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Entscheidung 12 Os 97/24t×

Entscheidung 12 Os 97/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

12Os97/24t

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 10. April 2024, GZ 48 Hv 20/24i-33.5, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * Z* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 8. Oktober 2023 in G* mit einer unmündigen Person, nämlich der am * 2009 geborenen * B*, den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung in Form einer digitalen Vaginalpenetration unternommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten (im Rechtsmittel nicht näher konkretisierten) Antrags auf Vernehmung „diverser Zeugen; dies zum Beweisthema, dass der Angeklagte über das genaue Alter der Privatbeteiligten nicht Bescheid wusste“.

[5] Das Beschwerdevorbringen lässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des angeblich Nichtigkeit bewirkenden Tatumstands (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) vermissen. Abgesehen davon bezog sich das in Rede stehende Beweisbegehren auf Zeugen, denen gegenüber * B* ihre Mündigkeit vorgespiegelt haben soll (ON 33.4 S 34 f). Damit wurde aber nicht klar, aus welchem Grund die beantragten Zeugen darüber Auskunft hätten geben können, dass sie auch dem Angeklagten eine solche (Fehl-)Information erteilt haben soll, womit sich der Antrag in bloßer Erkundungsbeweisführung erschöpfte vergleiche RIS-Justiz RS0099453).

[6] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilte Aussage des Opfers, wonach es dem Angeklagten sein wahres Alter mitgeteilt hätte (US 6). Mit der Argumentation, eine gegenteilige Würdigung dieses Verfahrensergebnisses sei „nicht lebensfremd“, bekämpft die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[7] Gleiches gilt für die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,, nominell Litera b,), die ebenfalls nach eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der in Bezug auf die Unmündigkeit des Opfers leugnenden Einlassung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit hält die Beschwerde aber prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00097.24T.1022.000

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00097_24T0000_000