Richtig ist, daß gewerbsmäßige Tatbegehung die Täterabsicht voraussetzt, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und damit nach dem Gesetz auf eine innere Tendenz des Täters abgestellt wird, die auf eine - wenn auch nicht unbedingt regelmäßig oder dauernd fließende - so doch jedenfalls wiederkehrende tatbedingte Einnahme ausgerichtet ist.
Davon ausgehend macht die Beschwerde aus der Sicht sowohl der Begründung getroffener (Z 5, 5 a) als auch fehlender (nominell: Z 9 lit a, 10) Tatsachenfeststellungen Urteilsmängel zur Frage der auf eine durch wiederkehrende Tatbegehung erwirkte fortlaufende Einnahme ausgerichteten Täterabsicht geltend, ohne sich dabei allerdings - wie geboten - am gesamten Urteilsinhalt zu orientieren.Davon ausgehend macht die Beschwerde aus der Sicht sowohl der Begründung getroffener (Ziffer 5, 5, a) als auch fehlender (nominell: Ziffer 9, Litera a,, 10) Tatsachenfeststellungen Urteilsmängel zur Frage der auf eine durch wiederkehrende Tatbegehung erwirkte fortlaufende Einnahme ausgerichteten Täterabsicht geltend, ohne sich dabei allerdings - wie geboten - am gesamten Urteilsinhalt zu orientieren.
Zu dem hier problematisierten Fragenkomplex ist vorweg zunächst festzuhalten, daß der (in Berlin wohnhafte) Angeklagte Karl Heinz S***** nach tatrichterlicher Überzeugung (US 9) gemeinsam mit den rechtskräftig mitverurteilten (gleichfalls in der BRD wohnhaften) Komplizen Predrag St***** und Sasa K***** "für eine wesentlich größere, bestens organisierte Einheit tätig" wurde und solcherart bereit war, "als Teil einer Bande fortgesetzt europaweit Scheckbetrügereien zu begehen", von dieser deliktischen Grundeinstellung geleitet ein Teilkontingent von 168 Scheckformularen aus einem von anderen Tätern erbeuteten Gesamtvolumen von ca 32000 Blankoschecks (US 7) gemeinsam mit K***** und St***** nach Maßgabe begleitender fernmündlicher Instruktionen durch einen bandenzugehörigen Anweiser (zunächst) im Inland in der Weise betrügerisch zu verwerten begann, daß er jeweils sechs, mit gefälschter Unterschrift ausgestellte Euroschecks zu je 2.500 S in den spruchgegenständlichen Einzelfällen bei Geldinstituten präsentierte, nachdem er zu diesem Zweck seitens seiner (zudem auch Reisekosten bestreitenden - US 7) Auftraggeber entsprechend eingekleidet worden war (US 6) und sich auch auf eine längere tatbedingte persönliche Inanspruchnahme eingestellt hatte (US 9). Vor diesem durch im wesentlichen konforme Verfahrensergebnisse objektivierten Hintergrund verwarf das Erstgericht die Verantwortung des (in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach wegen Vermögensdelikten, darunter auch wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit Betrug vorverurteilten) Angeklagten S*****, an einen finanziellen Vorteil aus der Tat nicht gedacht und mit seiner Tatbeteiligung lediglich einen Freundschaftsdienst erwiesen zu haben, als lebensfremde Schutzbehauptung und nahm die Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung durch "ein regelmäßiges Zusatzeinkommen" zum Bezug der Arbeitslosenunterstützung als erwiesen an.
Damit liegt aber dem bekämpften Schuldspruch insgesamt ein auf tragfähige Beweisgrundlagen gestütztes Tatsachensubstrat zugrunde, das sämtliche in objektiver und subjektiver Hinsicht entscheidenden Kriterien eines professionell vorbereiteten (Ausweisfalsifikate, getrennte Einreise der Komplizen, Einkleidung), bandenmäßig (vorweg nicht vereinzelt) realisierten Betrugsvorhabens und in Verbindung damit spezifische Modalitäten aufweist, die zwangsläufig im Sinn der Urteilserwägungen auch die Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung abdecken. Kann doch schon - entgegen der Beschwerdereklamation - mit Rücksicht auf die Finanzierung anfallender Aufwendungen während der Phase längerfristiger Tatausführung (zB - wie dargelegt - Kleidung, Reisekosten - US 6, 7) von dem reklamierten bloß einmaligen tatbedingten Vermögenszufluß an den Angeklagten keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß eine vom jeweiligen Erfolg der manipulierten Scheckeinlösung unabhängige einmalige "Entlohnung" der entsprechenden Aktivitäten des damit betrauten Banden- mitglieds einschlägigen forensischen Erfahrungen kraß widerspricht. Wenn - wie im Beschwerdevorbringen hervorgehoben - von den Mitangeklagten in unterschiedlicher Weise auf Pauschalhonorierungen ihrer Mitwirkung Bezug genommen wurde, so geschah dies unmißverständlich im Zusammenhang mit ihren (vom Erstgericht im Hinblick auf die bereits erörterten Begleitumstände der Tatanbahnung und -ausführung mängelfrei als nicht überzeugender Beschönigungsversuch verworfenen) Behauptungen lediglich untergeordneter Tatbeteiligung als bloße Wagenlenker bzw Sicherer der erzielten Taterträge (65, 68/II). Schon aus dieser Sicht war das Erstgericht daher der Mängelrüge (Z 5) zuwider im Rahmen seiner auf eine gedrängte Darstellung der den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen und der dafür ausschlaggebenden wesentlichen Erwägungen beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, auch diese Beweisdetails gesondert zu erörtern. Dies umsoweniger, als die Einbindung der hier in Rede stehenden Tathandlungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der beiden Mitverurteilten in ein Gesamtkonzept organisierter bandenmäßiger Deliktsbegehung durch eine Reihe aktenkundiger sicherheitsbehördlicher Erhebungsergebnisse bekräftigt wird (73, 142, 305, 475 f, 533 ff, 541/I), wozu der Hinweis darauf genügt, daß weitere zu den hier abgeurteilten gleichartige Scheckeinlösungen mit gleichfalls erwiesenem Tatbezug zu einem zum Nachteil des Norbert I***** verübten Einbruchsdiebstahl bei Geldinstituten in Berlin und Hamburg durchgeführt und überdies in zahlreichen anderen Fällen in der Schweiz und in der Türkei Blankoscheckformulare, die allesamt erneut dem auch vorliegend aktuellen Kontingent entstammten, erfolgreich - teils ebenso wie hier unter Verwendung von Totalfälschungen slowenischer Reisepässe mit analog eingeklebten gefälschten Aufenthaltsbewilligungen - betrügerisch verwertet wurden.Damit liegt aber dem bekämpften Schuldspruch insgesamt ein auf tragfähige Beweisgrundlagen gestütztes Tatsachensubstrat zugrunde, das sämtliche in objektiver und subjektiver Hinsicht entscheidenden Kriterien eines professionell vorbereiteten (Ausweisfalsifikate, getrennte Einreise der Komplizen, Einkleidung), bandenmäßig (vorweg nicht vereinzelt) realisierten Betrugsvorhabens und in Verbindung damit spezifische Modalitäten aufweist, die zwangsläufig im Sinn der Urteilserwägungen auch die Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung abdecken. Kann doch schon - entgegen der Beschwerdereklamation - mit Rücksicht auf die Finanzierung anfallender Aufwendungen während der Phase längerfristiger Tatausführung (zB - wie dargelegt - Kleidung, Reisekosten - US 6, 7) von dem reklamierten bloß einmaligen tatbedingten Vermögenszufluß an den Angeklagten keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß eine vom jeweiligen Erfolg der manipulierten Scheckeinlösung unabhängige einmalige "Entlohnung" der entsprechenden Aktivitäten des damit betrauten Banden- mitglieds einschlägigen forensischen Erfahrungen kraß widerspricht. Wenn - wie im Beschwerdevorbringen hervorgehoben - von den Mitangeklagten in unterschiedlicher Weise auf Pauschalhonorierungen ihrer Mitwirkung Bezug genommen wurde, so geschah dies unmißverständlich im Zusammenhang mit ihren (vom Erstgericht im Hinblick auf die bereits erörterten Begleitumstände der Tatanbahnung und -ausführung mängelfrei als nicht überzeugender Beschönigungsversuch verworfenen) Behauptungen lediglich untergeordneter Tatbeteiligung als bloße Wagenlenker bzw Sicherer der erzielten Taterträge (65, 68/II). Schon aus dieser Sicht war das Erstgericht daher der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider im Rahmen seiner auf eine gedrängte Darstellung der den Schuldspruch tragenden entscheidenden Tatsachen und der dafür ausschlaggebenden wesentlichen Erwägungen beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, auch diese Beweisdetails gesondert zu erörtern. Dies umsoweniger, als die Einbindung der hier in Rede stehenden Tathandlungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der beiden Mitverurteilten in ein Gesamtkonzept organisierter bandenmäßiger Deliktsbegehung durch eine Reihe aktenkundiger sicherheitsbehördlicher Erhebungsergebnisse bekräftigt wird (73, 142, 305, 475 f, 533 ff, 541/I), wozu der Hinweis darauf genügt, daß weitere zu den hier abgeurteilten gleichartige Scheckeinlösungen mit gleichfalls erwiesenem Tatbezug zu einem zum Nachteil des Norbert I***** verübten Einbruchsdiebstahl bei Geldinstituten in Berlin und Hamburg durchgeführt und überdies in zahlreichen anderen Fällen in der Schweiz und in der Türkei Blankoscheckformulare, die allesamt erneut dem auch vorliegend aktuellen Kontingent entstammten, erfolgreich - teils ebenso wie hier unter Verwendung von Totalfälschungen slowenischer Reisepässe mit analog eingeklebten gefälschten Aufenthaltsbewilligungen - betrügerisch verwertet wurden.
Durch die nach der Gesamtheit der Urteilsgründe eindeutige tatrichterliche Klarstellung, daß der Angeklagte S***** die ihm angelasteten Tathandlungen im Zuge einer plangemäß zeitlich gestreuten, sukzessiven Verwirklichung eines bandenmäßigen Betrugskonzeptes zwar primär zum finanziellen Bandenvorteil, nach Maßgabe der tatsächlich erhaltenen vermögenswerten Zuwendungen in Verbindung mit der in solchen Fällen üblichen und vom Erstgericht demnach mängelfrei angenommenen tatentsprechenden Entlohnung durchaus mit auf eine fortlaufende Einnahme aus wiederkehrender Tatbegehung gerichteter Absicht setzte, ist auch sämtlichen weiteren Beschwerdeeinwänden der Boden entzogen.
Dies gilt für die Problematisierung der für § 148 zweiter Fall StGB mitbestimmenden Komponente einer gewissen zeitlichen Dauer des angestrebten finanziellen Tatgewinns ebenso wie dafür, daß der wirtschaftliche Tatertrag nach dem Tatplan primär den hinter der verfahrensaktuellen Bande stehenden Initiatoren, nicht aber unmittelbar dem Angeklagten S***** und seinen mitverurteilten Komplizen zufloß. Daß die Bejahung wiederkehrender Tatbegehung nach Lage des Falles keineswegs von dem vorgefaßten Entschluß zur Beteiligung an einer konkret in Aussicht genommenen weiteren Serie betrügerischer Scheckeinlösungen bzw von den Modalitäten und der Höhe einer dazu vorgesehenen Entlohnung abhängt, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Vorwurf fehlender gesonderter Prüfung der den Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Qualifikationsgrundlagen nach § 148 zweiter Fall StGB hinwieder setzt sich über die gerade dazu aufschlußreichen Urteilspassagen auf den Seiten 6 bis 10 hinweg.Dies gilt für die Problematisierung der für Paragraph 148, zweiter Fall StGB mitbestimmenden Komponente einer gewissen zeitlichen Dauer des angestrebten finanziellen Tatgewinns ebenso wie dafür, daß der wirtschaftliche Tatertrag nach dem Tatplan primär den hinter der verfahrensaktuellen Bande stehenden Initiatoren, nicht aber unmittelbar dem Angeklagten S***** und seinen mitverurteilten Komplizen zufloß. Daß die Bejahung wiederkehrender Tatbegehung nach Lage des Falles keineswegs von dem vorgefaßten Entschluß zur Beteiligung an einer konkret in Aussicht genommenen weiteren Serie betrügerischer Scheckeinlösungen bzw von den Modalitäten und der Höhe einer dazu vorgesehenen Entlohnung abhängt, bedarf keiner näheren Erörterung. Der Vorwurf fehlender gesonderter Prüfung der den Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Qualifikationsgrundlagen nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB hinwieder setzt sich über die gerade dazu aufschlußreichen Urteilspassagen auf den Seiten 6 bis 10 hinweg.
