Der Beschwerdeeinwand versagt. In der schriftlichen Rechtsbelehrung wird ausgeführt, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 87 Abs. 1 StGB die Absicht des Täters auf Zufügung einer schweren Verletzungsfolge gerichtet sein, es diesem also direkt darauf ankommen und seine Zielsetzung sein müsse, die schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen, bedingter Vorsatz - wenn der Täter den schweren Erfolg bloß für möglich halte und sich damit abfinde - hingegen (jedenfalls) nicht genüge, wogegen das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB nur den Vorsatz des Täters voraussetze, einen anderen zu verletzen (vgl. S. 7 und 9 der Rechtsbelehrung, Beilage C/ zum Hauptverhandlungsprotokoll, ON 56 d. A). Damit wurde den Geschwornen der Begriff der Absichtlichkeit (§ 5 Abs. 2 StGB) und der Unterschied zwischen den beiden in Betracht kommenden Tatbeständen in einer für Laien durchaus verständlichen Weise dargelegt. Durch die knappe Formulierung der bezüglichen Rechtsbelehrung konnten die Geschwornen aber auch über das Verhältnis der beiden betreffenden Eventualfragen zueinander - ungeachtet dessen, daß Ausführungen hierüber in der Rechtsbelehrung fehlen (§ 32l StPO) - nicht beirrt werden, weil schon im Fragenschema selbst der unmißverständliche (und von den Geschwornen ersichtlich auch richtig verstandene) Hinweis enthalten ist, wonach die Eventualfrage VII/Der Beschwerdeeinwand versagt. In der schriftlichen Rechtsbelehrung wird ausgeführt, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB die Absicht des Täters auf Zufügung einer schweren Verletzungsfolge gerichtet sein, es diesem also direkt darauf ankommen und seine Zielsetzung sein müsse, die schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung herbeizuführen, bedingter Vorsatz - wenn der Täter den schweren Erfolg bloß für möglich halte und sich damit abfinde - hingegen (jedenfalls) nicht genüge, wogegen das Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB nur den Vorsatz des Täters voraussetze, einen anderen zu verletzen vergleiche S. 7 und 9 der Rechtsbelehrung, Beilage C/ zum Hauptverhandlungsprotokoll, ON 56 d. A). Damit wurde den Geschwornen der Begriff der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) und der Unterschied zwischen den beiden in Betracht kommenden Tatbeständen in einer für Laien durchaus verständlichen Weise dargelegt. Durch die knappe Formulierung der bezüglichen Rechtsbelehrung konnten die Geschwornen aber auch über das Verhältnis der beiden betreffenden Eventualfragen zueinander - ungeachtet dessen, daß Ausführungen hierüber in der Rechtsbelehrung fehlen (Paragraph 32 l, StPO) - nicht beirrt werden, weil schon im Fragenschema selbst der unmißverständliche (und von den Geschwornen ersichtlich auch richtig verstandene) Hinweis enthalten ist, wonach die Eventualfrage VII/
nur für den Fall der Verneinung der Eventualfrage V/l.) zu beantworten sei. Eines Eingehens auf die - bei der Besprechung gemäß dem § 323 Abs. 2 StPO zu erörternden - Umstände des Einzelfalles - dahingehend, daß das Verpassen eines 'Denkzettels' und der Wille, jemanden 'spitalsreif' zu schlagen, nicht zwangsläufig auf eine auf Zufügung einer schweren Verletzung gerichteten Absicht des Täters schließen lasse - bedurfte es den Beschwerdeausführungen zuwider in der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht (vgl. SSt. 23/8l u.a.). Zum Schuldspruchfaktum C/ macht der Beschwerdeführer geltend, die den Geschwornen zur Hauptfrage III./nur für den Fall der Verneinung der Eventualfrage V/l.) zu beantworten sei. Eines Eingehens auf die - bei der Besprechung gemäß dem Paragraph 323, Absatz 2, StPO zu erörternden - Umstände des Einzelfalles - dahingehend, daß das Verpassen eines 'Denkzettels' und der Wille, jemanden 'spitalsreif' zu schlagen, nicht zwangsläufig auf eine auf Zufügung einer schweren Verletzung gerichteten Absicht des Täters schließen lasse - bedurfte es den Beschwerdeausführungen zuwider in der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht vergleiche SSt. 23/8l u.a.). Zum Schuldspruchfaktum C/ macht der Beschwerdeführer geltend, die den Geschwornen zur Hauptfrage römisch drei./
erteilte Rechtsbelehrung sei insofern unrichtig und mangelhaft, als sie den Begriff der Absichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB nicht klarlege und nicht eindeutig erkennen lasse, welche Umstände bei einer gefährlichen Drohung mit dem Tod von der Absicht des Täters umfaßt sein müssen.erteilte Rechtsbelehrung sei insofern unrichtig und mangelhaft, als sie den Begriff der Absichtlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB nicht klarlege und nicht eindeutig erkennen lasse, welche Umstände bei einer gefährlichen Drohung mit dem Tod von der Absicht des Täters umfaßt sein müssen.
In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet.
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der gefährlichen Drohung (einfachen) Vorsatz des Täters schlechthin (§ 5 Abs. 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (vgl. LSK 1975/203 = EvBl. 1976/120In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der gefährlichen Drohung (einfachen) Vorsatz des Täters schlechthin (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen vergleiche LSK 1975/203 = EvBl. 1976/120
u. a.).
