Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Zu 1./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) aus, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts wären „unbestimmt und nicht entsprechend nachvollziehbar“, zumal der Zeuge Fatmir H***** bei seiner polizeilichen Vernehmung darauf hingewiesen habe, dass am Tatort „mehrere Flaschen geflogen“ wären und das Opfer eine Flasche auf den Kopf bekommen habe, der Angeklagte jedoch nicht zugeschlagen hätte. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als nicht prozessordnungskonform, weil sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119370). Demnach gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zu 1./ auf die Aussagen des Opfers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, des in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten Robert R***** sowie die polizeilichen Angaben des Zeugen Lulzim K***** (US 5 f).Zu 1./ des Schuldspruchs führt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) aus, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts wären „unbestimmt und nicht entsprechend nachvollziehbar“, zumal der Zeuge Fatmir H***** bei seiner polizeilichen Vernehmung darauf hingewiesen habe, dass am Tatort „mehrere Flaschen geflogen“ wären und das Opfer eine Flasche auf den Kopf bekommen habe, der Angeklagte jedoch nicht zugeschlagen hätte. Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als nicht prozessordnungskonform, weil sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119370). Demnach gründeten die Tatrichter die Konstatierungen zu 1./ auf die Aussagen des Opfers vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, des in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten Robert R***** sowie die polizeilichen Angaben des Zeugen Lulzim K***** (US 5 f).
Die den Angeklagten entlastenden Angaben des Zeugen Lulzim K***** in der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), jedoch nicht für glaubwürdig erachtet (US 5 f).Die den Angeklagten entlastenden Angaben des Zeugen Lulzim K***** in der Hauptverhandlung hat das Schöffengericht berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall), jedoch nicht für glaubwürdig erachtet (US 5 f).
Mit ihren Ausführungen betreffend die Zeugen Fatmir H***** und Lulzim K***** verkennt die Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solcher aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649 [T15]).Mit ihren Ausführungen betreffend die Zeugen Fatmir H***** und Lulzim K***** verkennt die Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solcher aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649 [T15]).
Indem sich der Angeklagte zu 1./ und 3./ des Schuldspruchs auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, wird keine Nichtigkeit aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).Indem sich der Angeklagte zu 1./ und 3./ des Schuldspruchs auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162 [T3]).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Angeklagte zu 1./ des Schuldspruchs ausführt, stets seine Unschuld beteuert zu haben, und auf die (vom Erstgericht für nicht glaubwürdig erachteten) Angaben der Zeugen Lulzim K***** und Fatmir H***** verweist, gelingt es jedenfalls nicht, derartig erhebliche Bedenken zu wecken.
Ebenso wenig bestehen aufgrund des Vorbringens des Angeklagten zu 3./, er hätte dargelegt, von Jürgen R***** und Harald G***** attackiert worden zu sein und sich lediglich gewehrt zu haben, erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen.
Insgesamt unternimmt die Nichtigkeitsbeschwerde den unzulässigen Versuch, die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer lediglich im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.