Aus bereits dargelegten Erwägungen erweisen sich auch dem zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider weder der Umstand, daß der Erlös aus den betrügerisch eingelösten Schecks nicht unmittelbar den Angeklagten zufloß, noch jene Modalitäten, unter denen die - wie dargelegt jedenfalls zeitlich gestreuten - tatbedingten Zuwendungen an den Beschwerdeführer schwerpunktmäßig erfolgen sollten, als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Qualifikationstatbestand tragenden Tatsachenfeststellungen auszulösen.Aus bereits dargelegten Erwägungen erweisen sich auch dem zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider weder der Umstand, daß der Erlös aus den betrügerisch eingelösten Schecks nicht unmittelbar den Angeklagten zufloß, noch jene Modalitäten, unter denen die - wie dargelegt jedenfalls zeitlich gestreuten - tatbedingten Zuwendungen an den Beschwerdeführer schwerpunktmäßig erfolgen sollten, als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Qualifikationstatbestand tragenden Tatsachenfeststellungen auszulösen.
Was letztlich - sachlich durchwegs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO - an vermeintlichen materiellrechtlich relevanten Feststellungsmängeln bzw rechtsirriger Tatsubsumtion geltend gemacht wird, verfehlt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge, weil dazu in sämtlichen Punkten wesentliche tatsächliche Urteilsgrundlagen vernachlässigt werden. Daß das durch betrügerische Scheckeinlösungen herausgelockte Geld tatplangemäß den Initiatoren der Bande zufließen sollte, ist den Urteilsgründen nämlich ebenso zu entnehmen wie der sukzessive Zufluß faßbarer wirtschaftlicher Zuwendungen an den Angeklagten S*****. Davon, daß sich der erstgerichtliche Tatsachenausspruch aus der Sicht der Täterentlohnung auf einen insgesamt eine "fortlaufende Einnahmequelle" ausschließenden einheitlichen Gesamtkomplex von 168 ins Auge gefaßten Scheckeinlösungen mit ausschließlichem Vermögensvorteil für hinter der Bande stehende Initiatoren beschränken würde, kann nach dem bereits Gesagten nicht die Rede sein.Was letztlich - sachlich durchwegs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO - an vermeintlichen materiellrechtlich relevanten Feststellungsmängeln bzw rechtsirriger Tatsubsumtion geltend gemacht wird, verfehlt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Subsumtionsrüge, weil dazu in sämtlichen Punkten wesentliche tatsächliche Urteilsgrundlagen vernachlässigt werden. Daß das durch betrügerische Scheckeinlösungen herausgelockte Geld tatplangemäß den Initiatoren der Bande zufließen sollte, ist den Urteilsgründen nämlich ebenso zu entnehmen wie der sukzessive Zufluß faßbarer wirtschaftlicher Zuwendungen an den Angeklagten S*****. Davon, daß sich der erstgerichtliche Tatsachenausspruch aus der Sicht der Täterentlohnung auf einen insgesamt eine "fortlaufende Einnahmequelle" ausschließenden einheitlichen Gesamtkomplex von 168 ins Auge gefaßten Scheckeinlösungen mit ausschließlichem Vermögensvorteil für hinter der Bande stehende Initiatoren beschränken würde, kann nach dem bereits Gesagten nicht die Rede sein.
Die - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur für eine Entscheidung nach § 285 e StPO nicht geeignete - teils offenbar unbegründete, im übrigen aber (in den Rechtsrügen zur Gänze) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur für eine Entscheidung nach Paragraph 285, e StPO nicht geeignete - teils offenbar unbegründete, im übrigen aber (in den Rechtsrügen zur Gänze) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.