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Entscheidung 12 Os 98/91×

Entscheidung 12 Os 98/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os98/91

Entscheidungsdatum

08.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1991, GZ 6 c römisch fünf r 4444/90-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.März 1962 geborene Peter K***** der Vergehen (A) der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (B) des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und (C) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die sich der Sache nach allein gegen den erstgenannten Schuldspruch (Paragraph 202, StGB) richtende, aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Denn ausgehend davon, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Nötigungshandlungen gegenüber Helmut S***** - Versetzen von Schlägen mit einem Klobesen auf das entblößte Gesäß - und die hiedurch bewirkten Duldungen und Handlungen geschlechtlicher Natur - Einführung des Stiels des Klobesens und einer Flasche in den After des Genannten, verbunden mit dem Zwang, zu onanieren - nach den tatrichterlichen Konstatierungen in der Wohnung des S***** erfolgten (Seite 193 f), ging der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag, jene Frau auszuforschen, "die sich in der Wohnung des Gerhard B***** aufgehalten hat, und Vernehmung dieser Zeugin zum Beweis dafür, daß seitens des Angeklagten bezüglich der von S***** behaupteten Handlungen keine Gewalt ausgeübt wurde", von vornherein ins Leere. Dem mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden ablehnenden Zwischenerkenntnis ist nämlich insoweit beizutreten, als die Zeugin bei den den inkriminierten Unzuchtshandlungen unmittelbar vorangegangenen Gewalttätigkeiten in der Wohnung des Opfers jedenfalls nicht anwesend war (Seite 179), ganz abgesehen davon, daß es der Polizei nicht gelungen war, Gerhard B***** (und damit auch die zur Tatzeit in seiner Wohnung befindliche Frau) auszuforschen (Seite 97).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00098.91.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19910808_OGH0002_0120OS00098_9100000_000