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Entscheidung 12 Os 98/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os98/24i

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 8. April 2024, GZ 41 Hv 1/24i-213, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Den Angeklagten * K* und * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./A./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (römisch eins./B./) sowie K* und * A* jeweils des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (römisch vier./A./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch vier./C./) schuldig erkannt.

[2]                  Danach haben K* und A* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – am 10. September 2023 in K*

römisch vier./A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * F* absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem A* dem Genannten einen Fußtritt in den Bauch versetzte, K* ihn in Richtung des A* stieß, der ihm eine zerbrochene Glasflasche mit der Bruchkante gegen die linke Gesichtshälfte drückte sowie K* ihm einen wuchtigen Tritt in das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie mehrere Schnittwunden im Gesicht, die mit 35 Stichen genäht werden mussten, erlitt und die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich eine auffallende Verunstaltung in Form von langgezogenen, irreversiblen Narben im Gesicht zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des A*. Bloß gegen den Schuldspruch römisch vier./A./ wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des K*. Beide sind unberechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A*:

[4] Weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung (ON 218.2) noch in der Rechtsmittelausführung (ON 252.2) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des K*:

[5] Dem Beschwerdevorbringen (nominell auch Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) ist zu entgegnen, dass die Tatrichter – von der Beschwerde zugestanden – die Aussagen der Zeugen * F*, * S* und * M* zum Tathergang berücksichtigten (US 10), wobei sie zu einer Erörterung sämtlicher Details deren Angaben entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch mit Blick auf die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10) nicht verhalten waren (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [insb T15]).

[6]                  Unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse – wie hier zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Stoß und dem Schnitt – sind nicht erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098377 [T10]). Die Deponate des Zeugen M* zum Nachtatverhalten des Beschwerdeführers standen den Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T7, T8]).

[7] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Passagen der Aussagen dieser Zeugen in Ansehung der zeitlichen Abfolge des Angriffs sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat wendet sich dieser bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00098.24I.1022.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00098_24I0000_000