Die nur gegen den Schuldspruchkomplex A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (allein) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Tatsachengrundlagen der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung gemäß § 130 zweiter Satz StGB richtet, geht fehl.Die nur gegen den Schuldspruchkomplex A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (allein) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Tatsachengrundlagen der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung gemäß Paragraph 130, zweiter Satz StGB richtet, geht fehl.
Der Beschwerdeeinwand, wesentliche tatrichterliche Feststellungen seien von innerem Widerspruch behaftet, weil einerseits dem Angeklagten die Absicht, "sich zumindest einige Wochen lang durch Wiederholung von PKW-Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", angelastet, andererseits aber der Tatzeitraum mit 18. bis 24.März 1995 begrenzt werde, trägt dem Aussagewert der relevierten subjektiven und objektiven Tatkriterien nicht jeweils sinnentsprechend Rechnung. Steht doch eine auf mehrwöchige Tatwiederholung ausgerichtete fortlaufende Bereicherungsintention in keinem logisch unvereinbaren Gegensatz zu dem Umstand, daß der Angeklagte hier tatplanwidrig bereits nach Ablauf von rund sechs Tagen verhaftet und solcherart an der ursprünglich ins Auge gefaßten Prolongierung der gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle gehindert wurde. Daß bei entsprechender Wiederholungsabsicht schon ein einziger (selbst bloß versuchter) diebischer Angriff nach § 130 StGB qualifiziert sein kann, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.Der Beschwerdeeinwand, wesentliche tatrichterliche Feststellungen seien von innerem Widerspruch behaftet, weil einerseits dem Angeklagten die Absicht, "sich zumindest einige Wochen lang durch Wiederholung von PKW-Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", angelastet, andererseits aber der Tatzeitraum mit 18. bis 24.März 1995 begrenzt werde, trägt dem Aussagewert der relevierten subjektiven und objektiven Tatkriterien nicht jeweils sinnentsprechend Rechnung. Steht doch eine auf mehrwöchige Tatwiederholung ausgerichtete fortlaufende Bereicherungsintention in keinem logisch unvereinbaren Gegensatz zu dem Umstand, daß der Angeklagte hier tatplanwidrig bereits nach Ablauf von rund sechs Tagen verhaftet und solcherart an der ursprünglich ins Auge gefaßten Prolongierung der gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle gehindert wurde. Daß bei entsprechender Wiederholungsabsicht schon ein einziger (selbst bloß versuchter) diebischer Angriff nach Paragraph 130, StGB qualifiziert sein kann, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.