Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 2, 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred T***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred T***** geht fehl.
Die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Verfahrensrüge wendet sich gegen die Verlesung und Verwertung sämtlicher zu den Urteilsfakten I. und III. protokollierten Angaben des Karl S***** trotz entsprechenden Widerspruchs des Angeklagten, ist damit aber nicht im Recht. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider entsprach die erstgerichtliche Verlesung der relevierten Vernehmungsprotokolle durchaus der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO, weil die primär versuchte unmittelbare Vernehmung des Karl S***** in der Hauptverhandlung daran scheiterte, daß sich der (aufgrund seiner eigenen, umfassend geständigen Angaben im vorliegenden Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verurteilte und dort inhaftierte) Zeuge ohne nähere Begründung seiner Überstellung nach Österreich widersetzte und deshalb dem dazu gestellten inländischen Rechtshilfeersuchen seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprochen wurde (3/III).Die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Verfahrensrüge wendet sich gegen die Verlesung und Verwertung sämtlicher zu den Urteilsfakten römisch eins. und römisch drei. protokollierten Angaben des Karl S***** trotz entsprechenden Widerspruchs des Angeklagten, ist damit aber nicht im Recht. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider entsprach die erstgerichtliche Verlesung der relevierten Vernehmungsprotokolle durchaus der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil die primär versuchte unmittelbare Vernehmung des Karl S***** in der Hauptverhandlung daran scheiterte, daß sich der (aufgrund seiner eigenen, umfassend geständigen Angaben im vorliegenden Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verurteilte und dort inhaftierte) Zeuge ohne nähere Begründung seiner Überstellung nach Österreich widersetzte und deshalb dem dazu gestellten inländischen Rechtshilfeersuchen seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprochen wurde (3/III).
Auch was die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (57/III) Antrages auf "Beischaffung des Aktes aus England betreffend Monika S***** zum Beweis dafür, daß sich aus diesem Akt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte Alfred T***** mit den Suchtgiftgeschäften bzw Transport der Ehegatten S***** zum Faktum I.2 nichts zu tun hat", anlangt, liegt die behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Z 4) nicht vor. Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil - im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses - ohnedies von der mangelnden Tragfähigkeit der wechselnden Angaben der Monika S***** für den hier bekämpften Schuldspruchkomplex I. ausgeht (93/III), war der Antragswortlaut keineswegs auf jene "Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S*****" abgestellt, deren Versäumung die Beschwerde aus der Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages abzuleiten trachtet.Auch was die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (57/III) Antrages auf "Beischaffung des Aktes aus England betreffend Monika S***** zum Beweis dafür, daß sich aus diesem Akt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte Alfred T***** mit den Suchtgiftgeschäften bzw Transport der Ehegatten S***** zum Faktum römisch eins.2 nichts zu tun hat", anlangt, liegt die behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Ziffer 4,) nicht vor. Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil - im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses - ohnedies von der mangelnden Tragfähigkeit der wechselnden Angaben der Monika S***** für den hier bekämpften Schuldspruchkomplex römisch eins. ausgeht (93/III), war der Antragswortlaut keineswegs auf jene "Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S*****" abgestellt, deren Versäumung die Beschwerde aus der Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages abzuleiten trachtet.
Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussprüche über die den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die geltend gemachten, teils bloß vermeintlichen, teils lediglich unwesentliche Details betreffenden Ungereimtheiten in den Angaben sowohl des gesondert verfolgten Karl S***** als auch der - tatrichterlich ohnedies als infolge sinnfälliger Aussagelabilität unzuverlässig beurteilten - Monika S*****.Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussprüche über die den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die geltend gemachten, teils bloß vermeintlichen, teils lediglich unwesentliche Details betreffenden Ungereimtheiten in den Angaben sowohl des gesondert verfolgten Karl S***** als auch der - tatrichterlich ohnedies als infolge sinnfälliger Aussagelabilität unzuverlässig beurteilten - Monika S*****.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.