Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Robert R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF StRÄG 2001, BGBl I 2001/130 (A I, A II), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A III), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB sowie der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B), der Vergehen der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB (D) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB „idF StRÄG 2004", BGBl I 2004/15 (E I.; richtig [§ 61 StGB], aber ohne inhaltliche Bedeutung: idgF) schuldig erkannt. Danach hat er in Rauris und an anderen OrtenMit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält, wurde Robert R***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung StRÄG 2001, BGBl römisch eins 2001/130 (A römisch eins, A römisch zwei), der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A römisch drei), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB sowie der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (B), der Vergehen der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB (D) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB „idF StRÄG 2004", BGBl römisch eins 2004/15 (E römisch eins.; richtig [§ 61 StGB], aber ohne inhaltliche Bedeutung: idgF) schuldig erkannt. Danach hat er in Rauris und an anderen Orten
A) zu nachangeführten Zeiten Carmen R***** wiederholt mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
I. in der Zeit zwischen Sommer 2001 und 30. April 2004, indem er sich über sie kniete und sie niederdrückte, zur wiederholten Durchführung eines Oralverkehrs an ihm;römisch eins. in der Zeit zwischen Sommer 2001 und 30. April 2004, indem er sich über sie kniete und sie niederdrückte, zur wiederholten Durchführung eines Oralverkehrs an ihm;
II. in der Zeit von Oktober 2001 bis 30. April 2004, indem er sich auf sie legte und sie bei den Händen festhielt, zur wiederholten Durchführung eines Analverkehrs;römisch zwei. in der Zeit von Oktober 2001 bis 30. April 2004, indem er sich auf sie legte und sie bei den Händen festhielt, zur wiederholten Durchführung eines Analverkehrs;
III. in der Zeit von 1. Mai 2004 bis 9. September 2004 in Form der zurömisch drei. in der Zeit von 1. Mai 2004 bis 9. September 2004 in Form der zu
A I und A II angeführten Tathandlungen;A römisch eins und A römisch zwei angeführten Tathandlungen;
B) mit der am 19. April 1991 geborenen und somit unmündigen Carmen
R***** wiederholt den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar
I. in den in den Punkten A I bis A III genannten Zeiträumen in Form der dort angeführten Tathandlungen;römisch eins. in den in den Punkten A römisch eins bis A römisch drei genannten Zeiträumen in Form der dort angeführten Tathandlungen;
II. in der Zeit von Oktober 2001 bis 9. September 2004 durch wiederholtes Ablecken ihres Geschlechtsteils und durch wiederholtes Einführen eines Fingers in ihren After;römisch zwei. in der Zeit von Oktober 2001 bis 9. September 2004 durch wiederholtes Ablecken ihres Geschlechtsteils und durch wiederholtes Einführen eines Fingers in ihren After;
III. in der Zeit von Mai 2004 bis 9. September 2004 durch wiederholte ansatzweise Durchführung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs, wobei die in den Punkten A) und B) näher umschriebenen Taten bei Carmen R***** insgesamt eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert, verbunden mit Angst, Depression, selbstschädigenden Handlungen und vor allem einem wiederkehrenden Auftreten der Missbrauchserlebnisse („Flash-Backs") in der Dauer von rund drei Monaten, somit eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten;römisch drei. in der Zeit von Mai 2004 bis 9. September 2004 durch wiederholte ansatzweise Durchführung eines vaginalen Geschlechtsverkehrs, wobei die in den Punkten A) und B) näher umschriebenen Taten bei Carmen R***** insgesamt eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert, verbunden mit Angst, Depression, selbstschädigenden Handlungen und vor allem einem wiederkehrenden Auftreten der Missbrauchserlebnisse („Flash-Backs") in der Dauer von rund drei Monaten, somit eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatten;
[Die Hauptfrage C „Ist Robert R***** schuldig? Hat er in Rauris und an anderen Orten in der Zeit von Sommer 2001 bis 9. September 2004 an der am 19. April 1991 geborenen und somit unmündigen Carmen R***** in zahlreichen Übergriffen geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von dieser an sich vornehmen lassen, und zwar
I. durch wiederholtes Betasten ihrer Brust;römisch eins. durch wiederholtes Betasten ihrer Brust;
II. durch wiederholtes Betasten an ihrem Geschlechtsteil über und unter der Kleidung;römisch zwei. durch wiederholtes Betasten an ihrem Geschlechtsteil über und unter der Kleidung;
III. indem er sie wiederholt dazu veranlasste, mit ihrer Hand an seinem Penis zu reiben und ihn an den Hoden zu betasten?" wurde verneint - US 3, 4]römisch drei. indem er sie wiederholt dazu veranlasste, mit ihrer Hand an seinem Penis zu reiben und ihn an den Hoden zu betasten?" wurde verneint - US 3, 4]
D) durch die in Punkt B III genannte Tathandlung mit einer Person,D) durch die in Punkt B römisch drei genannte Tathandlung mit einer Person,
die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, nämlich mit seiner Tochter Carmen R*****, den Beischlaf zu vollziehen versucht;
E) mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen
Person, nämlich seiner am 19. April 1991 geborenen Tochter Carmen R*****, durch die in den Punkten A und B näher umschriebenen Taten eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen.