Sowohl der auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich nicht mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und diesen Schuldspruch unzureichend begründet, als auch der Vorwurf eines Feststellungsmangels, weil keine Konstatierungen darüber getroffen worden seien, daß der Beschwerdeführer von der inhaltlichen Unrichtigkeit der vorgelegten Gehaltsbestätigung der Firma E - Kenntnis gehabt habe, erweist sich als unzutreffend; das Erstgericht schenkte den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien Glauben, wonach er gewußt hat, daß Alois A keiner (geregelten) Beschäftigung nachgehe (sondern laut den Angaben des Viktor F vor der Polizei bei diesem nur 'ausgeholfen' habe) und sich eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung der Firma E -verschafft habe (vgl. Band VI, S 55 f in Verbindung mit Band I, S 483 d.A). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse erachtete es die gegenteilige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie jene der Mitangeklagten Alois A und Viktor F in der Hauptverhandlung für widerlegt. Mit seinem Vorbringen, es sei im Hinblick auf die Angaben des Mitangeklagten Viktor F keineswegs als sicher anzunehmen, daß ihm dieser Umstand bekannt gewesen sei, zieht der Beschwerdeführer nur in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schlüssig und zureichend begründete erstrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Sowohl der auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich nicht mit allen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und diesen Schuldspruch unzureichend begründet, als auch der Vorwurf eines Feststellungsmangels, weil keine Konstatierungen darüber getroffen worden seien, daß der Beschwerdeführer von der inhaltlichen Unrichtigkeit der vorgelegten Gehaltsbestätigung der Firma E - Kenntnis gehabt habe, erweist sich als unzutreffend; das Erstgericht schenkte den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien Glauben, wonach er gewußt hat, daß Alois A keiner (geregelten) Beschäftigung nachgehe (sondern laut den Angaben des Viktor F vor der Polizei bei diesem nur 'ausgeholfen' habe) und sich eine inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung der Firma E -verschafft habe vergleiche Band römisch sechs, S 55 f in Verbindung mit Band römisch eins, S 483 d.A). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse erachtete es die gegenteilige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie jene der Mitangeklagten Alois A und Viktor F in der Hauptverhandlung für widerlegt. Mit seinem Vorbringen, es sei im Hinblick auf die Angaben des Mitangeklagten Viktor F keineswegs als sicher anzunehmen, daß ihm dieser Umstand bekannt gewesen sei, zieht der Beschwerdeführer nur in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schlüssig und zureichend begründete erstrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Der Sache nach Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO relevierend, verweist der Beschwerdeführer ferner darauf, daß der Mitangeklagte Alois A, wie das Erstgericht ohnedies feststellte, den Kredit laufend zurückgezahlt und ihm sohin Bereicherungsvorsatz gemangelt habe. Er übersieht hiebei, daß der Tatbestand des § 48 KWG keineswegs den Vorsatz des Täters, durch die Erlangung eines Kredites den Kreditgeber oder einen Dritten zu schädigen, bzw. sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, erforderte. Wesentlich war, wie das Erstgericht richtig erkannte, vielmehr nur die Täuschung eines Kreditinstitutes über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditwerbers oder eines Dritten, welche die Grundlage der Entscheidung über die angestrebte Kreditgewährung sind. Diese Voraussetzungen treffen aber zu, wenn, wie im vorliegenden Fall, das - für eine Kreditgewährung wesentliche - Bestehen eines geregelten Beschäftigungsverhältnisses des Kreditnehmers vorgetäuscht wird. Das festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers wurde sohin rechtsrichtig dem Tatbestand des § 48 KWG unterstellt.Der Sache nach Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend, verweist der Beschwerdeführer ferner darauf, daß der Mitangeklagte Alois A, wie das Erstgericht ohnedies feststellte, den Kredit laufend zurückgezahlt und ihm sohin Bereicherungsvorsatz gemangelt habe. Er übersieht hiebei, daß der Tatbestand des Paragraph 48, KWG keineswegs den Vorsatz des Täters, durch die Erlangung eines Kredites den Kreditgeber oder einen Dritten zu schädigen, bzw. sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, erforderte. Wesentlich war, wie das Erstgericht richtig erkannte, vielmehr nur die Täuschung eines Kreditinstitutes über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditwerbers oder eines Dritten, welche die Grundlage der Entscheidung über die angestrebte Kreditgewährung sind. Diese Voraussetzungen treffen aber zu, wenn, wie im vorliegenden Fall, das - für eine Kreditgewährung wesentliche - Bestehen eines geregelten Beschäftigungsverhältnisses des Kreditnehmers vorgetäuscht wird. Das festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers wurde sohin rechtsrichtig dem Tatbestand des Paragraph 48, KWG unterstellt.
Schließlich vertritt der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO die Ansicht, daß eine Verurteilung wegen des Vergehens nach dem § 48 KWG infolge der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr möglich sei.Schließlich vertritt der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO die Ansicht, daß eine Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Paragraph 48, KWG infolge der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr möglich sei.
