Soweit die Rüge formell auch den Schuldspruch nach § 114 Abs 1 ASVG (II.) erfasst, ist sie mangels jeglicher Substantiierung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Rüge formell auch den Schuldspruch nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (römisch zwei.) erfasst, ist sie mangels jeglicher Substantiierung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützte das Erstgericht die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte ab dem Zeitpunkt des Großbrandes in seinem Hotelbetrieb naturgemäß wusste, dass er in den darauf folgenden Monaten mit praktisch keinen Einnahmen oder gar Gewinnen zu rechnen hatte (US 9), auf die als verlässlich erachteten Angaben der Zeugen Franz L***** und Hubert M***** (US 19). Abgesehen davon ist es notorisch, dass ein in einem Gast- und Beherbergungsbetrieb brandbedingt entstandener enormer Schaden, der von der Feuerversicherung mit 7,5 Mio S honoriert wurde (US 8), zu einer massiven Einschränkung des Geschäftsbetriebes und damit zu einer erheblichen Minderung der zukünftigen Erlöse führte (vgl S 333/IV). Zudem ist der von den Tatrichtern erörterten Aussage des Angeklagten selbst zu entnehmen, dass durch den Brand "riesige Geschäftseinbußen" entstanden (S 39/IV), sodass schon allein deshalb im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine nähere Begründung geboten war. Der unter dem Gesichtspunkt " keiner bzw nur offenbar unzureichender Urteilsbegründung" erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe nur die "realistische Variante" der betriebswirtschaftlichen Analyse der E***** GmbH (S 233 ff/IV) herangezogen (US 21, 29), nicht aber deren "optimistische Variante", weshalb "nicht mit Sicherheit behauptet werden kann, dass der Angeklagte mit dem entsprechenden Schädigungsvorsatz gehandelt hat", verfehlt sinnfällig die Relevanzkritierien, weil selbst die "optimistische Variante" auf erst nach ein bis zwei Jahren nach dem Jahr 2000 greifende Marketing-Maßnahmen und Betriebsergebnisse von 2,6 Mio S (2001) bis 4 Mio S (2005) - statt 2,4 bis 3,3 Mio S der "realistischen Variante" - abstellt (S 335 f/IV), somit in Anbetracht der Fälligkeit der vom Angeklagten eingegangenen inkriminierten Verbindlichkeiten keine entscheidende Tatsache betrifft.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützte das Erstgericht die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte ab dem Zeitpunkt des Großbrandes in seinem Hotelbetrieb naturgemäß wusste, dass er in den darauf folgenden Monaten mit praktisch keinen Einnahmen oder gar Gewinnen zu rechnen hatte (US 9), auf die als verlässlich erachteten Angaben der Zeugen Franz L***** und Hubert M***** (US 19). Abgesehen davon ist es notorisch, dass ein in einem Gast- und Beherbergungsbetrieb brandbedingt entstandener enormer Schaden, der von der Feuerversicherung mit 7,5 Mio S honoriert wurde (US 8), zu einer massiven Einschränkung des Geschäftsbetriebes und damit zu einer erheblichen Minderung der zukünftigen Erlöse führte vergleiche S 333/IV). Zudem ist der von den Tatrichtern erörterten Aussage des Angeklagten selbst zu entnehmen, dass durch den Brand "riesige Geschäftseinbußen" entstanden (S 39/IV), sodass schon allein deshalb im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keine nähere Begründung geboten war. Der unter dem Gesichtspunkt " keiner bzw nur offenbar unzureichender Urteilsbegründung" erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe nur die "realistische Variante" der betriebswirtschaftlichen Analyse der E***** GmbH (S 233 ff/IV) herangezogen (US 21, 29), nicht aber deren "optimistische Variante", weshalb "nicht mit Sicherheit behauptet werden kann, dass der Angeklagte mit dem entsprechenden Schädigungsvorsatz gehandelt hat", verfehlt sinnfällig die Relevanzkritierien, weil selbst die "optimistische Variante" auf erst nach ein bis zwei Jahren nach dem Jahr 2000 greifende Marketing-Maßnahmen und Betriebsergebnisse von 2,6 Mio S (2001) bis 4 Mio S (2005) - statt 2,4 bis 3,3 Mio S der "realistischen Variante" - abstellt (S 335 f/IV), somit in Anbetracht der Fälligkeit der vom Angeklagten eingegangenen inkriminierten Verbindlichkeiten keine entscheidende Tatsache betrifft.
