Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs.1 Z 5, 11 lit a, 11 lit b und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 11, Litera a,, 11 Litera b und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der der Sache nach das Kernstück des Rechtsmittels bildenden Verfahrensrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß der Angeklagte durch die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten bzw. wiederholten Antrages auf "Einholung eines weiteren (ersichtlich gemeint: zweiten) Gutachtens durch einen Spezialisten der Psychiatrie mit psychoanalytischer Ausbildung zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat an einer schweren, einer Geisteskrankheit bzw. tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen Störung litt und in diesem Zustand nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, zumindest jedoch eine derart gravierende verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt, die sich als wesentlicher Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB auswirkt", in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil in diesem Beweisbegehren nicht dargetan wird, weshalb (nach Ansicht des Beschwerdeführers) das von Univ.Prof.Dr.Prokop schriftlich und mündlich erstattete Gutachten die in den §§ 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel aufweist, und ein zweiter Sachverständiger nur dann beizuziehen ist, wenn derartige Gebrechen aufgezeigt werden (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr.133 und 133a). (Die in der Beschwerde nachgetragene Antragsbegründung muß auf sich beruhen und bedarf keiner meritorischen Erörterung, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder aaO Nr.41).Der der Sache nach das Kernstück des Rechtsmittels bildenden Verfahrensrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß der Angeklagte durch die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten bzw. wiederholten Antrages auf "Einholung eines weiteren (ersichtlich gemeint: zweiten) Gutachtens durch einen Spezialisten der Psychiatrie mit psychoanalytischer Ausbildung zum Beweis dafür, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat an einer schweren, einer Geisteskrankheit bzw. tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertigen Störung litt und in diesem Zustand nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat zu erkennen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln, zumindest jedoch eine derart gravierende verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt, die sich als wesentlicher Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, StGB auswirkt", in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb nicht geschmälert wurde, weil in diesem Beweisbegehren nicht dargetan wird, weshalb (nach Ansicht des Beschwerdeführers) das von Univ.Prof.Dr.Prokop schriftlich und mündlich erstattete Gutachten die in den Paragraphen 125 und 126 StPO bezeichneten Mängel aufweist, und ein zweiter Sachverständiger nur dann beizuziehen ist, wenn derartige Gebrechen aufgezeigt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr.133 und 133a). (Die in der Beschwerde nachgetragene Antragsbegründung muß auf sich beruhen und bedarf keiner meritorischen Erörterung, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder aaO Nr.41).
Die (undifferenziert gemeinsam mit der Verfahrensrüge ausgeführten) Rechtsrügen (Z 11 lit.a, 11 lit b und 12) hinwieder entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich inhaltlich auf die Behauptung beschränken, daß die Ablehnung des Beweisantrages "letztlich auch dazu führte, daß die Rechtsfrage unrichtig gelöst wurde und durch die materiellrechtlichen Auswirkungen schlüssigerweise ein weiterer Nichtigkeitsgrund gegeben ist", eine materielle Nichtigkeit aber nur aus einem Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz hergeleitet werden kann.Die (undifferenziert gemeinsam mit der Verfahrensrüge ausgeführten) Rechtsrügen (Ziffer 11, Litera a,, 11 Litera b und 12) hinwieder entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich inhaltlich auf die Behauptung beschränken, daß die Ablehnung des Beweisantrages "letztlich auch dazu führte, daß die Rechtsfrage unrichtig gelöst wurde und durch die materiellrechtlichen Auswirkungen schlüssigerweise ein weiterer Nichtigkeitsgrund gegeben ist", eine materielle Nichtigkeit aber nur aus einem Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz hergeleitet werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2, 344 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, 344, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.