Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Michael C*****, die eine Verletzung der Bestimmungen des § 159 StPO einwendet, ist im Recht.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Michael C*****, die eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 159, StPO einwendet, ist im Recht.
Da der Aktenlage zunächst keine Informationen über die Zustellung der die Vorführung androhenden Ladung zu entnehmen waren, ergingen zwei diesbezügliche Erhebungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (ON 12, 15). Die hierauf durchgeführten Vernehmungen ergaben, dass Michael C***** in Abrede stellt, die Ladung erhalten zu haben (ON 14), und dass dies mangels Zustellnachweises sowie mangels gegenteiliger Angaben zweier informierter Vertreter der österreichischen Post AG (ON 13, 16) nicht zu widerlegen ist.
Nach der - gemäß §§ 447 zweiter Satz, 452 erster Satz StPO auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwendenden - Norm des § 159 StPO ist die Vorführung eines Zeugen zur Vernehmung - soweit (wie hier) nicht in pflichtgemäßer Ermessungsübung ein dringender Fall anzunehmen ist - nur dann zulässig, wenn der Zeuge zwei Vorladungen nicht Folge geleistet hat und die bezeichnete Zwangsmaßnahme angedroht worden ist. Voraussetzung der Vorführung ist die (in nicht dringenden Fällen zweimalige) gehörige Vorladung (Fabrizy, StPO9 § 159 Rz 2), weil andernfalls die vom Gesetzgeber zum besonderen Schutz des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf persönliche Freiheit errichteten Formalschranken unterlaufen würden.Nach der - gemäß Paragraphen 447, zweiter Satz, 452 erster Satz StPO auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwendenden - Norm des Paragraph 159, StPO ist die Vorführung eines Zeugen zur Vernehmung - soweit (wie hier) nicht in pflichtgemäßer Ermessungsübung ein dringender Fall anzunehmen ist - nur dann zulässig, wenn der Zeuge zwei Vorladungen nicht Folge geleistet hat und die bezeichnete Zwangsmaßnahme angedroht worden ist. Voraussetzung der Vorführung ist die (in nicht dringenden Fällen zweimalige) gehörige Vorladung (Fabrizy, StPO9 Paragraph 159, Rz 2), weil andernfalls die vom Gesetzgeber zum besonderen Schutz des verfassungsgesetzlich verankerten Rechts auf persönliche Freiheit errichteten Formalschranken unterlaufen würden.
Da fallbezogen mangels Nachweises der Zustellung der (die Zwangsfolge androhenden) Ladung eine Grundvoraussetzung der Erlassung des Vorführungsbefehls als nicht gegeben anzusehen ist, wurde der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG, die Bestimmung der Höhe der Beschwerdekosten auf § 9 GRBG iVm der Verordnung des BMJ BGBl II 2003/309.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG, die Bestimmung der Höhe der Beschwerdekosten auf Paragraph 9, GRBG in Verbindung mit der Verordnung des BMJ BGBl römisch zwei 2003/309.