Insoweit die Beschwerde als inneren Widerspruch rügt, dass unterschiedliche Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts getroffen worden seien, ab dem der Angeklagte wusste, dass die Raiffeisenbank Langenlois zur Finanzierung seiner baulichen Aktivitäten nicht mehr bereit war (US 6, 7), und ab dem er wusste, dass eine Förderung durch die Bank sowie die Gewährung von Förderungen nicht mehr zustande kommen werde (US 11), ist ihr vorerst entgegen zu halten, dass die zu den Ausbauplänen des Angeklagten getroffenen zeitlichen Feststellungen (Ende des Jahres 1998 [US 6] und 19. März 1999 [US 7]) in den Zeitraum vor dem erwähnten Großbrand fallen. Hingegen bezieht sich die zitierte, auf US 11 getroffene Konstatierung auf seinen Plan, das durch den Brand beschädigte Objekt unter Verwendung von Förderungsmitteln wieder auf- und beträchtlich auszubauen, wobei dem Beschwerdeführer klar war, dass die Raiffeisenbank Langenlois ua nur bei Gewährung großzügiger Förderungen allenfalls bereit wäre, einer Restfinanzierung näher zu treten (US 9 f). Da das Schöffengericht im gegebenen Konnex - von der Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergangen - ferner feststellte, dass der Angeklagte ab dem Zeitpunkt des Brandes wusste, dass weder eine mündliche Finanzierungszusage der Raiffeisenbank noch eine mündliche Zusage betreffend die Gewährung von Förderungen vorlag "und insbesondere ab dem 28. April 2000" (dem Zeitpunkt der Unterfertigung eines Protokolls durch den Beschwerdeführer, das das Ergebnis einer Besprechung zwischen Verantwortlichen der Bank, dem Angeklagten, seiner Ehefrau und seinem Steuerberater betraf, in dem die - für ihn in Anbetracht seiner aussichtslosen wirtschaftlichen Situation von vornherein nicht erfüllbaren - Bedingungen einer Kreditgewährung festgehalten wurden - US 22) "wusste, dass eine Finanzierung durch die Raiffeisenbank Langenlois und die Gewährung von Förderungen nicht mehr zustandekommen werde" (US 11), liegt der behauptete Begründungsmangel somit - da beide Feststellungen nebeneinander bestehen können - nicht vor.
Damit hat auch das Beschwerdevorbringen, wonach die relevierten Feststellungen zum Wissensstand des Angeklagten Ende des Jahres 1998 und am 19. März 1999 zu jenen am 28. April 2000 "aktenwidrig" seien, als unschlüssig auf sich zu beruhen.
Abgesehen davon übersieht die Rüge, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht aber dann, wenn - wie hier - aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens denkmögliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Insoweit der Angeklagte teils unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge, unter Wiedergabe seiner Verantwortung und isolierter Hervorhebung einiger Details aus den Aussagen der Zeugen M***** und L***** darauf verweist, von Seiten der Verantwortlichen der Raiffeisenbank Langenlois sei der Eindruck erweckt worden, dass es doch zu einer großzügigen Finanzierung kommen könnte und er davon ausgegangen sei, dass er aus eigener unternehmerischer Kraft das erhöhte Finanzierungsvolumen nach dem Umbau schaffen werde, bekämpft er lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die besonders ausführliche, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, welche ihre Urteilsannahmen auf die Aussagen der genannten Bankangestellten und der Geschädigten, aber auch auf die im Akt erliegenden Korrespondenzen und Unterlagen gründeten.Abgesehen davon übersieht die Rüge, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), nicht aber dann, wenn - wie hier - aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens denkmögliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Insoweit der Angeklagte teils unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge, unter Wiedergabe seiner Verantwortung und isolierter Hervorhebung einiger Details aus den Aussagen der Zeugen M***** und L***** darauf verweist, von Seiten der Verantwortlichen der Raiffeisenbank Langenlois sei der Eindruck erweckt worden, dass es doch zu einer großzügigen Finanzierung kommen könnte und er davon ausgegangen sei, dass er aus eigener unternehmerischer Kraft das erhöhte Finanzierungsvolumen nach dem Umbau schaffen werde, bekämpft er lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die besonders ausführliche, logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, welche ihre Urteilsannahmen auf die Aussagen der genannten Bankangestellten und der Geschädigten, aber auch auf die im Akt erliegenden Korrespondenzen und Unterlagen gründeten.
