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Entscheidung 12 Os 98/17d×

Entscheidung 12 Os 98/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os98/17d

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maher A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juni 2017, GZ 170 Hv 3/17x-25, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maher A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB (1./) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2./ und 3./) schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

1./ am 27. November 2016 Asaad E***** durch einen heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen dessen Kopf absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht;

2./ am 28. November 2016 Lulzim K***** durch das Versetzen von Faustschlägen in den Gesichtsbereich vorsätzlich am Körper verletzt, wobei dieser ein Hämatom und eine Schwellung am linken Auge erlitt, und

3./ am 1. April 2017 Jürgen R***** und Harald G***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er beiden einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wobei Jürgen R***** einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden und Harald G***** eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Zu 1./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) aus, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts wären „unbestimmt und nicht entsprechend nachvollziehbar“, zumal der Zeuge Fatmir H***** bei seiner polizeilichen Vernehmung darauf hingewiesen habe, dass am Tatort „mehrere Flaschen geflogen“ wären und das Opfer eine Flasche auf den Kopf bekommen habe, der Angeklagte jedoch nicht zugeschlagen hätte. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als nicht prozessordnungskonform, weil sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119370). Demnach gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zu 1./ auf die Aussagen des Opfers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, des in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten Robert R***** sowie die polizeilichen Angaben des Zeugen Lulzim K***** (US 5 f).

Die den Angeklagten entlastenden Angaben des Zeugen Lulzim K***** in der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), jedoch nicht für glaubwürdig erachtet (US 5 f).

Mit ihren Ausführungen betreffend die Zeugen Fatmir H***** und Lulzim K***** verkennt die Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solcher aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649 [T15]).

Indem sich der Angeklagte zu 1./ und 3./ des Schuldspruchs auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Angeklagte zu 1./ des Schuldspruchs ausführt, stets seine Unschuld beteuert zu haben, und auf die (vom Erstgericht für nicht glaubwürdig erachteten) Angaben der Zeugen Lulzim K***** und Fatmir H***** verweist, gelingt es jedenfalls nicht, derartig erhebliche Bedenken zu wecken.

Ebenso wenig bestehen aufgrund des Vorbringens des Angeklagten zu 3./, er hätte dargelegt, von Jürgen R***** und Harald G***** attackiert worden zu sein und sich lediglich gewehrt zu haben, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen.

Insgesamt unternimmt die Nichtigkeitsbeschwerde den unzulässigen Versuch, die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer lediglich im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00098.17D.0921.000

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0120OS00098_17D0000_000