Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die sachlich nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierten Beschwerdeeinwände bringen weder die Mängel- (Z 5), noch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich durchwegs in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung erschöpfen.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die sachlich nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierten Beschwerdeeinwände bringen weder die Mängel- (Ziffer 5,), noch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich durchwegs in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung erschöpfen.
Dies gilt zunächst für die Behauptung, das Teilgeständnis des Angeklagten anläßlich seiner sicherheitsbehördlichen Vernehmung vom 6. Oktober 1995 sei durch eine damals aktuell gewesene gesundheitliche Beeinträchtigung ausgelöst worden, worauf sich der Angeklagte - ohne entsprechende Berücksichtigung in den Urteilsgründen - sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung berufen habe. Das Erstgericht hat nämlich die Versuche des Angeklagten, sein ursprüngliches Geständnis durch den Hinweis auf eine vorübergehende körperliche und seelische Ausnahme- verfassung (Hunger bzw Kopfschmerzen) zu relativieren, ohnedies in seine entscheidungstragenden Erwägungen miteinbezogen, diese jedoch vor dem Hintergrund der übrigen Verfahrensergebnisse denklogisch nachvollziehbar und auch sonst formell mängelfrei als nicht zielführend beurteilt (US 9, 10). Daß einzelnen sicherheitsbehördlichen Erhebungsorganen durch die ihnen zugegangenen Schadensmeldungen bzw auf Grund vorgenommener Hausdurchsuchungen in verschiedenen Punkten ein gezielten Vorhalten zuträgliches Detailwissen eröffnet werden konnte, stellt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine plausible Grundlage dafür dar, den Beweiswert der vom Angeklagten anfänglich umfassend konkretisierten Einzelheiten seiner deliktischen Handlungskomponenten, wie etwa die Präparierung von Einbruchsspuren am Schloßzylinder auf seiner Werkbank, nachträglich zu problematisieren.
Auf den Versuch einer im Vergleich zur erstgerichtlichen Würdigung für den Angeklagten günstigeren Aufwertung des Widerrufs seiner ursprünglich geständigen Angaben läuft aber auch hinaus, was sonst noch gegen die bekämpften Schuldsprüche vorgebracht wird. Mögen auch im Sinn der Beschwerdeargumentation die Ergänzung diebstahlsbedingt dezimierter Warenvorräte bzw die Wiederholung diebischer Zugriffe in ein und demselben Geschäftslokal keineswegs forensischen Erfahrungen widersprechen, so läßt sich daraus unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der hier aktuellen Verfahrensergebnisse, insbesondere den Einklang der detaillierten Primäreinlassung des Angeklagten mit den objektivierten Erhebungsergebnissen ebensowenig ein stichhältiger Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachengrundlagen ableiten wie aus dem Umstand, daß der Angeklagte nicht sämtliche Möglichkeiten betrugsspezifischer Irreführung (wie die spätere Schadensabwicklung fördernde vorbereitende Gesprächseinlassungen mit Angestellten) bzw der Maximierung des behaupteten Diebstahlsschadens ausschöpfte. Die zum Schuldspruchfaktum I 2 inkriminierte Überhöhung der Schadensmeldung, der im Gegensatz zum Faktenkomplex I 1 keine Totalfingierung des Schadensfalles zugrunde lag, wurde vom Angeklagten selbst vor der Polizei unmißverständlich mit ca 100.000 S quantifiziert (229/I), ohne daß dazu Raum für eine - in der Beschwerde relevierte - Zuordnung des in Rede stehenden Teilgeständnisses zum Faktum I 1 b bliebe.Auf den Versuch einer im Vergleich zur erstgerichtlichen Würdigung für den Angeklagten günstigeren Aufwertung des Widerrufs seiner ursprünglich geständigen Angaben läuft aber auch hinaus, was sonst noch gegen die bekämpften Schuldsprüche vorgebracht wird. Mögen auch im Sinn der Beschwerdeargumentation die Ergänzung diebstahlsbedingt dezimierter Warenvorräte bzw die Wiederholung diebischer Zugriffe in ein und demselben Geschäftslokal keineswegs forensischen Erfahrungen widersprechen, so läßt sich daraus unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der hier aktuellen Verfahrensergebnisse, insbesondere den Einklang der detaillierten Primäreinlassung des Angeklagten mit den objektivierten Erhebungsergebnissen ebensowenig ein stichhältiger Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachengrundlagen ableiten wie aus dem Umstand, daß der Angeklagte nicht sämtliche Möglichkeiten betrugsspezifischer Irreführung (wie die spätere Schadensabwicklung fördernde vorbereitende Gesprächseinlassungen mit Angestellten) bzw der Maximierung des behaupteten Diebstahlsschadens ausschöpfte. Die zum Schuldspruchfaktum römisch eins 2 inkriminierte Überhöhung der Schadensmeldung, der im Gegensatz zum Faktenkomplex römisch eins 1 keine Totalfingierung des Schadensfalles zugrunde lag, wurde vom Angeklagten selbst vor der Polizei unmißverständlich mit ca 100.000 S quantifiziert (229/I), ohne daß dazu Raum für eine - in der Beschwerde relevierte - Zuordnung des in Rede stehenden Teilgeständnisses zum Faktum römisch eins 1 b bliebe.
Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.