Der gegen den Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Behauptungen (Z 6) "für eine allfällige Beitragstäterschaft des Angeklagten R***** haben sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens keinerlei Anhaltspunkte ergeben" und "das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht ergeben, daß R***** die Ausführung der Tat durch den Angeklagten N***** ermöglichen, erleichtern, decken oder in sonstiger Weise fördern wollte, sodaß entsprechend den bisher gemachten Ausführungen nicht von einer Beitragstäterschaft des Angeklagten gesprochen werden kann", kann die Rüge des Unterbleibens einer Eventualfrage nach § 12 dritter Fall StGB nicht gestützt werden. Insoweit bezeichnet der Beschwerdeführer nämlich gar kein die Fragestellung erforderndes Vorbringen, sondern bestreitet vielmehr, daß in Ansehung des in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tatsachensubstrates die Annahme einer anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indiziert war (§ 314 Abs 1 StPO).Auf die Behauptungen (Ziffer 6,) "für eine allfällige Beitragstäterschaft des Angeklagten R***** haben sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens keinerlei Anhaltspunkte ergeben" und "das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht ergeben, daß R***** die Ausführung der Tat durch den Angeklagten N***** ermöglichen, erleichtern, decken oder in sonstiger Weise fördern wollte, sodaß entsprechend den bisher gemachten Ausführungen nicht von einer Beitragstäterschaft des Angeklagten gesprochen werden kann", kann die Rüge des Unterbleibens einer Eventualfrage nach Paragraph 12, dritter Fall StGB nicht gestützt werden. Insoweit bezeichnet der Beschwerdeführer nämlich gar kein die Fragestellung erforderndes Vorbringen, sondern bestreitet vielmehr, daß in Ansehung des in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Tatsachensubstrates die Annahme einer anderen (als der den Gegenstand der Hauptfrage bildenden) Beteiligungsart indiziert war (Paragraph 314, Absatz eins, StPO).
Die unter Hinweis auf Angaben der Zeugin Theresia E***** reklamierte Eventualfragestellung "nach Hehlerei im Sinne des § 164 Abs 2 StGB" war schon deshalb nicht geboten, weil die Aussage des Opfers (75/II ff) auf eine Mitwirkung des Angeklagten in der Ausführungsphase des schweren Raubes hinweist, jedoch keine Wahrnehmungen über ein deliktisches Verhalten nach Vollendung des Gewaltverbrechens enthält.Die unter Hinweis auf Angaben der Zeugin Theresia E***** reklamierte Eventualfragestellung "nach Hehlerei im Sinne des Paragraph 164, Absatz 2, StGB" war schon deshalb nicht geboten, weil die Aussage des Opfers (75/II ff) auf eine Mitwirkung des Angeklagten in der Ausführungsphase des schweren Raubes hinweist, jedoch keine Wahrnehmungen über ein deliktisches Verhalten nach Vollendung des Gewaltverbrechens enthält.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag gegen die wahrspruchsmäßige Feststellung, daß Manfred R***** der Theresia E***** das bereitgestellte Geld aus der Hand nahm, angesichts der damit konformen Aussage dieser Zeugin vor der Polizei (49/I) und des Geständnisses des Beschwerdeführers im Sinne der dieser Aussage folgenden Anklageschrift (45, 151/II) keine den entscheidenden Tatsachenkern betreffenden Bedenken zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag gegen die wahrspruchsmäßige Feststellung, daß Manfred R***** der Theresia E***** das bereitgestellte Geld aus der Hand nahm, angesichts der damit konformen Aussage dieser Zeugin vor der Polizei (49/I) und des Geständnisses des Beschwerdeführers im Sinne der dieser Aussage folgenden Anklageschrift (45, 151/II) keine den entscheidenden Tatsachenkern betreffenden Bedenken zu erwecken.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gleichzeitig widerrief es die im Verfahren AZ 13 Vr 1223/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz dem Angeklagten gemäß Entschließung des Bundespräsidenten gewährte bedingte Nachsicht des Restes (von vier Monaten und drei Tagen) der dort ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gleichzeitig widerrief es die im Verfahren AZ 13 römisch fünf r 1223/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz dem Angeklagten gemäß Entschließung des Bundespräsidenten gewährte bedingte Nachsicht des Restes (von vier Monaten und drei Tagen) der dort ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es sein umfassendes Geständnis, seine untergeordnete Rolle, die krankheitsbedingte verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammenwirken von zwei Tätern.
Die eine Reduktion der verhängten Strafe anstrebende Berufung des Angeklagten ist berechtigt.
Neben den vom Schöffensenat angenommenen Milderungsgründen ist ferner als mildernd zu berücksichtigen, daß der an paranoider Psychose leidende, sozial gehemmte Beschwerdeführer (35) die Tat unter der Einwirkung seines Komplizen N***** beging und daß er durch die Selbststellung und Nennung des Namens seines Mittäters die Aufklärung des Verbrechens ermöglichte. Damit überwiegen aber die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 41 Abs 1 Z 3 StGB beträchtlich, sodaß hier (ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Strafzwecke) mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.Neben den vom Schöffensenat angenommenen Milderungsgründen ist ferner als mildernd zu berücksichtigen, daß der an paranoider Psychose leidende, sozial gehemmte Beschwerdeführer (35) die Tat unter der Einwirkung seines Komplizen N***** beging und daß er durch die Selbststellung und Nennung des Namens seines Mittäters die Aufklärung des Verbrechens ermöglichte. Damit überwiegen aber die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB beträchtlich, sodaß hier (ohne Beeinträchtigung der gesetzlichen Strafzwecke) mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Der Widerruf der in Rede stehenden gnadenweisen bedingten Strafrestnachsicht hingegen war in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Kapitalverbrechens geboten (§ 53 StGB, § 498 Abs 3 StPO), sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.Der Widerruf der in Rede stehenden gnadenweisen bedingten Strafrestnachsicht hingegen war in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Kapitalverbrechens geboten (Paragraph 53, StGB, Paragraph 498, Absatz 3, StPO), sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.