Auch damit ist er nicht im Recht. Es trifft zwar zu, daß der § 48 des Reichsgesetzes vom 25. September 1939 über das Kreditwesen (KWG), DRGBl. I, S 1955 (GBl§ Nr. 1390/1939), durch das - keine entsprechende Strafbestimmung enthaltende - Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979Auch damit ist er nicht im Recht. Es trifft zwar zu, daß der Paragraph 48, des Reichsgesetzes vom 25. September 1939 über das Kreditwesen (KWG), DRGBl. römisch eins, S 1955 (GBl§ Nr. 1390 aus 1939,), durch das - keine entsprechende Strafbestimmung enthaltende - Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979
über das Kreditwesen, BGBl. Nr. 63/1979, mit 1. März 1979 aufgehoben worden ist (vgl. dessen § 36 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1). Im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz stand diese Bestimmung aber noch in Geltung und war daher vom Erstgericht anzuwenden. Die erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Gesetzesänderung bildet an sich keinen Grund zur Anfechtung des vorher ergangenen Urteils und hat daher im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Rückwirkung der neuen - milderen - Gesetzeslage tritt im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eo ipso ein (vgl. auch SSt 43/9); eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird und das Rechtsmittelgericht oder das Erstgericht nach Verfahrenserneuerung in der Sache selbst zu entscheiden hat (iudicium novum - vgl. auch § 323 Abs. 2 StGB).über das Kreditwesen, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, mit 1. März 1979 aufgehoben worden ist vergleiche dessen Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer eins,). Im Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz stand diese Bestimmung aber noch in Geltung und war daher vom Erstgericht anzuwenden. Die erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Gesetzesänderung bildet an sich keinen Grund zur Anfechtung des vorher ergangenen Urteils und hat daher im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Rückwirkung der neuen - milderen - Gesetzeslage tritt im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eo ipso ein vergleiche auch SSt 43/9); eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird und das Rechtsmittelgericht oder das Erstgericht nach Verfahrenserneuerung in der Sache selbst zu entscheiden hat (iudicium novum - vergleiche auch Paragraph 323, Absatz 2, StGB).
Dem bekämpften Schuldspruch haftet demnach ein Rechtsirrtum nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter B war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Walter B nach § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Walter B nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28
StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten; bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Delikte, als mildernd keinen Umstand an.
Der Angeklagte Gert C hingegen wurde nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, wobei das Erstgericht bei der Strafzumessung als erschwerend die Wiederholung der Straftaten, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel wertete.Der Angeklagte Gert C hingegen wurde nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt, wobei das Erstgericht bei der Strafzumessung als erschwerend die Wiederholung der Straftaten, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel wertete.
Letzterer Angeklagte wurde unter J und K des Urteilssatzes des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 auch 15 StGB schuldig erkannt, weil er I.) den Karl G in Wien zur Ausführung folgender Handlungen bestimmte und zwar:Letzterer Angeklagte wurde unter J und K des Urteilssatzes des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, auch 15 StGB schuldig erkannt, weil er römisch eins.) den Karl G in Wien zur Ausführung folgender Handlungen bestimmte und zwar:
zu dem im Urteilssatz unter A)2) angeführten Betrugs, indem er ihn am 7.3.1977 aufforderte, die von Gerhard H errechneten und per Telefon durchzugebenden fingierten Gehaltsdaten des Franz I in den Vordruck einer Gehaltsbestätigung einzusetzen, und ihn mit der Kreditaufnahme betraute;zu dem im Urteilssatz unter A)2) angeführten Betrugs, indem er ihn am 7.3.1977 aufforderte, die von Gerhard H errechneten und per Telefon durchzugebenden fingierten Gehaltsdaten des Franz römisch eins in den Vordruck einer Gehaltsbestätigung einzusetzen, und ihn mit der Kreditaufnahme betraute;
II. zu dem zu A)3) des Urteilssatzes angeführten Betrug, indem er diesem am 11.2.1977 mit der Durchführung der Kreditaufnahme beauftragte;römisch zwei. zu dem zu A)3) des Urteilssatzes angeführten Betrug, indem er diesem am 11.2.1977 mit der Durchführung der Kreditaufnahme beauftragte;
III.zu dem zu B)2) des Urteilssatzes angeführten versuchten Betrug, indem er Ende März 1977 die von Gerhard H errechneten und per Telefon durchgegebenen fingierten Gehaltsdaten der Brigitte J zuleitete und ihn mit der Kreditaufnahme zunächst bei der N -und dann über die Kreditvermittlung K bei der L betra;römisch drei.zu dem zu B)2) des Urteilssatzes angeführten versuchten Betrug, indem er Ende März 1977 die von Gerhard H errechneten und per Telefon durchgegebenen fingierten Gehaltsdaten der Brigitte J zuleitete und ihn mit der Kreditaufnahme zunächst bei der N -und dann über die Kreditvermittlung K bei der L betra;
IV. ferner zur Ausführung der zu A)4) des Urteilssatzes angeführten strafbaren Handlungen beigetragen, indem er den Kreditbetrag von S 15.000 festsetzte und Manfred M an die O -Kreditvermittlungs Ges. m. b.H. weiterverwies.römisch vier. ferner zur Ausführung der zu A)4) des Urteilssatzes angeführten strafbaren Handlungen beigetragen, indem er den Kreditbetrag von S 15.000 festsetzte und Manfred M an die O -Kreditvermittlungs Ges. m. b.H. weiterverwies.
