Die gegen dieses Urteil aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Arshdeep S*****, Davinder B*****, Amanjeet R***** und Rajinder S***** schlagen fehl.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Arshdeep S*****, Davinder B*****, Amanjeet R***** und Rajinder S***** schlagen fehl.
Den (inhaltsgleich argumentierenden) Sanktionsrügen (Z 11) zuwider zog das Erstgericht ausdrücklich ins Kalkül, dass es sich bei sämtlichen Beschwerdeführern um junge Erwachsene handelte, sodass die in § 143 Abs 1 StGB normierte Strafuntergrenze gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz JGG iVm § 5 Z 4 JGG zu entfallen hatte (US 27). Der Einwand, der Schöffensenat sei von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, trifft daher nicht zu.Den (inhaltsgleich argumentierenden) Sanktionsrügen (Ziffer 11,) zuwider zog das Erstgericht ausdrücklich ins Kalkül, dass es sich bei sämtlichen Beschwerdeführern um junge Erwachsene handelte, sodass die in Paragraph 143, Absatz eins, StGB normierte Strafuntergrenze gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu entfallen hatte (US 27). Der Einwand, der Schöffensenat sei von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, trifft daher nicht zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von nicht geltend gemachter Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) in Ansehung des den Angeklagten Davinder B***** betreffenden Schuldspruchs V./1/.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von nicht geltend gemachter Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) in Ansehung des den Angeklagten Davinder B***** betreffenden Schuldspruchs römisch fünf./1/.
Die Tatrichter gingen nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen (US 6, 14 f, 17, 22) davon aus, dass Davinder B***** zwischen Mai 2014 und Mai 2015 im Rahmen seiner (sexuellen) Beziehung zu der am 17. August 1998, somit minderjährigen, Tamara L***** mehrmals Abbildungen ihrer Genitalien und ihrer Schamgegend im Sinn des § 207a Abs 4 Z 3 lit b StGB mit deren Zustimmung hergestellt und diese Bilder in der Folge auf seinen Mobiltelefonen gespeichert hat.Die Tatrichter gingen nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen (US 6, 14 f, 17, 22) davon aus, dass Davinder B***** zwischen Mai 2014 und Mai 2015 im Rahmen seiner (sexuellen) Beziehung zu der am 17. August 1998, somit minderjährigen, Tamara L***** mehrmals Abbildungen ihrer Genitalien und ihrer Schamgegend im Sinn des Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB mit deren Zustimmung hergestellt und diese Bilder in der Folge auf seinen Mobiltelefonen gespeichert hat.
Die Generalprokuratur weist zutreffend darauf hin, dass sich das Schöffengericht mit dem Zweck der Herstellung des Bildmaterials nicht befasst hat, obwohl (in der Hauptverhandlung vorgekommene; ON 158 [2. Teil] AS 10) Verfahrensergebnisse indizieren, dass der Angeklagte die Bilder bloß zum eigenen Gebrauch hergestellt und (im inkriminierten Tatzeitraum) auch nur insoweit besessen hat (vgl etwa ON 2 AS 23 ff, AS 35 ff, jeweils in ON 143; ON 158 [1. Teil] AS 7, 19 f, 23). Ein solches Sachverhaltssubstrat würde aber Straflosigkeit des Angeklagten im Hinblick auf den Strafausschließungsgrund des § 207a Abs 5 Z 1 StGB bewirken (vgl Philipp in WK2 StGB § 207a Rz 31). Da die Tatrichter nicht durch Feststellungen geklärt haben, ob der solcherart indizierte Ausnahmesatz zum Tragen kommt, ist das Urteil mit einem (richtig:) Feststellungsmangel behaftet (vgl RIS-Justiz RS0118580), zu dessen amtswegiger Wahrnehmung der Oberste Gerichtshof auch berechtigt ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 17).Die Generalprokuratur weist zutreffend darauf hin, dass sich das Schöffengericht mit dem Zweck der Herstellung des Bildmaterials nicht befasst hat, obwohl (in der Hauptverhandlung vorgekommene; ON 158 [2. Teil] AS 10) Verfahrensergebnisse indizieren, dass der Angeklagte die Bilder bloß zum eigenen Gebrauch hergestellt und (im inkriminierten Tatzeitraum) auch nur insoweit besessen hat vergleiche etwa ON 2 AS 23 ff, AS 35 ff, jeweils in ON 143; ON 158 [1. Teil] AS 7, 19 f, 23). Ein solches Sachverhaltssubstrat würde aber Straflosigkeit des Angeklagten im Hinblick auf den Strafausschließungsgrund des Paragraph 207 a, Absatz 5, Ziffer eins, StGB bewirken vergleiche Philipp in WK2 StGB Paragraph 207 a, Rz 31). Da die Tatrichter nicht durch Feststellungen geklärt haben, ob der solcherart indizierte Ausnahmesatz zum Tragen kommt, ist das Urteil mit einem (richtig:) Feststellungsmangel behaftet vergleiche RIS-Justiz RS0118580), zu dessen amtswegiger Wahrnehmung der Oberste Gerichtshof auch berechtigt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 17).
Es war daher hinsichtlich Davinder B***** mit Urteilskassation in dem im Spruch ersichtlichen Umfang vorzugehen (§ 285e StPO).Es war daher hinsichtlich Davinder B***** mit Urteilskassation in dem im Spruch ersichtlichen Umfang vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO).
Darauf war dieser Angeklagte mit seiner – infolge Zurückziehung (ON 166) unzulässigen – Berufung zu verweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten Arshdeep S*****, Amanjeet R***** und Rajinder S***** wird vorerst das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen der Angeklagten Arshdeep S*****, Amanjeet R***** und Rajinder S***** wird vorerst das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.