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Entscheidung 12 Os 98/92×

Entscheidung 12 Os 98/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os98/92 (12Os99/92)

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald Herbert V***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ewald Herbert V*****, über die Berufungen der Angeklagten Manfred Tchan A***** und Hans Dieter S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15.Mai 1992, GZ 12 römisch fünf r 1181/91-122, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Manfred Tchan A***** gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald Herbert V***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ewald Herbert V*****, Manfred Tchan A***** und Hans Dieter S***** und über die gegen den nach Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß erhobene Beschwerde des Angeklagten Manfred Tchan A***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Ewald Herbert V***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 29.April 1966 geborene Ewald Herbert V***** wurde (zu A/I-AA/A/I./1.,2.,römisch zwei./; C./; E./I./II.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter Fall und 15 StGB und (zu A/I-DD) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

  • Strichaufzählung
    im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den im Urteil namentlich bezeichneten (mitverurteilten) Personen (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch und Aufbrechen von Behältnissen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen (A/I-AA/A/I/1, A/II; C; E/I) bzw wegzunehmen getrachtet (A/I-AA-A/I/2 und E/II), und zwar

  • Strichaufzählung
    jeweils in Linz

  • Strichaufzählung
    in der Nacht zum 29.Oktober1991 Verfügungsberechtigten des "U*****clubs *****" Bargeld im Betrag von S 5.500,-- und einen Tresor im Wert von ca S 30.000,-- (A/I-AA/A/I/1);

  • Strichaufzählung
    nachts zum 1.November 1991 dem Ernst S***** als Verfügungsberechtigtem des Spielsalons ***** Bargeld und Gebrauchsgegenstände in unbekanntem Betrag und Wert (A/I-AA/A/I/2);

  • Strichaufzählung
    in der Zeit zwischen 31.Oktober 1991 und 2.November 1991 in Hörsching Verfügungsberechtigten der Firma W***** auch durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich Aufschneiden eines Tresors, eine Flex der Marke "Bosch" im Wert von S 2.200,--, 5 Stück Zentralschlüssel in unbekanntem Wert, eine Geldkassette im Wert von ca S 500,-- und Bargeld im Betrag von ca S 19.700,-- (A/I-AA/A/II);

  • Strichaufzählung
    nachts zum 14.November 1991 in Wels dem Franz S***** und dem Edmund E***** Bargeld im Betrage von S 1.600,--, der Eda H***** Bargeld im Betrag von S 300,--, dem Direktor D***** eine Handkasse im Wert von ca S 300,-- und Bargeld im Betrag von S 150,-- sowie dem Alfred N*****, der Karin L***** und der Eva W***** Bargeld im Betrag von S 860,-- (A/I-AA/C) auch durch Aufbrechen von Behältnissen, nämlich versperrter Laden;

  • Strichaufzählung
    nachts zum 9.November 1991 in Wels Verfügungsberechtigten des Magistrates der Stadt Wels und der Hauptschule 8 Bargeld im Betrag von S 4.700,--, K*****-Gutscheine im Wert von ca S 30.000,-- und zwei nicht vinkulierte Sparbücher mit einer Einlage von S 371,18 und S 8.294,52 (A/I-AA/E/I);

  • Strichaufzählung
    in der Zeit zwischen 8.November und 11.November 1991 in Thalheim bei Wels Verfügungsberechtigten der Firma S***** GesmbH Bargeld und Gebrauchsgegenstände in unbekanntem Betrag und Wert (A/I-AA/E/II);

  • Strichaufzählung
    nachts zum 9.Oktober 1991 in Wels vorsätzlich eine Bohrmaschine der Marke "Hilti" im Wert von ca S 10.000,--, die (der mitverurteilte) Heinz Dietmar S***** in derselben Nacht durch Einbruch in einen Bauwagen der Firma Si***** GesmbH erlangt hatte, dadurch an sich gebracht, daß er sie vom Genannten übernahm und in seinem Kellerabteil verwahrte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden war, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründeten (A/I/DD).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch (wie auch die Angeklagten Manfred A***** und Hans Dieter S***** die sie betreffenden Strafaussprüche) mit Berufung.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht zunächst mit dem Einwand in sich widersprüchlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite des inkriminierten Verbrechens der Hehlerei von urteilsfremden Prämissen aus. Die Behauptung, das Erstgericht stelle einerseits fest, der Angeklagte habe gewußt, daß die in Rede stehende Bohrmaschine aus einem Einbruchsdiebstahl stammte, konstatiere aber andererseits, er habe vielleicht vermutet, daß der Übergeber des Gerätes dieses tatsächlich nicht gefunden habe, läßt in verfälschender Verkürzung außer acht, daß in der letztgenannten Urteilspassage nur die Verantwortung des Angeklagten ("Demgegenüber deponierte V*****, ..."-US 23) wiedergegeben wird, der das Erstgericht zwar nicht folgte, aus der es aber zumindest bedingten Vorsatz als ableitbar erachtete.

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Hehlerei vermißt, erweist sie sich mangels Orientierung am (diese Konstatierungen ausdrücklich beinhaltenden) Urteilssachverhalt (US 23) wie auch mit dem dazu (unsubstantiiert) behaupteten Begründungsmangel als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Im übrigen bedarf das in diesem Punkt unverständliche Beschwerdevorbringen, die Feststellung eines Handelns mit bedingtem Vorsatz "indiziert nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 164, StGB auf der subjektiven Tatseite, da ... die Feststellung, daß ich es ernstlich für möglich gehalten habe und mich billigend damit abgefunden habe, keinen sicheren Schluß auf meine weitere Willensbildung (in Richtung eines allfälligen bedingten Vorsatzes oder bewußter Fahrlässigkeit) ..." (zu ergänzen: zuläßt), ebensowenig der meritorischen Erwiderung wie die unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch den Versuch einer Aufwertung der Beweiskraft der dazu vorgebrachten Verantwortung des Angeklagten.

Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten vom Erstgericht festgestellten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz erforderlich. Diesem Erfordernis entspricht die Rüge nicht, indem sie die ausreichenden Feststellungen des Erstgerichtes zur gewerbsmäßigen Tatbegehung der Diebstähle in subjektiver Hinsicht (US 17, 22, 24, 25) ignoriert, soweit sie nicht überhaupt (abermals) unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Angeklagten V*****, A***** und S***** und über die Beschwerde des Angeklagten A***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Paragraph 494, a StPO wird folglich das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E30479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00098.9206.0917.0

Dokumentnummer

JJT_19920917_OGH0002_0120OS00098_9200006_000