Welche Schlüsse aus den Bemühungen der Raiffeisenbank Langenlois um den Betrieb des Angeklagten nach endgültiger Ablehnung der Investitionsfinanzierung zum Vorteil des Angeklagten zu ziehen sein sollten, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Der Zeuge B***** konnte sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nach zweimaligem Befragen in der Hauptverhandlung nicht erinnern, dass ein Bankangestellter "am 25. April 2000 die Meinung vertreten hätte, der Angeklagte würde alle Förderungen bekommen" (S 395/IV).
Der vermeintlich die subjektive Tatseite berührende Hinweis auf die Auszahlung der Feuerversicherungssumme übersieht, dass der Angeklagte über diese nur zur Sanierung des Brandschadens und Wiederherstellung des vorigen Zustandes, nicht aber für einen allfälligen Ausbau disponieren durfte (US 8, 19).
Mit den Erwartungen der beauftragten Unternehmer haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt (US 31 ff). Welche Relevanz deren allfällige Ermutigung durch Angestellte der Raiffeisenbank, die Arbeiten voranzutreiben, zukommen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die im Hinblick auf die dem Angeklagten ausschließlich zur Sanierung des Brandschadens bzw zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zur Verfügung gestellte (US 8) Versicherungsleistung von 7,5 Mio S Feststellungen zur Art der von den geschädigten Unternehmen durchgeführten Arbeiten vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Urteilsannahmen, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten wusste, dass er nicht in der Lage sein werde, neu eingegangene Verbindlichkeiten - welcher Art immer - auch nur binnen eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitraumes zu erfüllen (abermals US 7, 11), und verfehlt daher eine gesetzmäßige Darstellung. Gleiches gilt für die ausschließlich auf Spekulationen gegründete Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei aus einem sachlich unbegründeten wirtschaftlichen Optimismus ein riskantes Geschäft eingegangen, die ebenfalls die expliziten Urteilsannahmen zum (bedingten) Betrugsvorsatz (US 7 f, 11 ff) übergeht und vielmehr - wie aus den Hinweisen auf die Aussage des Zeugen B***** und die betriebswirtschaftliche Analyse der E***** GmbH erhellt - neuerlich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die im Hinblick auf die dem Angeklagten ausschließlich zur Sanierung des Brandschadens bzw zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zur Verfügung gestellte (US 8) Versicherungsleistung von 7,5 Mio S Feststellungen zur Art der von den geschädigten Unternehmen durchgeführten Arbeiten vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die Urteilsannahmen, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten wusste, dass er nicht in der Lage sein werde, neu eingegangene Verbindlichkeiten - welcher Art immer - auch nur binnen eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitraumes zu erfüllen (abermals US 7, 11), und verfehlt daher eine gesetzmäßige Darstellung. Gleiches gilt für die ausschließlich auf Spekulationen gegründete Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei aus einem sachlich unbegründeten wirtschaftlichen Optimismus ein riskantes Geschäft eingegangen, die ebenfalls die expliziten Urteilsannahmen zum (bedingten) Betrugsvorsatz (US 7 f, 11 ff) übergeht und vielmehr - wie aus den Hinweisen auf die Aussage des Zeugen B***** und die betriebswirtschaftliche Analyse der E***** GmbH erhellt - neuerlich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.