Diese Rüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand, weil durch die Behauptung, die Hauptverhandlung habe zu Unrecht vor einem Schöffengericht statt vor einem Einzelrichter stattgefunden, der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht wird (EvBl. 1959/
256 = RZ 1959, 119; ÖJZ-LSK 1976/343), zumal die Frage der Zuständigkeit des Schöffengerichtes nach dem Gegenstand des Anklagevorwurfs zu beurteilen ist, der vorliegend nicht allein auf Diebstahl durch Einbruch nach § 129 StGB, sondern auch auf gewerbsmäßigen Diebstahl nach § 130 StGB lautete, wofür (ebenfalls) eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre übersteigt.256 = RZ 1959, 119; ÖJZ-LSK 1976/343), zumal die Frage der Zuständigkeit des Schöffengerichtes nach dem Gegenstand des Anklagevorwurfs zu beurteilen ist, der vorliegend nicht allein auf Diebstahl durch Einbruch nach Paragraph 129, StGB, sondern auch auf gewerbsmäßigen Diebstahl nach Paragraph 130, StGB lautete, wofür (ebenfalls) eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre übersteigt.
Den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Diebstahls erachtet der Beschwerdeführer für offenbar unzureichend begründet und für rechtsirrig, weil Gewerbsmäßigkeit nur dann vorliege, wenn der Täter darauf abzielt, sich eine regelmäßige und ständige Einnahme zu verschaffen, wofür das Ersturteil keine bzw. keine ausreichende Begründung enthalte.
Auch insoweit muß der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB).Auch insoweit muß der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB).
Kriterium der Gewerbsmäßigkeit ist also die aus der Tat erkennbare Absicht des Täters, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teils des Unhterhalts oder eines zusätzlichen Aufwands dienende Einkommensquelle zu erschließen (ÖJZ-LSK 1975/93).
Aus dem Umstand, daß Harald A, der seit seiner Haftentlassung im Februar 1978 keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen war und seinen Lebensunterhalt von Gelegenheitsarbeiten bestritten und seit dem Sommer 1978
überhaupt nicht mehr gearbeitet hatte (Seiten 77, 86 und 87 a d. A), im Laufe von nicht ganz zwei Monaten acht Diebstähle begangen hat, wobei sich seine Beute - vorwiegend an Bargeld - auf ca. 11.000 S belief, konnte das Erstgericht mit zureichendem Grund und ohne daß hierin ein Rechtsirrtum zu erkennen wäre, den Schluß ziehen, daß der Angeklagte diese - fortgesetzten - Diebstähle in der Absicht begangen hat, sich so eine Einkommensquelle zu verschaffen. Da dem angefochtenen Urteil demnach auch weder der behauptete Begründungsmangel noch der im Zusammenhang damit geltend gemachte Subsumtionsirrtum anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald A zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation zum Verbrechen des Diebstahls sowie die Vielzahl der Tathandlungen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Anerkennung eines Schadens von S 3.000 an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation zum Verbrechen des Diebstahls sowie die Vielzahl der Tathandlungen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Anerkennung eines Schadens von S 3.000 an.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafherabsetzung begehrt, ist nicht begründet.
Wenn auch die einschlägigen Vorstrafen und eine Mehrzahl von Tathandlungen in der Regel, so im gegenständlichen Falle, durch die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgründe konsumiert werden (vgl. ÖJZ-LSK 1978/70), vermag andrerseits die bloße Schadensanerkennung den Milderungsgrund des § 34 Z 15 StGB nicht herzustellen.Wenn auch die einschlägigen Vorstrafen und eine Mehrzahl von Tathandlungen in der Regel, so im gegenständlichen Falle, durch die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgründe konsumiert werden vergleiche ÖJZ-LSK 1978/70), vermag andrerseits die bloße Schadensanerkennung den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 15, StGB nicht herzustellen.
Ebensowenig kann von einer verlockenden Gelegenheit nach den Umständen des Falles gesprochen werden, noch trifft es im Sinne der Berufungsausführungen zu, daß das Erstgericht von den Bestimmungen des § 39 StGB Gebrauch gemacht hat.Ebensowenig kann von einer verlockenden Gelegenheit nach den Umständen des Falles gesprochen werden, noch trifft es im Sinne der Berufungsausführungen zu, daß das Erstgericht von den Bestimmungen des Paragraph 39, StGB Gebrauch gemacht hat.
Selbst unter Berücksichtigung der wie oben richtigzustellenden Strafzumessungsgründe erscheint die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe zwar im Hinblick auf das Alter des Angeklagten als streng, aber auch als notwendig, um der gezeigte Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesonders des Eigentums, entgegenzuwirken und den angestrebten Resozialisierungseffekt zu erreichen. Sie entspricht im übrigen aber auch dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten und wird den allgemeinen Erfordernissen für die Strafbemessung nach § 32 StGB gerecht.Selbst unter Berücksichtigung der wie oben richtigzustellenden Strafzumessungsgründe erscheint die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe zwar im Hinblick auf das Alter des Angeklagten als streng, aber auch als notwendig, um der gezeigte Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesonders des Eigentums, entgegenzuwirken und den angestrebten Resozialisierungseffekt zu erreichen. Sie entspricht im übrigen aber auch dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten und wird den allgemeinen Erfordernissen für die Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO