Entscheidung 12 Os 97/07t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcin S***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2007, GZ 23 Hv 71/07h-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcin S***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2007, GZ 23 Hv 71/07h-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcin S***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen) nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (A) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcin S***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen) nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum Anfang 2006 bis einschließlich Jänner 2007 in Völs und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider (A) Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich nicht mehr exakt quantifizierbare, die Grenzmenge allerdings insgesamt um ein Vielfaches übersteigende große Mengen von Kokain guter Qualität (zumindest 150 g) durch den gewinnbringenden Verkauf an die beiden abgesondert verfolgten Nikolas K***** und Anton A***** sowie weitere, namentlich nicht bekannte Personen in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte;Danach hat er im Zeitraum Anfang 2006 bis einschließlich Jänner 2007 in Völs und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider (A) Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich nicht mehr exakt quantifizierbare, die Grenzmenge allerdings insgesamt um ein Vielfaches übersteigende große Mengen von Kokain guter Qualität (zumindest 150 g) durch den gewinnbringenden Verkauf an die beiden abgesondert verfolgten Nikolas K***** und Anton A***** sowie weitere, namentlich nicht bekannte Personen in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte;
(B) wiederholt Suchtgift, nämlich insgesamt nicht mehr genau feststellbare, im Zweifel jeweils geringe Mengen von Kokain bei Unbekannten für den Eigenbedarf erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Der lediglich gegen den Schuldspruch A ausgeführten und auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der lediglich gegen den Schuldspruch A ausgeführten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeführer behauptet unzureichende Feststellungen zum Ausschluss der Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG, übergeht aber insoweit die negativen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Suchtgiftverkäufe weder vorwiegend noch gänzlich deshalb begangen hatte, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 6 sowie US 12 f). Die Rechtsrüge orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen.Der Beschwerdeführer behauptet unzureichende Feststellungen zum Ausschluss der Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG, übergeht aber insoweit die negativen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Suchtgiftverkäufe weder vorwiegend noch gänzlich deshalb begangen hatte, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 6 sowie US 12 f). Die Rechtsrüge orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85521
12Os97.07t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00097.07T.0927.000
Dokumentnummer
JJT_20070927_OGH0002_0120OS00097_07T0000_000