Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem Aufzeigen einer bloß abstrakten Möglichkeit der Tatbegehung durch unbekannte Täter (zu I./1. und 2.), der Behauptung nicht sicherer Identifizierung des Diebsguts durch den Geschädigten (zu I./3.) oder überhaupt durch Anstellen rein spekulativer Überlegungen (zu II. und III.) darin erschöpft, nach Art einer Schuldberufung den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter konträre Argumente im Sinne der durchwegs leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen, ohne damit auf aktenkundige Verfahrens- ergebnisse hinzuweisen, die zu den Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes in eklatantem Widerspruch stehen und solcherart Anlaß zu erheblichen Bedenken bieten könnten, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Indem sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit dem Aufzeigen einer bloß abstrakten Möglichkeit der Tatbegehung durch unbekannte Täter (zu römisch eins./1. und 2.), der Behauptung nicht sicherer Identifizierung des Diebsguts durch den Geschädigten (zu römisch eins./3.) oder überhaupt durch Anstellen rein spekulativer Überlegungen (zu römisch zwei. und römisch drei.) darin erschöpft, nach Art einer Schuldberufung den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter konträre Argumente im Sinne der durchwegs leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen, ohne damit auf aktenkundige Verfahrens- ergebnisse hinzuweisen, die zu den Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes in eklatantem Widerspruch stehen und solcherart Anlaß zu erheblichen Bedenken bieten könnten, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Mit dem weiteren Einwand (Z 10), die Diebstähle (zu I./1. und 2.) seien nur insoweit dem § 129 StGB zu unterstellen, als dabei Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren erbeutet wurden, im übrigen (Abmontieren von vier Autoreifen samt Felgen sowie eines Kofferraumdeckels, zweier PKW-Türen, eines Kühlergrills, eines Scheinwerfers und einer Autobatterie) sei jedoch nur der Grundtatbestand erfüllt, verkennt der Beschwerdeführer, daß mehrere von einem Täter verübte Straftaten gleicher Art mit Wert- oder Schadensqualifikationen, wie etwa Diebstähle, zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (§ 29 StGB) bei gemeinsamer Aburteilung rechtlich dahin eine Subsumtionseinheit darstellen, daß für eine getrennte Annahme eines Vergehens neben einem Verbrechen des Diebstahls kein Raum bleibt. Für die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB reicht es daher aus, daß bei einem gegen mehrere unterschiedlich gesicherte Tatobjekte gerichteten Angriff die qualifizierte Begehungsweise auch nur bei einer einzigen Wegnahme vorliegt (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 43).Mit dem weiteren Einwand (Ziffer 10,), die Diebstähle (zu römisch eins./1. und 2.) seien nur insoweit dem Paragraph 129, StGB zu unterstellen, als dabei Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren erbeutet wurden, im übrigen (Abmontieren von vier Autoreifen samt Felgen sowie eines Kofferraumdeckels, zweier PKW-Türen, eines Kühlergrills, eines Scheinwerfers und einer Autobatterie) sei jedoch nur der Grundtatbestand erfüllt, verkennt der Beschwerdeführer, daß mehrere von einem Täter verübte Straftaten gleicher Art mit Wert- oder Schadensqualifikationen, wie etwa Diebstähle, zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (Paragraph 29, StGB) bei gemeinsamer Aburteilung rechtlich dahin eine Subsumtionseinheit darstellen, daß für eine getrennte Annahme eines Vergehens neben einem Verbrechen des Diebstahls kein Raum bleibt. Für die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB reicht es daher aus, daß bei einem gegen mehrere unterschiedlich gesicherte Tatobjekte gerichteten Angriff die qualifizierte Begehungsweise auch nur bei einer einzigen Wegnahme vorliegt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 43).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend, einen geringfügigen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung (zu II.), seine bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes hingegen als mildernd.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend, einen geringfügigen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung (zu römisch zwei.), seine bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes hingegen als mildernd.
Davon ausgehend verhängte es über Pawel P***** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und verurteilte ihn überdies gemäß § 369 StPO zur Bezahlung von 1.943,90 S an Schadenersatz an den Privatbeteiligten Florian N*****.Davon ausgehend verhängte es über Pawel P***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und verurteilte ihn überdies gemäß Paragraph 369, StPO zur Bezahlung von 1.943,90 S an Schadenersatz an den Privatbeteiligten Florian N*****.
Gegen den Ausspruch über die Strafe und jenen über den Privatbeteiligtenanspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel, einerseits die Strafe unter zumindest teilweise bedingter Nachsicht herabzusetzen und andererseits den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Keines dieser Begehren ist gerechtfertigt.
Eine leugnende Verantwortung kommt zwar nicht als Erschwerungsgrund in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der Täter von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren bereit ist, daß aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung der §§ 43 bzw 43a StGB in Betracht kommen kann.Eine leugnende Verantwortung kommt zwar nicht als Erschwerungsgrund in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der Täter von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren bereit ist, daß aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung der Paragraphen 43, bzw 43a StGB in Betracht kommen kann.
Da die Aktenlage für eine derartige Bereitschaft des Angeklagten nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet, hat das Erstgericht eine bedingte Strafnachsicht schon aus spezialpräventiver Sicht zu Recht ausgeschlossen. Daß ein Sanktionsausspruch bei gewerbsmäßig vorgenommenen Diebstouren - noch dazu durch einen ersichtlich zu diesem Zweck eingereisten Ausländer - überdies aber auch auf entsprechend akzentuierte generalpräventive Straferfordernisse Bedacht zu nehmen hat, ist evident. Davon abgesehen ist der nicht weiter begründete Berufungsstandpunkt notorisch falsch, daß Freiheitsstrafen grundsätzlich keine abschreckende Wirkung zu entfalten vermögen. Ihre an sich manifeste Präventivwirkung sinkt lediglich in dem Maße, in dem institutionelle Unzukömmlichkeiten bei der Tataufdeckung die Täterhoffnung nähren, sich der Strafverfolgung überhaupt zu entziehen.
Die Einwände gegen den Privatbeteiligtenzuspruch sind teils rein spekulativer Natur, teils blieben sie unsubstantiiert, weil ein allfälliger Vorschaden am Schloß des Fahrzeuges von Florian N***** durch nichts indiziert ist und vom Berufungswerber auch nicht konkretisiert wurde, welcher der in der Reparaturrechnung (171) verzeichneten Ersatzteile überhöht verrechnet worden sein sollte.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.