Zutreffend wird von der Anklagebehörde geltend gemacht, der Strafausspruch verstoße gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 2 StGB., wonach bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen, von denen eine mit Freiheitsstrafe, die andere aber nur mit Geldstrafe bedroht ist, neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen sei (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/376). Da die Strafdrohung für Hehlerei bei Vorliegen einer der Qualifikationen des § 164 Abs. 3 StGB.Zutreffend wird von der Anklagebehörde geltend gemacht, der Strafausspruch verstoße gegen die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, StGB., wonach bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen, von denen eine mit Freiheitsstrafe, die andere aber nur mit Geldstrafe bedroht ist, neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen sei vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/376). Da die Strafdrohung für Hehlerei bei Vorliegen einer der Qualifikationen des Paragraph 164, Absatz 3, StGB.
ausschließlich auf Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren), jene für das Vergehen nach § 165 StGB. jedoch ausschließlich auf Geldstrafe (bis zu 60 Tagessätzen) lautet, kommt bei einem Zusammentreffen dieser beiden Delikte nicht das vom Erstgericht angewendete Absorptionsprinzip (§ 28 Abs. 1 StGB.), sondern das im § 28 Abs. 2 StGB. normierte Kumulationsprinzip zum Tragen. Das Schöffengericht hätte demnach, wenn es nicht wegen des Verbrechens der Hehlerei über den Angeklagten an Stelle der im § 164 Abs. 3 StGB.ausschließlich auf Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren), jene für das Vergehen nach Paragraph 165, StGB. jedoch ausschließlich auf Geldstrafe (bis zu 60 Tagessätzen) lautet, kommt bei einem Zusammentreffen dieser beiden Delikte nicht das vom Erstgericht angewendete Absorptionsprinzip (Paragraph 28, Absatz eins, StGB.), sondern das im Paragraph 28, Absatz 2, StGB. normierte Kumulationsprinzip zum Tragen. Das Schöffengericht hätte demnach, wenn es nicht wegen des Verbrechens der Hehlerei über den Angeklagten an Stelle der im Paragraph 164, Absatz 3, StGB.
angedrohten Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB. eine Geldstrafe verhängte (Par 28 Abs. 3 StGB.), neben der Freiheitsstrafe nach § 164 Abs. 3 StGB. auch eine Geldstrafe nach § 165 StGB. aussprechen müssen. Das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs macht den gesamten Strafausspruch im Sinne der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. nichtig, weil die Bemessung der Freiheitsstrafe einen untrennbaren Bestandteil der Strafentscheidung bildet (§ 289 StPO.). Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen. Bei der nach § 164 Abs. 3 StGB. vorzunehmenden Strafbemessung waren erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung - Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut (§ 71 StGB.), nämlich gegen fremdes Vermögen - beruhende Vorstrafe wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB. (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 71 RN. 2 und 6) und die mehrfache Qualifikation nach § 164 StGB. Der Erschwerungsgrund nach § 33 Z. 2 StGB.angedrohten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 37, StGB. eine Geldstrafe verhängte (Par 28 Absatz 3, StGB.), neben der Freiheitsstrafe nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB. auch eine Geldstrafe nach Paragraph 165, StGB. aussprechen müssen. Das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs macht den gesamten Strafausspruch im Sinne der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nichtig, weil die Bemessung der Freiheitsstrafe einen untrennbaren Bestandteil der Strafentscheidung bildet (Paragraph 289, StPO.). Es war sohin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen. Bei der nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB. vorzunehmenden Strafbemessung waren erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung - Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut (Paragraph 71, StGB.), nämlich gegen fremdes Vermögen - beruhende Vorstrafe wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB. vergleiche Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 71, RN. 2 und 6) und die mehrfache Qualifikation nach Paragraph 164, StGB. Der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Ziffer 2, StGB.
fällt jedoch nicht ins Gewicht, weil das Verbrechen der Hehlerei bereits vor der einschlägigen Verurteilung vom 9.November 1982 begonnen wurde. Mildernd war das Geständnis im Vorverfahren, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Begehung der Tat zum Teil vor Vollendung des achtzehnten, im übrigen aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und die Abhängigkeit des Angeklagten von seinem Vater, der das Diebsgut nach Hause gebracht hatte. Bei der Strafbemessung nach § 165 StGB. waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, mildernd die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres und die objektive Schadensgutmachung.fällt jedoch nicht ins Gewicht, weil das Verbrechen der Hehlerei bereits vor der einschlägigen Verurteilung vom 9.November 1982 begonnen wurde. Mildernd war das Geständnis im Vorverfahren, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Begehung der Tat zum Teil vor Vollendung des achtzehnten, im übrigen aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und die Abhängigkeit des Angeklagten von seinem Vater, der das Diebsgut nach Hause gebracht hatte. Bei der Strafbemessung nach Paragraph 165, StGB. waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, mildernd die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres und die objektive Schadensgutmachung.
Bei dem Verbrechen der Hehlerei überwiegen die Milderungsgründe bei weitem. Besonders ins Gewicht fiel, daß der Angeklagte, der bei Beginn dieser Straftat noch nicht einmal das 18. Lebensjahr vollendet hatte und in diesem Zeitpunkt noch unbescholten war, weitgehend von seinem Vater abhängig war, sodaß der Schuldgehalt der Tat als gering angesehen werden muß. Es besteht somit begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, sodaß unter Anwendung des § 41 Abs. 1Bei dem Verbrechen der Hehlerei überwiegen die Milderungsgründe bei weitem. Besonders ins Gewicht fiel, daß der Angeklagte, der bei Beginn dieser Straftat noch nicht einmal das 18. Lebensjahr vollendet hatte und in diesem Zeitpunkt noch unbescholten war, weitgehend von seinem Vater abhängig war, sodaß der Schuldgehalt der Tat als gering angesehen werden muß. Es besteht somit begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, sodaß unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins
StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten schuldangemessen erscheint.
Unter Berücksichtigung der beim Vergehen nach § 165 StGB. vorliegenden Strafbemessungsgründen war eine Geldstrafe in der Dauer von zehn Tagessätzen zu verhängen. Bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, er verdient monatlich 4.000 S netto und besitzt kein Vermögen, ist nach dem 'Einbuße-Prinzip' (Leukauf-Steininger 2 § 19 RN. 10) ein Tagessatz in der Höhe von 80 S angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war mit fünf Tagen zu bestimmen. Die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe ist ausreichend, um den Angeklagten vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Unter Berücksichtigung der beim Vergehen nach Paragraph 165, StGB. vorliegenden Strafbemessungsgründen war eine Geldstrafe in der Dauer von zehn Tagessätzen zu verhängen. Bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, er verdient monatlich 4.000 S netto und besitzt kein Vermögen, ist nach dem 'Einbuße-Prinzip' (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 19, RN. 10) ein Tagessatz in der Höhe von 80 S angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war mit fünf Tagen zu bestimmen. Die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe ist ausreichend, um den Angeklagten vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB. wurde daher die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gegen die bedingte Nachsicht, auch der Geldstrafe, spricht die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe, die bei der geringen Höhe der verhängten Geldstrafe nur durch ihre Bezahlung erreicht werden kann (vgl. Leukauf-Steininger 2 § 43 RN. 10). Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurden aus dem Ersturteil übernommen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde daher die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gegen die bedingte Nachsicht, auch der Geldstrafe, spricht die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe, die bei der geringen Höhe der verhängten Geldstrafe nur durch ihre Bezahlung erreicht werden kann vergleiche Leukauf-Steininger 2 Paragraph 43, RN. 10). Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurden aus dem Ersturteil übernommen.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.