Gründe:
Elzbieta F*** wurde mit dem angefochtenen Urteil ua des Verbrechens (im Urteilsspruch versehentlich: "Vergehens") der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt.Elzbieta F*** wurde mit dem angefochtenen Urteil ua des Verbrechens (im Urteilsspruch versehentlich: "Vergehens") der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 8.Mai 1987 in Wien ihren Ehemann Rudolf F*** vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn mit einem Küchenmesser attackierte und ihm neben oberflächlichen Hautverletzungen einen Herzstich zufügte, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte (Punkt 4 des Urteilssatzes).
Der ausdrücklich nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der ausdrücklich nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Nichterörterung der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor S*** über das Zustandekommen der ersten niederschriftlichen Vernehmung der Angeklagten bei der Polizei vermag die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) nicht zu bewirken, weil der Aussage dieses Zeugen (S 97 a/II und verso) - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs zu entnehmen ist, daß sich die Angeklagte schon bei der Polizei damit verantwortet hätte, ihr Ehemann wäre selbst in das von ihr festgehaltene Messer gestürzt. Der Zeuge hat vielmehr angegeben, daß infolge einer zunächst nur unzureichenden Erklärung der Angeklagten, wie es zur Stichverletzung gekommen sei, von seiten der Vernehmungsbeamten nach der Möglichkeit gefragt wurde, ob das Tatopfer allenfalls "ins Messer hineingelaufen ist", was die Angeklagte aber mit der nach "unzähligen Zwischenfragen abgeklärten Formulierung", daß sie "das Messer gegen seinen Körper stieß" (S 45/I), implizit verneint hat.Die Nichterörterung der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor S*** über das Zustandekommen der ersten niederschriftlichen Vernehmung der Angeklagten bei der Polizei vermag die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) nicht zu bewirken, weil der Aussage dieses Zeugen (S 97 a/II und verso) - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs zu entnehmen ist, daß sich die Angeklagte schon bei der Polizei damit verantwortet hätte, ihr Ehemann wäre selbst in das von ihr festgehaltene Messer gestürzt. Der Zeuge hat vielmehr angegeben, daß infolge einer zunächst nur unzureichenden Erklärung der Angeklagten, wie es zur Stichverletzung gekommen sei, von seiten der Vernehmungsbeamten nach der Möglichkeit gefragt wurde, ob das Tatopfer allenfalls "ins Messer hineingelaufen ist", was die Angeklagte aber mit der nach "unzähligen Zwischenfragen abgeklärten Formulierung", daß sie "das Messer gegen seinen Körper stieß" (S 45/I), implizit verneint hat.
Da sonach die Aussage des Zeugen S*** den Urteilsannahmen (US 18) keineswegs widerstreitet, mußte sich das Erstgericht damit nicht eigens auseinandersetzen.
Es versagt aber auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5), weil die (zusammenfassende) Wiedergabe der Verantwortung der Angeklagten im Urteil (US 25, 27) dahin, daß sie sich auf die erwähnte Tatversion erst beim Untersuchungsrichter berufen hat, nach dem Vorgesagten der Aktenlage entspricht, zumal sie auch den Sachverständigen Dr. Q*** und Dr. J*** noch nichts davon mitteilte, vielmehr eine aktive Stichführung nicht bestritten und nur eingeschränkt hat, daß sie Rudolf F*** damit "eigentlich nur abschrecken wollte" (S 393/I) und nicht genau sagen könne, "wohin sie gestochen und wie sich das Ganze abgespielt hat" (S 461/I).Es versagt aber auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,), weil die (zusammenfassende) Wiedergabe der Verantwortung der Angeklagten im Urteil (US 25, 27) dahin, daß sie sich auf die erwähnte Tatversion erst beim Untersuchungsrichter berufen hat, nach dem Vorgesagten der Aktenlage entspricht, zumal sie auch den Sachverständigen Dr. Q*** und Dr. J*** noch nichts davon mitteilte, vielmehr eine aktive Stichführung nicht bestritten und nur eingeschränkt hat, daß sie Rudolf F*** damit "eigentlich nur abschrecken wollte" (S 393/I) und nicht genau sagen könne, "wohin sie gestochen und wie sich das Ganze abgespielt hat" (S 461/I).