Im vorliegenden Fall wird in den Erläuterungen zur Hauptfrage III./ zwar dargelegt, daß der Täter bei der gefährlichen Drohung in der Absicht handeln muß, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, im Widerspruch dazu jedoch im unmittelbaren Anschluß daran ausgeführt, daß 'insoweit' Vorsatz (direkter oder bedingter Vorsatz) erforderlich sei (vgl. S. 5 der Rechtsbelehrung), womit im gegebenen Zusammenhang der Oberbegriff 'Vorsatz' mit dem Begriff 'Absicht' gleichgesetzt wird. Im Hinblick auf diese Begriffsverwirrung in der Rechtsbelehrung konnte die Nichterörterung des Verhältnisses der Begriffe (einfacher) Vorsatz und Absicht zueinander und der Frage, bei welchen Tatbestandsmerkmalen der gefährlichen Drohung Absichtlichkeit erforderlich ist bzw. Vorsatz genügt, hier zu Mißverständnissen über die subjektive Tatseite führen. Die Rechtsbelehrung ist daher in wesentlichen Teilen unrichtig, in sich widersprechend und unklar (vgl. SSt. 28/65; EvBl. 1976/242).Im vorliegenden Fall wird in den Erläuterungen zur Hauptfrage römisch drei./ zwar dargelegt, daß der Täter bei der gefährlichen Drohung in der Absicht handeln muß, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, im Widerspruch dazu jedoch im unmittelbaren Anschluß daran ausgeführt, daß 'insoweit' Vorsatz (direkter oder bedingter Vorsatz) erforderlich sei vergleiche S. 5 der Rechtsbelehrung), womit im gegebenen Zusammenhang der Oberbegriff 'Vorsatz' mit dem Begriff 'Absicht' gleichgesetzt wird. Im Hinblick auf diese Begriffsverwirrung in der Rechtsbelehrung konnte die Nichterörterung des Verhältnisses der Begriffe (einfacher) Vorsatz und Absicht zueinander und der Frage, bei welchen Tatbestandsmerkmalen der gefährlichen Drohung Absichtlichkeit erforderlich ist bzw. Vorsatz genügt, hier zu Mißverständnissen über die subjektive Tatseite führen. Die Rechtsbelehrung ist daher in wesentlichen Teilen unrichtig, in sich widersprechend und unklar vergleiche SSt. 28/65; EvBl. 1976/242).
In Ansehung der Anwedung des § 107 Abs. 2 StGB beschränkt sich die Rechtsbelehrung des Schwurgerichtshofes auf die Wiedergabe der verba legalia und läßt jeden Hinweis darauf vermissen, daß die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Qualifikationsgründe gleichfalls vom Tätervorsatz umfaßt sein müssen. Eine gefährliche Drohung mit dem Tode liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter in dem Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte; eine bloß verbale Todesdrohung, die inhaltlich nur eine Drohung mit einer Verletzung oder körperlichen Mißhandlung ausdrückt, genügt nicht (vgl. LSK 1977/97 und 345). In bezug auf diesen strafsatzändernden Umstand reicht allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einfacher Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) hin.In Ansehung der Anwedung des Paragraph 107, Absatz 2, StGB beschränkt sich die Rechtsbelehrung des Schwurgerichtshofes auf die Wiedergabe der verba legalia und läßt jeden Hinweis darauf vermissen, daß die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Qualifikationsgründe gleichfalls vom Tätervorsatz umfaßt sein müssen. Eine gefährliche Drohung mit dem Tode liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter in dem Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte; eine bloß verbale Todesdrohung, die inhaltlich nur eine Drohung mit einer Verletzung oder körperlichen Mißhandlung ausdrückt, genügt nicht vergleiche LSK 1977/97 und 345). In bezug auf diesen strafsatzändernden Umstand reicht allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einfacher Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) hin.
Die Rechtsbelehrung läßt demnach auch insoweit die Geschwornen im unklaren und gibt zu Mißdeutungen über die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 StGB in subjektiver Richtung Anlaß. Diese Unvollständigkeit kommt daher einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gleich.Die Rechtsbelehrung läßt demnach auch insoweit die Geschwornen im unklaren und gibt zu Mißdeutungen über die Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz 2, StGB in subjektiver Richtung Anlaß. Diese Unvollständigkeit kommt daher einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gleich.
Da sich sohin zeigt, daß eine Aufhebung des die Hauptfrage III./ betreffenden Teiles des Wahrspruches und des darauf beruhenden Teils des Urteils, sowie die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, wäre in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen, zumal vorliegend für das weitere Verfahren die Zuständigkeit eines Geschwornengerichtes nicht mehr in Frage kommt (vgl. EvBl. 1976/242 am Ende).Da sich sohin zeigt, daß eine Aufhebung des die Hauptfrage römisch drei./ betreffenden Teiles des Wahrspruches und des darauf beruhenden Teils des Urteils, sowie die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, wäre in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen, zumal vorliegend für das weitere Verfahren die Zuständigkeit eines Geschwornengerichtes nicht mehr in Frage kommt vergleiche EvBl. 1976/242 am Ende).
Im erneuerten Verfahren wird auch zu beachten sein, daß eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB deren objektive Eignung voraussetzt, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, und die Beurteilung der Tat nach dem Abs. 2 des § 107 StGB überdies erfordert, daß der Bedrohte - objektiv betrachtet - den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, eine in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen - hier den Tod des Bedrohten -Im erneuerten Verfahren wird auch zu beachten sein, daß eine gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB deren objektive Eignung voraussetzt, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, und die Beurteilung der Tat nach dem Absatz 2, des Paragraph 107, StGB überdies erfordert, daß der Bedrohte - objektiv betrachtet - den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, eine in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen - hier den Tod des Bedrohten -
herbeizuführen (vgl. abermals LSK 1977/97 sowie LSK 1975/218).herbeizuführen vergleiche abermals LSK 1977/97 sowie LSK 1975/218).