Das Erstgericht stellte - zusammengefasst wiedergegeben - fest, dass der Angeklagte und Fadil H***** zu gleichen Teilen Gesellschafter der Firma O***** GesmbH und deren Nachfolgerin, der Firma B*****, mit dem Sitz jeweils in Budweis waren, die schwerpunktmäßig tschechische Bauarbeiter an österreichische Firmen verleaste, wobei die dafür bezahlten, jeweils den genannten Unternehmen zustehenden Beträge aber nicht in das Rechnungswesen des Unternehmens Eingang fanden, sondern entweder auf das Privatgirokonto des Angeklagten bei der *****bank ***** oder eines seiner privaten anonymen Sparkonten flossen. Es nahm ferner an, dass der Angeklagte (allenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Fadil H*****) unter Verletzung seiner ihn als faktischen (tatsächlich in Linz tätigen) Geschäftsführer und damit auch für die abgabenrechtlichen Belange der Firmen Verantwortlichen treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung entsprechender Erklärungen (auch in Tschechien) die inkriminierte Abgabenverkürzung vorsätzlich bewirkte bzw zu bewirken trachtete.
Die - ebenfalls zusammengefasst wiedergegebenen - Beschwerdeeinwände, wonach es sich bei den in Rede stehenden Unternehmen um "Scheinunternehmen" handle, sodass ein "Hälfteanteil der Einzelperson H***** zuzurechnen ist", weshalb es "unbedingt näherer Feststellungen zum genauen Einkommen des H***** bedarf" (Z 9 lit a, 10) und auch die für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt wurden (Z 11), halten daher insgesamt nicht an dem bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilssachverhalt fest und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erörterung.Die - ebenfalls zusammengefasst wiedergegebenen - Beschwerdeeinwände, wonach es sich bei den in Rede stehenden Unternehmen um "Scheinunternehmen" handle, sodass ein "Hälfteanteil der Einzelperson H***** zuzurechnen ist", weshalb es "unbedingt näherer Feststellungen zum genauen Einkommen des H***** bedarf" (Ziffer 9, Litera a,, 10) und auch die für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt wurden (Ziffer 11,), halten daher insgesamt nicht an dem bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilssachverhalt fest und entziehen sich damit einer sachbezogenen Erörterung.
Da die Tatrichter entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs feststellten, "dass es sich bei Gesellschaft B***** .... um eine bloße Scheinunternehmung handelt (US 4) und die Einnahmen nicht dieser zuzurechnen seien" (vielmehr Gegenteiliges als erwiesen annahmen), haben alle auf diese urteilsfremden Prämissen gegründeten Einwände vermeintlicher Begründungsmängel (Z 5) auf sich zu beruhen. Nach dem Gesagten bedarf es keiner näheren Begründung dafür, dass im Hinblick auf die erstinstanzlichen Konstatierungen die Abweisung des Antrages auf Ladung der Zeugen Fadil H***** und N. D***** ... zum Beweis dafür, "dass sämtliche Einnahmen im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt wurden und der Zeuge H***** in gleicher Form rechtlich beteiligt und faktisch tätig war und der Angeklagte nicht den gesamten Betrag alleine zu verantworten hat", welches Beweisthema die in § 80 Abs 1 BAO begründete finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer (hRsp, ÖStZB 1993, 450 mwN) für die inkriminierte Abgabenhinterziehung vorweg nicht berührte, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte bedeutete.Da die Tatrichter entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs feststellten, "dass es sich bei Gesellschaft B***** .... um eine bloße Scheinunternehmung handelt (US 4) und die Einnahmen nicht dieser zuzurechnen seien" (vielmehr Gegenteiliges als erwiesen annahmen), haben alle auf diese urteilsfremden Prämissen gegründeten Einwände vermeintlicher Begründungsmängel (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen. Nach dem Gesagten bedarf es keiner näheren Begründung dafür, dass im Hinblick auf die erstinstanzlichen Konstatierungen die Abweisung des Antrages auf Ladung der Zeugen Fadil H***** und N. D***** ... zum Beweis dafür, "dass sämtliche Einnahmen im Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt wurden und der Zeuge H***** in gleicher Form rechtlich beteiligt und faktisch tätig war und der Angeklagte nicht den gesamten Betrag alleine zu verantworten hat", welches Beweisthema die in Paragraph 80, Absatz eins, BAO begründete finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer (hRsp, ÖStZB 1993, 450 mwN) für die inkriminierte Abgabenhinterziehung vorweg nicht berührte, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte bedeutete.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (allseitig erhobenen) Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (allseitig erhobenen) Berufungen (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.