Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 97/07t×

Entscheidung 12 Os 97/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/07t

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcin S***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2007, GZ 23 Hv 71/07h-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcin S***** des Verbrechens (richtig der Verbrechen) nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum Anfang 2006 bis einschließlich Jänner 2007 in Völs und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider (A) Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich nicht mehr exakt quantifizierbare, die Grenzmenge allerdings insgesamt um ein Vielfaches übersteigende große Mengen von Kokain guter Qualität (zumindest 150 g) durch den gewinnbringenden Verkauf an die beiden abgesondert verfolgten Nikolas K***** und Anton A***** sowie weitere, namentlich nicht bekannte Personen in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig handelte;

(B) wiederholt Suchtgift, nämlich insgesamt nicht mehr genau feststellbare, im Zweifel jeweils geringe Mengen von Kokain bei Unbekannten für den Eigenbedarf erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der lediglich gegen den Schuldspruch A ausgeführten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer behauptet unzureichende Feststellungen zum Ausschluss der Privilegierung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG, übergeht aber insoweit die negativen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Suchtgiftverkäufe weder vorwiegend noch gänzlich deshalb begangen hatte, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 6 sowie US 12 f). Die Rechtsrüge orientiert sich somit nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85521 12Os97.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00097.07T.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00097_07T0000_000