Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 98/95×

Entscheidung 12 Os 98/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os98/95

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred T***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24.Mai 1995, GZ 8 römisch fünf r 505/94-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Alfred T***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred T***** wurde mit dem - auch Teilfreisprüche und die Mitangeklagte Astrid E***** betreffende Schuldsprüche enthaltenden - Urteil (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG als Beteiligter nach Paragraph 12, (richtig:) zweiter Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB (US 6, 7, 14, 16 bis 18) sowie der Vergehen (römisch zwei.) nach Paragraph 14, a SGG, (römisch drei.) nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und (römisch vier.) nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er demnach (römisch eins.) von 1993 bis Juni 1994 gewerbsmäßig andere dazu zu bestimmen getrachtet, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, in zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß geeigneten Mengen von Amsterdam nach Österreich einzuführen und in Verkehr zu setzen, wobei die Tat bei Heroin in Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der in Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge begangen werden sollte, und zwar (1.) Mitte März 1993 Monika S***** hinsichtlich 100 Gramm Heroin und 80 Gramm Kokain und (2.) im Juni 1994 Karl S***** hinsichtlich (um 120.000 S in Amsterdam angekaufter) 150 Gramm Heroin und 200 Gramm Kokain; (römisch zwei.) am 25.Juli 1994 in Reichersberg am Inn im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (der deswegen rechtskräftig mitverurteilten) Astrid E***** Suchtgift in großer Menge, nämlich 22 Gramm Heroin, 9 Gramm Kokain und eine geringe Menge Haschisch, mit dem Vorsatz besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde; (römisch drei.) von Ende Mai 1994 bis Ende Juni 1994 in Braunau am Inn außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider in mehreren Angriffen dem Karl S***** zumindest 1,5 Gramm Heroin und 2,5 Gramm Kokain überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred T***** geht fehl.

Die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Verfahrensrüge wendet sich gegen die Verlesung und Verwertung sämtlicher zu den Urteilsfakten römisch eins. und römisch drei. protokollierten Angaben des Karl S***** trotz entsprechenden Widerspruchs des Angeklagten, ist damit aber nicht im Recht. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider entsprach die erstgerichtliche Verlesung der relevierten Vernehmungsprotokolle durchaus der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil die primär versuchte unmittelbare Vernehmung des Karl S***** in der Hauptverhandlung daran scheiterte, daß sich der (aufgrund seiner eigenen, umfassend geständigen Angaben im vorliegenden Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verurteilte und dort inhaftierte) Zeuge ohne nähere Begründung seiner Überstellung nach Österreich widersetzte und deshalb dem dazu gestellten inländischen Rechtshilfeersuchen seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprochen wurde (3/III).

Auch was die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (57/III) Antrages auf "Beischaffung des Aktes aus England betreffend Monika S***** zum Beweis dafür, daß sich aus diesem Akt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte Alfred T***** mit den Suchtgiftgeschäften bzw Transport der Ehegatten S***** zum Faktum römisch eins.2 nichts zu tun hat", anlangt, liegt die behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Ziffer 4,) nicht vor. Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil - im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses - ohnedies von der mangelnden Tragfähigkeit der wechselnden Angaben der Monika S***** für den hier bekämpften Schuldspruchkomplex römisch eins. ausgeht (93/III), war der Antragswortlaut keineswegs auf jene "Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S*****" abgestellt, deren Versäumung die Beschwerde aus der Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages abzuleiten trachtet.

Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussprüche über die den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die geltend gemachten, teils bloß vermeintlichen, teils lediglich unwesentliche Details betreffenden Ungereimtheiten in den Angaben sowohl des gesondert verfolgten Karl S***** als auch der - tatrichterlich ohnedies als infolge sinnfälliger Aussagelabilität unzuverlässig beurteilten - Monika S*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39492 12D00985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00098.95.0803.000

Dokumentnummer

JJT_19950803_OGH0002_0120OS00098_9500000_000