[3] Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ülkü N***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte ein ruhiger, nicht aggressiver Mensch ist, der auch einen respektvollen Umgang pflegt und zu einer solchen Tat wie angeklagt gar nicht fähig ist“ (ON 50 S 18), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Beweisantrag auf keinen schulderheblichen Umstand bezog, können subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (hier: zur Frage der Tatgeneigtheit des Angeklagten) grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (vgl RIS-Justiz RS0097540). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ülkü N***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte ein ruhiger, nicht aggressiver Mensch ist, der auch einen respektvollen Umgang pflegt und zu einer solchen Tat wie angeklagt gar nicht fähig ist“ (ON 50 S 18), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Beweisantrag auf keinen schulderheblichen Umstand bezog, können subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (hier: zur Frage der Tatgeneigtheit des Angeklagten) grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen vergleiche RIS-Justiz RS0097540).
[5] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [5] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[6] Indem die Beschwerde die der Zeugin Fatima L***** attestierte Glaubwürdigkeit mit – im Übrigen ohnedies berücksichtigten (US 7) – Diskrepanzen in ihren Angaben im Ermittlungsverfahren und mit ihrem Verhalten nach der Tat zu erschüttern sucht, verfehlt sie ebenso die eingangs dargestellten Kriterien des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes wie mit den Überlegungen zu einem verleumderischen Vorgehen des Opfers.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.