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Entscheidung 12 Os 97/05i×

Entscheidung 12 Os 97/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/05i (12Os102/05z)

Entscheidungsdatum

17.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 1. August 2005, GZ 9 Hv 126/04v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in Ansehung des Teilfreispruchs unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Erwin W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Mai 2004 in Walpersdorf Bianca Z***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er ihr gegen ihren Willen unter Anwendung von Körperkraft beide Hände mit Handschellen auf ihrem Rücken fesselte, sie niederdrückte und trotz ihrer Gegenwehr einen unbekannten Gegenstand, dann seinen Penis und schließlich wieder den unbekannten Gegenstand in ihre Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch - formell aus den Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zeigt zutreffend aktenkundige (auch in der Hauptverhandlung vorgekommene) Beweisergebnisse auf, welche die Feststellungen sowohl zur objektiven als auch - insbesondere - zur subjektiven Tatseite in erheblichem Maße bedenklich erscheinen lassen (Ziffer 5 a,).

Nach den Aussagen der Bianca Z***** bestand zwischen ihr und dem Angeklagten seit etwa drei Jahren eine ausschließlich sexualbezogene Beziehung, in der es üblich war, beim Geschlechtsverkehr Fesselungen mit Handschellen vorzunehmen und verschiedene (nicht näher bekannte) Gegenstände in ihre Scheide einzuführen (S 21 ff, ON 10). Die Initiative zum inkriminierten, einen Sexualkontakt anstrebenden Treffen vom 22. Mai 2004 ging per SMS von Bianca Z***** aus, die sodann im gemeinsam aufgesuchten Keller des Wohnhauses des Angeklagten freiwillig ihre Kleidung ablegte (S 80, 81). Von ihr behauptete, angeblich im Rahmen der Gewalthandlungen entstandene Verletzungen, nämlich Abschürfungen an den Handgelenken und in der Scheide, konnten bei der ärztlichen Untersuchung am folgenden Tag nicht objektiviert werden (ON 23, 26 und 27).

Die Urteilsannahme, Bianca Z***** hätte die Verwendung von Handschellen im vorliegenden Fall abgelehnt und die Durchführung des Geschlechtsverkehrs und der oben beschriebenen geschlechtlichen Handlungen wäre gegen ihren ausdrücklichen Willen und Widerstand erfolgt, begegnet daher - wie der unbescholtene Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - Bedenken, die dadurch noch gesteigert werden, dass die gebrauchten Handschellen auch von der Gefesselten jederzeit leicht geöffnet werden können, der Angeklagte überdies viel schmächtiger als das Tatopfer ist (S 103) und die Möglichkeit der Hemmung, dem behandelnden Arzt vergleiche S 37) die wahre Verletzungsursache zu offenbaren, nicht außer Acht zu lassen ist. Um so mehr Bedenken bestehen demzufolge gegen die Annahme, ein allenfalls tatsächlich geleisteter Widerstand wäre auf Grund der gegebenen Umstände für den Angeklagten als ernst gemeint erkennbar gewesen. Auch die Annahme der subjektiven Tatseite erscheint daher in erheblichem Maße bedenklich.

Es zeigt sich daher, dass die Aufhebung des schuldig sprechenden Teils des Urteils und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E79312 12Os97.05i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00097.05I.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20051117_OGH0002_0120OS00097_05I0000_000