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Entscheidung 12 Os 97/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/22i

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafvollzugssache des * O* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 46, StGB (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2022, AZ 10 Bs 198/22a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des * O* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Mai 2022, GZ 13 BE 114/22v-6, mit dem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E136360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00097.22I.0929.000

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20220929_OGH0002_0120OS00097_22I0000_000