Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Aus der bei sämtlichen Schuldspruchfakten gleichartigen, tatplangemäß professionellen Vorgangsweise des Angeklagten bei der Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Suchtgifttransporte nach Italien und in die Schweiz (US 4 ff in Verbindung mit den von den Sicherheitsbehörden Ungarns, Österreichs, der Schweiz und Italiens durchgeführten Erhebungen - US 10, 86 ff/II) folgerte das Erstgericht, dass - wie dies im Falle der Schuldspruchfakten 2./a und
1. der Fall war - auch die (rund sechs Monate zuvor gewählte) Fahrtroute des von Laszlo A***** gelenkten Transportfahrzeuges, das samt Suchtgift in Neapel sichergestellt wurde (291, 303 f iVm 611 ff/I), durch Österreich führte.1. der Fall war - auch die (rund sechs Monate zuvor gewählte) Fahrtroute des von Laszlo A***** gelenkten Transportfahrzeuges, das samt Suchtgift in Neapel sichergestellt wurde (291, 303 f in Verbindung mit 611 ff/I), durch Österreich führte.
Soweit der Beschwerdeführer diese Konstatierung unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) "Aktenwidrigkeit" (Z 5) kritisiert, bekämpft er damit in Wahrheit in (hier) unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung.Soweit der Beschwerdeführer diese Konstatierung unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) "Aktenwidrigkeit" (Ziffer 5,) kritisiert, bekämpft er damit in Wahrheit in (hier) unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung.
Nicht anders ist das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) zu beurteilen. Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf eine Reihe detailliert erörterter Beweisergebnisse, wie im Zuge der internationalen Erhebungen sowie teilweise durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs und der Rufdatenerfassung offengelegte örtliche, persönliche und verwandtschaftliche Berührungspunkte des Angeklagten und seiner gesondert verfolgten Komplizen, deren argumentative Verknüpfung die Beschwerde selbst als in sich folgerichtig bezeichnet. Ohne Detailerwiderung, genügt dazu der Hinweis darauf, dass die - teilweise unter Außerachtlassung der vom Erstgericht betonten entscheidungsrelevanten Zusammenhänge - erhobenen Einwände (etwa: "Dass sowohl B***** als auch der Angeklagte aus derselben Ortschaft stammen, reicht nicht aus, um den Angeklagten der Täterschaft zu überführen"; oder: "Dass das" [von B***** benützte] "Auto vom Onkel des Angeklagten und das benützte Handy von seiner Gattin stammt, reicht ebenso nicht aus, ihn der Bestimmungstäterschaft zu überführen", auch: "Offensichtlich erhofft sich Herr Laszlo A***** durch Nennung eines Täters und eines Namens die Verhängung einer geringeren Strafe") sowie die - von jenen der Tatrichter abweichenden - Interpretationen von Verfahrensergebnissen insgesamt nicht geeignet sind, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verlangten erheblichen Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.Nicht anders ist das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu beurteilen. Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf eine Reihe detailliert erörterter Beweisergebnisse, wie im Zuge der internationalen Erhebungen sowie teilweise durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs und der Rufdatenerfassung offengelegte örtliche, persönliche und verwandtschaftliche Berührungspunkte des Angeklagten und seiner gesondert verfolgten Komplizen, deren argumentative Verknüpfung die Beschwerde selbst als in sich folgerichtig bezeichnet. Ohne Detailerwiderung, genügt dazu der Hinweis darauf, dass die - teilweise unter Außerachtlassung der vom Erstgericht betonten entscheidungsrelevanten Zusammenhänge - erhobenen Einwände (etwa: "Dass sowohl B***** als auch der Angeklagte aus derselben Ortschaft stammen, reicht nicht aus, um den Angeklagten der Täterschaft zu überführen"; oder: "Dass das" [von B***** benützte] "Auto vom Onkel des Angeklagten und das benützte Handy von seiner Gattin stammt, reicht ebenso nicht aus, ihn der Bestimmungstäterschaft zu überführen", auch: "Offensichtlich erhofft sich Herr Laszlo A***** durch Nennung eines Täters und eines Namens die Verhängung einer geringeren Strafe") sowie die - von jenen der Tatrichter abweichenden - Interpretationen von Verfahrensergebnissen insgesamt nicht geeignet sind, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verlangten erheblichen Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Auch die auf eine (bloße) Auslandstat abstellende und insoweit die österreichische Strafgewalt problematisierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruchfaktum 2./b verfehlt die gebotene Orientierung am (in Wahrheit Inlandsbezug einschließenden) Urteilssachverhalt und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Auch die auf eine (bloße) Auslandstat abstellende und insoweit die österreichische Strafgewalt problematisierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zum Schuldspruchfaktum 2./b verfehlt die gebotene Orientierung am (in Wahrheit Inlandsbezug einschließenden) Urteilssachverhalt und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Gleiches gilt für die Strafbemessungsrüge (Z 11), mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtannahme weiterer Milderungsgründe wendet und die Höhe der über ihn verhängten Strafe mit Bezugnahme auf die "bisherige Spruchpraxis" kritisiert. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungsgründen noch einen Verstoß gegen allgemeine Stafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nur mit Berufung bekämpfbare nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 EGr 4).Gleiches gilt für die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtannahme weiterer Milderungsgründe wendet und die Höhe der über ihn verhängten Strafe mit Bezugnahme auf die "bisherige Spruchpraxis" kritisiert. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungsgründen noch einen Verstoß gegen allgemeine Stafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nur mit Berufung bekämpfbare nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, EGr 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.