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Entscheidung 12 Os 99/03×

Entscheidung 12 Os 99/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os99/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 24. Juni 2003, GZ 32 Hv 30/03v-64, sowie dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (richtig:) vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er AA) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (richtig:) von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

A) weggenommen, und zwar

römisch eins) in der Nacht zum 30. Juli 2002 in Neumarkt am Wallersee

Verfügungsberechtigten der Firma X***** durch Aufbrechen zweier Türen sowie zweier Geldkassetten, sohin von Behältnissen, 300 EUR Bargeld, einen Laptop Marke Sony und eine Webcam Marke Logitech im Gesamtwert von 6.600 EUR;

römisch zwei) In der Nacht zum 28. August 2002

1. in Pöchlarn Verfügungsberechtigten des Sportvereins Pöchlarn-Golling durch Einsteigen in das Vereinshaus und Aufbrechen einer Verbindungstür und eines Zigarettenautomaten 10 EUR Bargeld sowie Zigaretten und Getränke im Gesamtwert von 100 EUR,

2. in Golling Verfügungsberechtigten des Tennisvereins G***** durch Aufbrechen eines Vereinshausfensters und Einsteigen sowie Aufbrechen einer Tür 40 EUR Bargeld;

3. in Krummnußbaum

a) Verfügungsberechtigten des Fußballclubs K***** durch Aufbrechen eines Bürofensters und Einsteigen eine Herrenarmbanduhr, zwei Stangen Zigaretten und einen Möbeltresor im Gesamtwert von 1.200 EUR;

b) Verfügungsberechtigten des Eisschützenvereins K***** durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen 50 EUR Bargeld;

römisch drei) in der Nacht zum 14. November 2002 in Wien Dr. Peter H***** durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in die Räumlichkeiten des Theatervereins Metropol sowie Aufbrechen von Türen, Bargeld und drei Mikrofone in einem Gesamtwert von 580 EUR;

B) wegzunehmen versucht, und zwar in der Nacht zum 26. November 2002

in Ybbs/Donau Verfügungsberechtigten der Firma R***** durch Einsteigen in ein Büro und Aufbrechen einer Tür.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und "9" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit dem Einwand er gegen die Schuldspruchpunkte AA/II/2 und 3, AA/III und B gerichteten, undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z "5 + 5a"), es gäbe "keinerlei kriminalistisch verwertbare Spuren, die eine Täterschaft des Angeklagten erweisen würden", weil die vorgefundenen Schuhabdrücke keine individuellen Merkmale aufwiesen, und der Behauptung, die im Fall AA/III auf einem zur Tat benützten Schraubenzieher festgestellten, vom Beschwerdeführer stammenden DNA-Spuren seien auf seine Beschäftigung als Kellner in diesem Lokal zurückzuführen, übergeht der Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig, dass das Schöffengericht seine Täterschaft jeweils nicht allein aus einem dieser (nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung) problematisierten Indizien, sondern aus deren Gesamtheit mängelfrei erschlossen hat. Dabei stützte es sich nämlich darüber hinaus auch auf die Tatsache, dass die an den Tatorten gesicherten Schuhabdrücke mit dem Sohlenmuster der vom Angeklagten getragenen Schnürstiefel übereinstimmten (und bloß mangels zusätzlicher individueller Merkmale nicht identifiziert werden konnten), die geleugneten Taten in der selben Nacht und in der Nähe jener Tatorte begangen wurden, an denen DNA-Spuren des Angeklagten gesichert und die Taten außerdem nach dem selben modus operandi verübt wurden (US 9-15).

Indem die Rechtsrüge (Z "9", der Sache nach Ziffer 10,) den zum Faktum AA/A/I konstatierten Wert der Diebsbeute als zu hoch kritisiert und den Entfall der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB unter Hinweis auf eine dem Gesetz fremde von Wertgrenze 3.000 EUR anstrebt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung jedes materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E71324 12Os99.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00099.03.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00099_0300000_000