1.) Zur Berufung des Angeklagten Walter B:
Dieser Angeklagte strebt eine Herabsetzung des Strafausmaßes im wesentlichen mit der Begründung an, daß er zu AZ 6 c Vr 7672/77-Hv 148/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22.11.1979 wegen ähnlicher Straftaten nach §§ 146 ff StGB zu einer exemplarischen Strafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, bei einer gemeinsamen Aburteilung unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB kaum eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verhängt worden wäre. Bei einer gemeinsamen Aburteilung der Straftaten, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren wäre eine solche Strafe bei einer Gesamtbeurteilung seiner Straftaten nicht so hoch ausgefallen. Abgesehen davon müßte die Leichtfertigkeit der Kreditgewährung im damaligen Zeitraum als aufstoßende Gelegenheit mildernd beurteilt werden.Dieser Angeklagte strebt eine Herabsetzung des Strafausmaßes im wesentlichen mit der Begründung an, daß er zu AZ 6 c römisch fünf r 7672/77-Hv 148/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22.11.1979 wegen ähnlicher Straftaten nach Paragraphen 146, ff StGB zu einer exemplarischen Strafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, bei einer gemeinsamen Aburteilung unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB kaum eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verhängt worden wäre. Bei einer gemeinsamen Aburteilung der Straftaten, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren wäre eine solche Strafe bei einer Gesamtbeurteilung seiner Straftaten nicht so hoch ausgefallen. Abgesehen davon müßte die Leichtfertigkeit der Kreditgewährung im damaligen Zeitraum als aufstoßende Gelegenheit mildernd beurteilt werden.
Die Berufung ist unbegründet.
Eine gemeinsame Aburteilung der Straftaten sowohl in erster und zweiter Instanz wäre nicht möglich gewesen, da der Angeklagte eine im diesbezüglichen Strafverfahren begangene Straftat nach dem Urteil erster Instanz begangen hat, sodaß eine gemeinsame Aburteilung im Sinne des § 56 StPO nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht nur richtig angeführt, sondern auch zutreffend gewürdigt, sodaß zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes des einschlägig vorbestraften Angeklagten nach Lage des Falles und unter Prüfung aller Umstände kein Anlaß gefunden werden konnte.Eine gemeinsame Aburteilung der Straftaten sowohl in erster und zweiter Instanz wäre nicht möglich gewesen, da der Angeklagte eine im diesbezüglichen Strafverfahren begangene Straftat nach dem Urteil erster Instanz begangen hat, sodaß eine gemeinsame Aburteilung im Sinne des Paragraph 56, StPO nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe nicht nur richtig angeführt, sondern auch zutreffend gewürdigt, sodaß zu einer Herabsetzung des Strafausmaßes des einschlägig vorbestraften Angeklagten nach Lage des Falles und unter Prüfung aller Umstände kein Anlaß gefunden werden konnte.
Insoweit mußte der Berufung ein Erfolg versagt werden.
II.) Zur Berufung des Gert C:römisch zwei.) Zur Berufung des Gert C:
Dieser Angeklagte strebt Herabsetzung des Strafausmaßes, allenfalls Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 2 StGB an. Seine Berufung ist teilweise begründet.Dieser Angeklagte strebt Herabsetzung des Strafausmaßes, allenfalls Anwendung der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB an. Seine Berufung ist teilweise begründet.
Zu einer Herabsetzung der Strafdauer sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil die zutreffend erkannten, aber auch richtig gewürdigten Strafzumessungsgründe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten durchaus gerecht werden.
Im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, der nicht allzu intensiven Tatbeteiligungen und dem geringen Vorteil aus den Straftaten liegen aber nach Auffassung des Senates besondere Gründe vor, die Gewähr dafür bieten, daß sich der Angeklagte in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen zu schulden kommen lassen werde. Dies insbesonders deswegen, weil sich der Angeklagte nach Begehung der Straftaten durch längere Zeit wohl verhalten hat, er durch Verbüßung einer wenn auch geringen U-Haftdauer das Strafübel bereits verspürt hat und auch sein persönlicher Eindruck dafür spricht, daß er durch andere Personen aus falsch verstandener Verbundenheit zu den Straftaten verleitet wurde.
Es war demgemäß seiner Berufung teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beider Angeklagter beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.