Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald F***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, jeweils als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung iSd §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald F***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, jeweils als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung iSd Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären.
Danach hat er in der Zeit von 23. bis 26. Dezember 2006 in Schwanenstadt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (Aspergersyndrom), einhergehend mit einer aggressiven Verhaltensstörung, (seine Eltern) Herbert und Pauline F***** in mehreren Angriffen durch die sinngemäße Äußerung, wenn er den Führerschein nicht machen dürfe, keiner Beschäftigung nachgehen dürfe oder in die Tagesbetreuungsstätte nach Oberham zurückkehren müsse, werde er sie umbringen, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu Handlungen, nämlich zur Erteilung der Zustimmung sowohl zur Absolvierung eines Führerscheinkurses als auch zur Aufnahme einer Arbeit, und zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von künftigen Verbringungen in die Tagesbetreuungsstätte nach Oberham, zu nötigen versucht, wobei es mangels dem Willen des Nötigenden entsprechenden Verhaltens jeweils beim Versuch geblieben ist.Danach hat er in der Zeit von 23. bis 26. Dezember 2006 in Schwanenstadt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (Aspergersyndrom), einhergehend mit einer aggressiven Verhaltensstörung, (seine Eltern) Herbert und Pauline F***** in mehreren Angriffen durch die sinngemäße Äußerung, wenn er den Führerschein nicht machen dürfe, keiner Beschäftigung nachgehen dürfe oder in die Tagesbetreuungsstätte nach Oberham zurückkehren müsse, werde er sie umbringen, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu Handlungen, nämlich zur Erteilung der Zustimmung sowohl zur Absolvierung eines Führerscheinkurses als auch zur Aufnahme einer Arbeit, und zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von künftigen Verbringungen in die Tagesbetreuungsstätte nach Oberham, zu nötigen versucht, wobei es mangels dem Willen des Nötigenden entsprechenden Verhaltens jeweils beim Versuch geblieben ist.