Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitig erhobenen, von Mag. B***** handschriftlich verfassten, vom Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG genehmigten, an das Landesgericht Linz und das Präsidium des Obersten Gerichtshofs addressierten Grundrechtsbeschwerden vom 23. und 24. Juni 2010, deren zeitliche Abfolge der Einbringung nach der Aktenlage nicht erkennbar ist.Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitig erhobenen, von Mag. B***** handschriftlich verfassten, vom Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG genehmigten, an das Landesgericht Linz und das Präsidium des Obersten Gerichtshofs addressierten Grundrechtsbeschwerden vom 23. und 24. Juni 2010, deren zeitliche Abfolge der Einbringung nach der Aktenlage nicht erkennbar ist.
Die unsubstanziierte Behauptung, das Oberlandesgericht Linz habe - wie in früheren Einscheidungen über Haftbeschwerden - die „Beweise aus ON 101“ (einem Enthaftungsantrag vom 18. November 2009) nicht bewertet, und der Einwand der Unrichtigkeit einzelner, im Übrigen nicht näher bezeichneter Vorwürfe lässt jeglichen Bezug zu den vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO vermissen und entzieht sich solcherart ebenso einer meritorischen Erwiderung wie der aktenfremde Vorwurf, seit Jänner 2010 sei keine einzige Ermittlungshandlung erfolgt (vgl demgegenüber [bis zur Einbringung des Strafantrags am 14. April 2010] etwa S 101 f, 111 f, 129, 133 f, 165, 169, 183, 199 des Antrags- und Bewilligungsbogens, ON 234, 257, 323 bis 325, 354 f, 365, 435, 440, 452, 454, 512 bis 514, 526 f, 577, 579, die Berichte des Landespolizeikommandos Oberösterreich ON 347, 403, 532, 578 sowie das Einlangen der Sachverständigengutachten ON 467, 469, 471 und 473), und die jeglicher Sachlichkeit entrückten Anwürfe mafiosen Agierens des Beschwerdesenats und verleumderischen Handelns der Staatsanwaltschaft.Die unsubstanziierte Behauptung, das Oberlandesgericht Linz habe - wie in früheren Einscheidungen über Haftbeschwerden - die „Beweise aus ON 101“ (einem Enthaftungsantrag vom 18. November 2009) nicht bewertet, und der Einwand der Unrichtigkeit einzelner, im Übrigen nicht näher bezeichneter Vorwürfe lässt jeglichen Bezug zu den vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 178, Absatz 2, StPO vermissen und entzieht sich solcherart ebenso einer meritorischen Erwiderung wie der aktenfremde Vorwurf, seit Jänner 2010 sei keine einzige Ermittlungshandlung erfolgt vergleiche demgegenüber [bis zur Einbringung des Strafantrags am 14. April 2010] etwa S 101 f, 111 f, 129, 133 f, 165, 169, 183, 199 des Antrags- und Bewilligungsbogens, ON 234, 257, 323 bis 325, 354 f, 365, 435, 440, 452, 454, 512 bis 514, 526 f, 577, 579, die Berichte des Landespolizeikommandos Oberösterreich ON 347, 403, 532, 578 sowie das Einlangen der Sachverständigengutachten ON 467, 469, 471 und 473), und die jeglicher Sachlichkeit entrückten Anwürfe mafiosen Agierens des Beschwerdesenats und verleumderischen Handelns der Staatsanwaltschaft.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.