer 5 a,).
Nach den Aussagen der Bianca Z***** bestand zwischen ihr und dem Angeklagten seit etwa drei Jahren eine ausschließlich sexualbezogene Beziehung, in der es üblich war, beim Geschlechtsverkehr Fesselungen mit Handschellen vorzunehmen und verschiedene (nicht näher bekannte) Gegenstände in ihre Scheide einzuführen (S 21 ff, ON 10). Die Initiative zum inkriminierten, einen Sexualkontakt anstrebenden Treffen vom 22. Mai 2004 ging per SMS von Bianca Z***** aus, die sodann im gemeinsam aufgesuchten Keller des Wohnhauses des Angeklagten freiwillig ihre Kleidung ablegte (S 80, 81). Von ihr behauptete, angeblich im Rahmen der Gewalthandlungen entstandene Verletzungen, nämlich Abschürfungen an den Handgelenken und in der Scheide, konnten bei der ärztlichen Untersuchung am folgenden Tag nicht objektiviert werden (ON 23, 26 und 27).
Die Urteilsannahme, Bianca Z***** hätte die Verwendung von Handschellen im vorliegenden Fall abgelehnt und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs und der oben beschriebenen geschlechtlichen Handlungen wäre gegen ihren ausdrücklichen Willen und Widerstand erfolgt, begegnet daher - wie der unbescholtene Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - Bedenken, die dadurch noch gesteigert werden, dass die gebrauchten Handschellen auch von der Gefesselten jederzeit leicht geöffnet werden können, der Angeklagte überdies viel schmächtiger als das Tatopfer ist (S 103) und die Möglichkeit der Hemmung, dem behandelnden Arzt (vgl S 37) die wahre Verletzungsursache zu offenbaren, nicht außer Acht zu lassen ist. Um so mehr Bedenken bestehen demzufolge gegen die Annahme, ein allenfalls tatsächlich geleisteter Widerstand wäre auf Grund der gegebenen Umstände für den Angeklagten als ernst gemeint erkennbar gewesen. Auch die Annahme der subjektiven Tatseite erscheint daher in erheblichem Maße bedenklich.Die Urteilsannahme, Bianca Z***** hätte die Verwendung von Handschellen im vorliegenden Fall abgelehnt und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs und der oben beschriebenen geschlechtlichen Handlungen wäre gegen ihren ausdrücklichen Willen und Widerstand erfolgt, begegnet daher - wie der unbescholtene Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - Bedenken, die dadurch noch gesteigert werden, dass die gebrauchten Handschellen auch von der Gefesselten jederzeit leicht geöffnet werden können, der Angeklagte überdies viel schmächtiger als das Tatopfer ist (S 103) und die Möglichkeit der Hemmung, dem behandelnden Arzt vergleiche S 37) die wahre Verletzungsursache zu offenbaren, nicht außer Acht zu lassen ist. Um so mehr Bedenken bestehen demzufolge gegen die Annahme, ein allenfalls tatsächlich geleisteter Widerstand wäre auf Grund der gegebenen Umstände für den Angeklagten als ernst gemeint erkennbar gewesen. Auch die Annahme der subjektiven Tatseite erscheint daher in erheblichem Maße bedenklich.
Es zeigt sich daher, dass die Aufhebung des schuldig sprechenden Teils des Urteils und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Es zeigt sich daher, dass die Aufhebung des schuldig sprechenden Teils des Urteils und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.