[3] Gegen das Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des A*. Bloß gegen den Schuldspruch IV./A./ wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des K*. Beide sind unberechtigt. [3] Gegen das Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des A*. Bloß gegen den Schuldspruch römisch vier./A./ wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des K*. Beide sind unberechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A*:
[4] Weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung (ON 218.2) noch in der Rechtsmittelausführung (ON 252.2) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [4] Weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung (ON 218.2) noch in der Rechtsmittelausführung (ON 252.2) Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des K*:
[5] Dem Beschwerdevorbringen (nominell auch Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ist zu entgegnen, dass die Tatrichter – von der Beschwerde zugestanden – die Aussagen der Zeugen * F*, * S* und * M* zum Tathergang berücksichtigten (US 10), wobei sie zu einer Erörterung sämtlicher Details deren Angaben entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch mit Blick auf die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10) nicht verhalten waren (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [insb T15]). [5] Dem Beschwerdevorbringen (nominell auch Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) ist zu entgegnen, dass die Tatrichter – von der Beschwerde zugestanden – die Aussagen der Zeugen * F*, * S* und * M* zum Tathergang berücksichtigten (US 10), wobei sie zu einer Erörterung sämtlicher Details deren Angaben entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch mit Blick auf die grundsätzlich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 10) nicht verhalten waren (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295 [insb T15]).
[6] Unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse – wie hier zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Stoß und dem Schnitt – sind nicht erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0098377 [T10]). Die Deponate des Zeugen M* zum Nachtatverhalten des Beschwerdeführers standen den Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T7, T8]).
[7] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Passagen der Aussagen dieser Zeugen in Ansehung der zeitlichen Abfolge des Angriffs sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat wendet sich dieser bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [7] Mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einzelnen Passagen der Aussagen dieser Zeugen in Ansehung der zeitlichen Abfolge des Angriffs sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat wendet sich dieser bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.