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Entscheidung 12 Os 98/07i×

Entscheidung 12 Os 98/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os98/07i

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Gerald F***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 21. Mai 2007, GZ 25 Hv 39/07p-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald F***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, jeweils als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung iSd Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.

Danach hat er in der Zeit von 23. bis 26. Dezember 2006 in Schwanenstadt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (Aspergersyndrom), einhergehend mit einer aggressiven Verhaltensstörung, (seine Eltern) Herbert und Pauline F***** in mehreren Angriffen durch die sinngemäße Äußerung, wenn er den Führerschein nicht machen dürfe, keiner Beschäftigung nachgehen dürfe oder in die Tagesbetreuungsstätte nach Oberham zurückkehren müsse, werde er sie umbringen, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu Handlungen, nämlich zur Erteilung der Zustimmung sowohl zur Absolvierung eines Führerscheinkurses als auch zur Aufnahme einer Arbeit, und zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von künftigen Verbringungen in die Tagesbetreuungsstätte nach Oberham, zu nötigen versucht, wobei es mangels dem Willen des Nötigenden entsprechenden Verhaltens jeweils beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) begründeten die Tatrichter die Feststellung der Tathandlungen (US 3) nur mit den Aussagen der Zeugen Herbert und Pauline F***** (US 5) und nicht (auch) mit denen des Beschwerdeführers selbst (US 4), sodass der behauptete Widerspruch nicht vorliegt.

Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit von Drohungen kommt es allein auf die subjektive Einschätzung durch das Opfer (hier zufolge elterlicher Emotion und einer gewissen Gewöhnung hinsichtlich der Aggressivität des kranken Kindes) nicht entscheidend an (gemischt objektiv-individueller Maßstab - vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 44 ff; Schwaighofer in WK² [2006] Paragraph 105, Rz 64; Fabrizy, StGB9 Paragraph 74, Rz 12a). Das in diesem Zusammenhang vom Rechtsmittelwerber unternommene, mit eigenständiger Beweiswürdigung verbundene isolierte Herausgreifen einzelner für ihn günstiger Verfahrensergebnisse verlässt den gesetzlich vorgegebenen Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde und ist daher unbeachtlich.

Gegen die Gefährlichkeitsprognose wendet sich - mit dem Vorwurf deren Begründung (lediglich) mit dem Verweis auf das Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen und unter Bezug auf die Unmöglichkeit für den Experten, das Verhalten des Nichtigkeitswerbers in anderen Settings vorauszusagen - ein als Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) bezeichnetes Vorbringen, das jedoch mit abstrakten Spekulationen über eine geringere Gefährlichkeit des Betroffenen unter bestimmten Betreuungsbedingungen die Grenzen des Nichtigkeitsverfahrens verlässt und lediglich im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähige Argumente einbringt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 693, 723; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 8, 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E85761 12Os98.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00098.07I.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00098_07I0000_000