Die Notwehrverantwortung der Angeklagten hat das Erstgericht im Urteil erörtert und ausdrücklich abgelehnt (US 37, 38). Mit der bloßen Wiederholung ihrer Behauptung, daß ihr Ehemann unmittelbar vor dem tödlichen Messerstich neuerlich auf sie in drohender Haltung zugegangen sei, die Hände schreiend erhoben hätte und sie wieder am Hals ergreifen wollte, vermag die Beschwerdeführerin keinen formellen Begründungsmangel (Z 5), insbesondere keine Unvollständigkeit des Urteils darzutun, zeigt sie doch damit keinerlei Verfahrensergebnisse auf, die diese Verantwortung stützen könnten und mit denen sich das Erstgericht daher hätte auseinandersetzen müssen.Die Notwehrverantwortung der Angeklagten hat das Erstgericht im Urteil erörtert und ausdrücklich abgelehnt (US 37, 38). Mit der bloßen Wiederholung ihrer Behauptung, daß ihr Ehemann unmittelbar vor dem tödlichen Messerstich neuerlich auf sie in drohender Haltung zugegangen sei, die Hände schreiend erhoben hätte und sie wieder am Hals ergreifen wollte, vermag die Beschwerdeführerin keinen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,), insbesondere keine Unvollständigkeit des Urteils darzutun, zeigt sie doch damit keinerlei Verfahrensergebnisse auf, die diese Verantwortung stützen könnten und mit denen sich das Erstgericht daher hätte auseinandersetzen müssen.
Eine vorsätzliche Stichführung hat das Schöffengericht auf Grund ihrer Angaben vor der Polizei (US 26) und im Rahmen der Exploration durch die beiden Sachverständigen (US 27), sowie wegen der vom gerichtsmedizinischen Gutachter für erforderlich angesehenen Wucht des Stiches (US 39) als erwiesen angenommen, wobei es der beim Untersuchungsrichter und dem Sinne nach auch in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung der Beschwerdeführerin, das Tatopfer sei auf sie zugetreten und habe sich dabei das Messer in die Brust gerannt (vgl. US 27), ersichtlich auch deshalb nicht gefolgt ist, weil diesfalls zu erwarten gewesen wäre, daß sie sich von allem Anfang an darauf mit Bestimmtheit und Deutlichkeit berufen hätte, was aber - wie schon dargelegt - keineswegs der Fall war. Daß sie bei der Tat aus Zorn gehandelt hat (US 18) - was übrigens nur das für die Schuldfrage belanglose Motiv betrifft -, erschlossen die Tatrichter aus früherem aggressiven Verhalten der Angeklagten (US 11, 42/43) zu Recht, zumal sich dafür auch in ihrer eigenen Verantwortung verläßliche Anhaltspunkte finden (S 44/I, 77/II).Eine vorsätzliche Stichführung hat das Schöffengericht auf Grund ihrer Angaben vor der Polizei (US 26) und im Rahmen der Exploration durch die beiden Sachverständigen (US 27), sowie wegen der vom gerichtsmedizinischen Gutachter für erforderlich angesehenen Wucht des Stiches (US 39) als erwiesen angenommen, wobei es der beim Untersuchungsrichter und dem Sinne nach auch in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung der Beschwerdeführerin, das Tatopfer sei auf sie zugetreten und habe sich dabei das Messer in die Brust gerannt vergleiche US 27), ersichtlich auch deshalb nicht gefolgt ist, weil diesfalls zu erwarten gewesen wäre, daß sie sich von allem Anfang an darauf mit Bestimmtheit und Deutlichkeit berufen hätte, was aber - wie schon dargelegt - keineswegs der Fall war. Daß sie bei der Tat aus Zorn gehandelt hat (US 18) - was übrigens nur das für die Schuldfrage belanglose Motiv betrifft -, erschlossen die Tatrichter aus früherem aggressiven Verhalten der Angeklagten (US 11, 42/43) zu Recht, zumal sich dafür auch in ihrer eigenen Verantwortung verläßliche Anhaltspunkte finden (S 44/I, 77/II).