Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nicole Z***** wegen des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 18. Februar 2009, GZ 22 Hv 166/08y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nicole Z***** wegen des Verbrechens der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 18. Februar 2009, GZ 22 Hv 166/08y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs 1 und Abs 3 StGB angeklagte, am 22. Juli 1990 (im Urteil falsch: 1. 1. 1990) geborene Nicole Z***** des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die des Verbrechens der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3, StGB angeklagte, am 22. Juli 1990 (im Urteil falsch: 1. 1. 1990) geborene Nicole Z***** des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie es am 28. Jänner 2008 in Imst unterlassen, dem Markus T***** bei einem Unglücksfall, nämlich der bei ihm durch Alkoholkonsum und Morphin eingetretenen Bewusstlosigkeit und Sauerstoffunterversorgung, die zu seiner Rettung aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche zumutbare Hilfe, nämlich zumindest die Absetzung eines Notrufs, zu leisten, wobei die Unterlassung dieser Hilfeleistung den Tod des Markus T***** zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
Der eine Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider erörterten die Tatrichter sowohl Befund und Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter R***** als auch die Einlassung der Angeklagten, welche mit den Ausführungen des Sachverständigen auch nach den Darlegungen der Tatrichter nicht in Deckung zu bringen war (US 11 ff). Das erkennende Gericht sah sich bei Abwägung dieser Beweisergebnisse zu einer Negativfeststellung veranlasst, wonach bei Nicole Z***** ein konkreter Lebensgefährdungsvorsatz zu keinem Zeitpunkt angenommen werden könne (US 6, 13 und 16). Die von der Anklagebehörde geforderte Auseinandersetzung mit den Details dieser widersprüchlichen Beweisergebnisse war indes nicht geboten, ist doch das Gericht nach § 270 Abs 1 Z 5 StPO lediglich dazu verhalten, die Entscheidungsgründe in gedrängter Form darzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin unter eigenständiger Bewertung dieser Widersprüche andere Feststellungen ableitet, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.Der eine Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider erörterten die Tatrichter sowohl Befund und Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Walter R***** als auch die Einlassung der Angeklagten, welche mit den Ausführungen des Sachverständigen auch nach den Darlegungen der Tatrichter nicht in Deckung zu bringen war (US 11 ff). Das erkennende Gericht sah sich bei Abwägung dieser Beweisergebnisse zu einer Negativfeststellung veranlasst, wonach bei Nicole Z***** ein konkreter Lebensgefährdungsvorsatz zu keinem Zeitpunkt angenommen werden könne (US 6, 13 und 16). Die von der Anklagebehörde geforderte Auseinandersetzung mit den Details dieser widersprüchlichen Beweisergebnisse war indes nicht geboten, ist doch das Gericht nach Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO lediglich dazu verhalten, die Entscheidungsgründe in gedrängter Form darzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin unter eigenständiger Bewertung dieser Widersprüche andere Feststellungen ableitet, kritisiert sie lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen aus und verfehlt damit den notwendigen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen aus und verfehlt damit den notwendigen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00097.09W.0827.000
Dokumentnummer
JJT_20090827_OGH0002_0120OS00097_09W0000_000