Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erhan T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./), des Vergehens (richtig: Verbrechens) der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (3./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (4./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erhan T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1./), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2./), des Vergehens (richtig: Verbrechens) der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (3./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (4./) schuldig erkannt.
Danach hat er seine Ehefrau Filiz T*****
1./ am 29. Mai 2009 in S***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich auf sie legte und durch sein Körpergewicht fixierte, ihre Unterhose beiseite schob und gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
2./ vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2006 in L***** durch Versetzen von Faustschlägen und Stößen sowie durch Bewerfen mit einem Glasaschenbecher;
b./ bei zwei Angriffen zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2007 in L***** durch Versetzen von Schlägen und Tritten gegen den Körper;
c./ bei insgesamt acht Angriffen zwischen April 2008 und Dezember 2008 in S***** durch Versetzen von Schlägen gegen den Oberkörper, Tritten, Stößen und gewaltsames Erfassen an den Oberarmen;
d./ zwischen 11. Mai 2009 und 15. Mai 2009 in S***** durch Versetzen eines Tritts gegen die linke Körperhälfte;
e./ am 2. Juni 2009 in D***** durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper, Erfassen der Oberarme und Zubodendrücken;
wodurch sie im Urteil näher angeführte Verletzungen erlitt;
3./ am 4. Juni 2009 in S***** durch die Äußerung, sie solle auf keinen Fall auf die Idee kommen, die Kinder mitzunehmen, weil er sie dann auf jeden Fall umbringen werde, egal wohin sie gehe, er werde sie finden, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der Filiz T***** verletzt, nämlich der Abstandnahme von der Mitnahme der beiden gemeinsamen Kinder, zu nötigen versucht;
4./ am 23. August 2009 in S***** durch die in türkischer Sprache getätigte Äußerung „Ich bring Dich um“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.