[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten (im Rechtsmittel nicht näher konkretisierten) Antrags auf Vernehmung „diverser Zeugen; dies zum Beweisthema, dass der Angeklagte über das genaue Alter der Privatbeteiligten nicht Bescheid wusste“. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten (im Rechtsmittel nicht näher konkretisierten) Antrags auf Vernehmung „diverser Zeugen; dies zum Beweisthema, dass der Angeklagte über das genaue Alter der Privatbeteiligten nicht Bescheid wusste“.
[5] Das Beschwerdevorbringen lässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des angeblich Nichtigkeit bewirkenden Tatumstands (§ 285a Z 2 StPO) vermissen. Abgesehen davon bezog sich das in Rede stehende Beweisbegehren auf Zeugen, denen gegenüber * B* ihre Mündigkeit vorgespiegelt haben soll (ON 33.4 S 34 f). Damit wurde aber nicht klar, aus welchem Grund die beantragten Zeugen darüber Auskunft hätten geben können, dass sie auch dem Angeklagten eine solche (Fehl-)Information erteilt haben soll, womit sich der Antrag in bloßer Erkundungsbeweisführung erschöpfte (vgl RIS-Justiz RS0099453). [5] Das Beschwerdevorbringen lässt solcherart die deutliche und bestimmte Bezeichnung des angeblich Nichtigkeit bewirkenden Tatumstands (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) vermissen. Abgesehen davon bezog sich das in Rede stehende Beweisbegehren auf Zeugen, denen gegenüber * B* ihre Mündigkeit vorgespiegelt haben soll (ON 33.4 S 34 f). Damit wurde aber nicht klar, aus welchem Grund die beantragten Zeugen darüber Auskunft hätten geben können, dass sie auch dem Angeklagten eine solche (Fehl-)Information erteilt haben soll, womit sich der Antrag in bloßer Erkundungsbeweisführung erschöpfte vergleiche RIS-Justiz RS0099453).
[6] Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilte Aussage des Opfers, wonach es dem Angeklagten sein wahres Alter mitgeteilt hätte (US 6). Mit der Argumentation, eine gegenteilige Würdigung dieses Verfahrensergebnisses sei „nicht lebensfremd“, bekämpft die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. [6] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilte Aussage des Opfers, wonach es dem Angeklagten sein wahres Alter mitgeteilt hätte (US 6). Mit der Argumentation, eine gegenteilige Würdigung dieses Verfahrensergebnisses sei „nicht lebensfremd“, bekämpft die Beschwerde die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[7] Gleiches gilt für die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a, nominell lit b), die ebenfalls nach eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der in Bezug auf die Unmündigkeit des Opfers leugnenden Einlassung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit hält die Beschwerde aber prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt fest (vgl RIS-Justiz RS0099810). [7] Gleiches gilt für die Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,, nominell Litera b,), die ebenfalls nach eigenen Beweiswerterwägungen versucht, der in Bezug auf die Unmündigkeit des Opfers leugnenden Einlassung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit hält die Beschwerde aber prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt fest vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.