Der Einwand, die Urteilsannahme, wonach keine der beiden Angeklagten schildern konnte, "wie sie sich anläßlich der Sichtung des Inhaltes des L*****'schen Rucksacks (Schuldspruchfaktum A/I./1.) über das weitere procedere geeinigt haben", weshalb davon auszugehen ist, daß dies schon vor gemeinsamer Begehung des Diebstahls festgelegt wurde, sei "undeutlich, weil nicht erkennbar sei, welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah" (Z 5), läßt zum einen die unmißverständlich konstatierten und mängelfrei begründeten objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten des Diebstahls unberührt und betrifft zum andern - ebensowenig wie die erstgerichtliche Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und ihre Komplizin Autos routinemäßig auf die Diebstahlsgelegenheiten überprüften - keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache.Der Einwand, die Urteilsannahme, wonach keine der beiden Angeklagten schildern konnte, "wie sie sich anläßlich der Sichtung des Inhaltes des L*****'schen Rucksacks (Schuldspruchfaktum A/I./1.) über das weitere procedere geeinigt haben", weshalb davon auszugehen ist, daß dies schon vor gemeinsamer Begehung des Diebstahls festgelegt wurde, sei "undeutlich, weil nicht erkennbar sei, welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah" (Ziffer 5,), läßt zum einen die unmißverständlich konstatierten und mängelfrei begründeten objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten des Diebstahls unberührt und betrifft zum andern - ebensowenig wie die erstgerichtliche Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und ihre Komplizin Autos routinemäßig auf die Diebstahlsgelegenheiten überprüften - keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache.
Soweit die Mängelrüge die (von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte - US 12) Verantwortung der Mitverurteilten L***** betont, wonach zur Begehung der Kreditkartenbetrügereien Geschäfte mit alten Kreditkarten-Zahlgeräten ausgewählt wurden, und daraus eine "Widersprüchlichkeit des Urteils" ableitet, "da die gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können", wird der dazu angezogene Nichtigkeitsgrund nicht mit der vom Gesetz (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit dargestellt. Der Einwand entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.Soweit die Mängelrüge die (von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte - US 12) Verantwortung der Mitverurteilten L***** betont, wonach zur Begehung der Kreditkartenbetrügereien Geschäfte mit alten Kreditkarten-Zahlgeräten ausgewählt wurden, und daraus eine "Widersprüchlichkeit des Urteils" ableitet, "da die gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können", wird der dazu angezogene Nichtigkeitsgrund nicht mit der vom Gesetz (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit dargestellt. Der Einwand entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, wonach die Erwägungen des Erstgerichtes "nicht überzeugend" seien, die Tatrichter "Beweismittel nicht derart ausgeschöpft hätten, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird", keine der Angeklagten einen Diebstahl zugegeben habe, Diebstahl nicht "der Stil" der Beschwerdeführerin sei und im übrigen einzelne Schuldsprüche "von der Aktenlage nicht gedeckt" seien, insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, wonach die Erwägungen des Erstgerichtes "nicht überzeugend" seien, die Tatrichter "Beweismittel nicht derart ausgeschöpft hätten, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird", keine der Angeklagten einen Diebstahl zugegeben habe, Diebstahl nicht "der Stil" der Beschwerdeführerin sei und im übrigen einzelne Schuldsprüche "von der Aktenlage nicht gedeckt" seien, insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die die rechtliche Beurteilung des hier aktuellen Sachverhaltes generell als "unrichtig" in Frage stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen nicht am tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt sondern am Teilgeständnis der Beschwerdeführerin orientiert und hinsichtlich der zu A/III. und B/I. unsubstantiiert angestrebten (rechtlich gleichwertigen) Täterschaftsvariante nach § 12 dritter Fall StGB die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, vermissen läßt (Mayerhofer StPO4 § 285a ENr 46a).Die die rechtliche Beurteilung des hier aktuellen Sachverhaltes generell als "unrichtig" in Frage stellende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen nicht am tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt sondern am Teilgeständnis der Beschwerdeführerin orientiert und hinsichtlich der zu A/III. und B/I. unsubstantiiert angestrebten (rechtlich gleichwertigen) Täterschaftsvariante nach Paragraph 12, dritter Fall StGB die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, vermissen läßt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, ENr 46a).
Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe, gegen die Verweigerung gänzlicher bedingter Strafnachsicht und gegen die Nichtannahme weiterer von ihr genannter Milderungsgründe wendet, bringt sie den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 11) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn sie macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 EGr 6).Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe, gegen die Verweigerung gänzlicher bedingter Strafnachsicht und gegen die Nichtannahme weiterer von ihr genannter Milderungsgründe wendet, bringt sie den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn sie macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 6).
Im aufgezeigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Im aufgezeigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Hingegen zeigt die Angeklagte durch Hinweis auf ihre Vorverurteilung am 22. Juli 1996 durch das Landesgericht Salzburg zu AZ 33 E Vr 1338/96 eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen durch rechtsirrige Nichtanwendung des § 31 StGB auf (ÖJZ-LSK 1995/213; 1996/110): Voraussetzung für die zwingend gebotene Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist, daß die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils, auf das Bedacht genommen werden soll, begangen worden ist. Diese Prämissen liegen fallbezogen vor, sodaß mit Behebung des Strafausspruchs und Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur Strafneubemessung vorzugehen war.Hingegen zeigt die Angeklagte durch Hinweis auf ihre Vorverurteilung am 22. Juli 1996 durch das Landesgericht Salzburg zu AZ 33 E römisch fünf r 1338/96 eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen durch rechtsirrige Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB auf (ÖJZ-LSK 1995/213; 1996/110): Voraussetzung für die zwingend gebotene Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist, daß die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils, auf das Bedacht genommen werden soll, begangen worden ist. Diese Prämissen liegen fallbezogen vor, sodaß mit Behebung des Strafausspruchs und Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur Strafneubemessung vorzugehen war.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.