Dagegen richtet sich die aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Bei ihrer aus dem Entfall der Wortfolge „sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann" in § 27 Abs 5 (iVm § 28a Abs 3) SMG gegenüber § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aF abgeleiteten Behauptung, die frühere, zum Tatzeitpunkt in Geltung stehende Rechtslage sei für den Angeklagten günstiger und daher auf Urteilsfaktum I anzuwenden gewesen, orientiert sich die Subsumtionsrüge nicht an der - wiewohl im Rechtsmittel zitierten - Urteilsannahme, wonach Ljulzim M***** das nicht verkaufte Suchtgift selbst konsumierte, ohne jedoch dabei an ein Suchtmittel gewöhnt zu sein (US 4 f, vgl auch US 9), sondern unternimmt den unzulässigen Versuch, „aus dem Zusammenhalt aller Feststellungen des Erstgerichts" abzuleiten, dass „beim Angeklagten - ungeachtet dessen Eigenangabe, er sei nicht suchtmittelabhängig - nicht nur von dessen Gewöhnung an Suchtmittel ausgegangen werden kann, sondern geradezu ausgegangen werden muss". Mangels Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt verfehlt sie damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Im Übrigen war auch nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aF die Privilegierung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine fehlende Gewöhnung des Täters an Suchtmittel konstatiert wurde.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Bei ihrer aus dem Entfall der Wortfolge „sofern nach den Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann" in Paragraph 27, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3,) SMG gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aF abgeleiteten Behauptung, die frühere, zum Tatzeitpunkt in Geltung stehende Rechtslage sei für den Angeklagten günstiger und daher auf Urteilsfaktum römisch eins anzuwenden gewesen, orientiert sich die Subsumtionsrüge nicht an der - wiewohl im Rechtsmittel zitierten - Urteilsannahme, wonach Ljulzim M***** das nicht verkaufte Suchtgift selbst konsumierte, ohne jedoch dabei an ein Suchtmittel gewöhnt zu sein (US 4 f, vergleiche auch US 9), sondern unternimmt den unzulässigen Versuch, „aus dem Zusammenhalt aller Feststellungen des Erstgerichts" abzuleiten, dass „beim Angeklagten - ungeachtet dessen Eigenangabe, er sei nicht suchtmittelabhängig - nicht nur von dessen Gewöhnung an Suchtmittel ausgegangen werden kann, sondern geradezu ausgegangen werden muss". Mangels Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt verfehlt sie damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Im Übrigen war auch nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aF die Privilegierung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine fehlende Gewöhnung des Täters an Suchtmittel konstatiert wurde.
Weshalb § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG aF trotz gleicher Strafdrohung von § 27 Abs 1 (Z 1 und 2) SMG bei - im vorliegenden Fall festgestellter (US 2, 4) - Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (Abs 2 leg cit) für den Angeklagten zum Faktum II günstiger sein soll und daher gemäß § 61 StGB hätte zur Anwendung gebracht werden müssen, legt die Rüge nicht dar und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Weshalb Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG aF trotz gleicher Strafdrohung von Paragraph 27, Absatz eins, (Ziffer eins und 2) SMG bei - im vorliegenden Fall festgestellter (US 2, 4) - Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (Absatz 2, leg cit) für den Angeklagten zum Faktum römisch zwei günstiger sein soll und daher gemäß Paragraph 61, StGB hätte zur Anwendung gebracht werden müssen, legt die Rüge nicht dar und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.