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Entscheidung 12 Os 97/91×

Entscheidung 12 Os 97/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os97/91

Entscheidungsdatum

08.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang Franz W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Juni 1991, GZ 11 e römisch fünf r 128/91-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Wolfgang Franz W***** wurde des am 10.Februar 1991 begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch in drei BILLA-Filialen nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt. Nach Paragraph 129, StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gegen diesen Strafausspruch richtet sich seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (zweiter Fall) StPO gestützte Beschwerde.

Im Urteil wurde die Enthemmung des Angeklagten durch Alkohol und Aufputschmittel als mildernd gewertet. Der unter Hinweis auf Paragraph 34, Ziffer 11, StGB erhobene Einwand des Beschwerdeführers, daß damit aber nicht die ganze Tragweite dieses sehr wesentlichen Milderungsgrundes herangezogen worden sei, macht keine unrichtige Beurteilung, sondern nur eine unrichtige Wertung des angenommenen Milderungsgrundes geltend.

Weiters wurde vom Erstgericht zutreffend die - von der Beschwerde unter Zitierung des Paragraph 34, Ziffer 14, StGB besonders herausgestrichene - durch Zustandebringung der Diebsbeute teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernd gewertet, nicht aber der - übrigens im Urteil gar nicht

festgestellte - Wille des Angeklagten die sonstigen Einbruchsschäden später bezahlen zu wollen, was aber ohnehin als bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung einen zusätzlichen Milderungsgrund nicht begründen könnte (LSK 1978/276).

Die unbegründete Beschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), weshalb über die damit verbundene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E26727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00097.91.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19910808_OGH0002_0120OS00097_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung