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Entscheidung 12 Os 97/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/21p

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Anas A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. Mai 2021, GZ 34 Hv 23/21m-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anas A***** jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in L***** Fatima L***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Vornahme oder Duldung des Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt (römisch zwei./) und zu nötigen versucht (römisch eins./) und zwar:

römisch eins./ am 31. Jänner 2021, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, sie sodann mit einer Hand festhielt und mit der anderen Hand würgte, wobei es beim Versuch blieb, weil sie ihm einen Tritt in den Genitalbereich versetzte;

römisch zwei./ am 9. Februar 2021, indem er sie am Hinterkopf packte, mit der Stirn zur Randleiste des Bettes stieß, sie daraufhin an der Hand ins Badezimmer zerrte, seine Hose öffnete, seinen erigierten Penis vor ihr entblößte und sie mit den Worten: „Du musst mir jetzt einen blasen, sonst werde ich dich umbringen!“ zum Oralsex aufforderte, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung einen nicht näher bekannten Gegenstand in seiner Hand hielt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ülkü N***** zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte ein ruhiger, nicht aggressiver Mensch ist, der auch einen respektvollen Umgang pflegt und zu einer solchen Tat wie angeklagt gar nicht fähig ist“ (ON 50 S 18), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Abgesehen davon, dass sich der Beweisantrag auf keinen schulderheblichen Umstand bezog, können subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (hier: zur Frage der Tatgeneigtheit des Angeklagten) grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen vergleiche RIS-Justiz RS0097540).

[5] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[6]           Indem die Beschwerde die der Zeugin Fatima L***** attestierte Glaubwürdigkeit mit – im Übrigen ohnedies berücksichtigten (US 7) – Diskrepanzen in ihren Angaben im Ermittlungsverfahren und mit ihrem Verhalten nach der Tat zu erschüttern sucht, verfehlt sie ebenso die eingangs dargestellten Kriterien des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes wie mit den Überlegungen zu einem verleumderischen Vorgehen des Opfers.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E132696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00097.21P.0916.000

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20210916_OGH0002_0120OS00097_21P0000_000